Nummer  9

Rrlegsamt.

vorübergehend  in  der  Landwirtschaft  beschäftigten  gewerblichen
  Arbeitern  im  Sinne  des  §  434  der  Reichsversicherungsordnung
  gleich.

g  9.

Deuische,  die  in  dem  von  deutschen.  Truppen  besentzten
Ausland  von  deutschen  Arbeitgebern  im  vaterländischen
Hilfsdienst  beschäftigt  werden  und  nichi  schon  auf  Grund  der
Bekauntmachung  vom  14.  Dezember  1916  (Neichs-Gesetzbl.
S.  icher  N#  werden  hinsichtlich  der  Versicherung

n  im  à  1  der  chenannten  Bekanntmachung

Eie  sind  *  —  wenn  ihnen  gegen  einen
Arbeitgeber  der  im  §  169  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  bezeichneten  Art  für  den  Fall  der  Krankbeit  eir
Anspruch  gewährleistet  ist,  der  einem  der  in  der  genannten
Vorschrift  bezeichneten  Ansprüche  mindestens  gleichwertig
ist.  Das  Kriegsamt  bestimmt,  ob  der  Anspruch  gleichwertig
  ist.

III.  Unfallversicherung.
8  10.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  den
reichsgeseplichen  Vorschristen  über  Unfallversicherung  um
deswillen  nicht  unterliegen,  weil  sie  im  Ansland  ausgeführt
werden  und  nicht  als  unselbständiger  Bestandtetll  (Ausstrahlung)
  eines  inländischen  Betriebes  anzusehen  sind,
werden  der  Unfallbersicherung  unterstellt.

Dabei  gelten  folgende  Vorschriften:  **

1.  Träger  der  Versicherung  für  diese  Hilfsdienstleistungen

  ist  das  NReich.  *

2.  Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Ausfübrungsbebörden
  (88  892.  1038,  1218  der  Reichsversicherungsordnung)
und  erläßt  bie  Ausführungsbestimmungen  G  895  der
Reichsversicherungsordnung).  Er  kann  den  Erlaß  von
Ausführungsbestimmungen  anderen  Vehörden  übertragen.

3.  Die  Unfallentschädigung  wird  nach  einem  einbeitlichen
  Jahresarbeitsverdienste  berechnet.  Dieser  beträgt:

a)  bei  gewöhnlichen  dwirtschaftlichen  Arbeitern

1200  Ma

b)  bei  gewerblichen  Acbeitern  und  lanbwirtschastlichen
Facharbeitern  1800  Mark.

Bei  Betlriebsbeamten  ist,  vorbehaltlich  der  Kürzung
nach  8  503  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,  der
auf  ein  volles  Jahr  zu  berechnende,  verdiente  Entgelt

maßgebend.  Erreicht  der  Jahresarbeitsverdienst  nicht  den

unter  Nr.  3b  angegebenen  Beirag,  so  gilt  dieser  als  Jahresarbeitsverdienst.


4.  Sofern  nicht  das  Reich  selbst  Unkernehmer  der  Arbeiten
  ist.  hat  dieser  für  die  Unfallversicherung  eine  Prämie
zu  zahlen.  Sie  beträgt:

n:)  für  einen  gewöhnlichen  landwirtschaftlichen  Arbeiter
täglich  6  Pf.,

b)  für  einen  gewerblichen  Arbeiter  oder  landwirtschaftlichen
  Facharbeiter  täglich  9  Pf.,

c)  für  cinen  Betriebsbeamten  entsprechend  der  Dauer
seiner  Beschäftigung  1½  vom  Hundert  des  verdienten
Entgelts.  mindestens  aber  täglich  9  Pf.

Der  Unternehmer  (Nr.  4)  hat  für  jeden  Monat
betlen  drei  Tage  nach  dessen  Ablauf  der  Ausführungsbehörde
  einen  Nachweis  über  die  Zahl  der  Arbeitslage  jeder
der  unter  Nr.  4  a)  und  b)  bezeichneten  Gruppen  von  Arbeitern
  und  über  den  von  Betriebsbeamten  (Nr.  4e)  verdienten
  Entgelt  vorzulegen.  Für  den  Fall  der  S

jäumnis
gilt  &amp;  800  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

3§  923  MAbs.  3  der  Reie

Rmttliche  Milttellungen  und  Hachrlcaten  6

Die  Form  für  den  Nachweis  schreibt  die  Ausführungsbebörde
  vor.

6.  Nach  jedem  Kalendervierteljahre  berechnet  die  Ausführungsbebörde
  auf  Grund  der  Nachweise  und  der  unter
Nr.  4  angegebenen  Sätze  die  Prämien  und  stellt  die  Heberolle
  auf.

Jedem  iluternehmer  ist  ein  Auszug  ans  der  Heberolle
mit  der  Aufforderung  zuzustellen.  die  festgeselte  Prämie
zur  Vermeibung  der  Zwangsvollstreckung  binnen  zwei
Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug  muß  die  Angaben  enthalten,
  die  den  Zahlungspflichtigen  in  Stand  setzen,  die
Prämienberechnung  zu  prüfen.

Für  den  Einspruch  und  die  Rechtsmittel  gelten  bie
§§  814  bis  817  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend.

7.  Die  Ausführungsbehörde  bestimmt,  wer  die  Unfälle
zu  untersuchen  hat.  -

Ast-Tiber  Berechtigte  sich  im  Ausland  auf,  so  ist  über
die  Gewäbrung,  Ablehnung  oder  Neufeststellung  der  Unfallentschädigung
  ohne  vorbergehenden  Bescheib  und  Einspruch
alsbald  Endbescheid  zu  erteilen  (  1610  der  Neichsversicherungsordnung).


9.  Zur  Entscheidung  über  Vernfungen  und  Beschwer.)
den  ist  das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin  ausschließ.  .
lich  zuständig.

11.

Wer.  im  vaterländischen  Silfsbienst  in  der  Land-  und
Forstwirtschaft  eine  Beschäftigung  übernimmt,  nachdem  er  in
den  dem  erstmaligen  Eintritt  in  eine  land=  oder  forstwirt-)
schaftliche  Hilfsdienstfätigkeit  vorangegangenen  zwölf  Mo-  T
naten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar
vorher  mindestens  sechs  Wochen  gewerblich  beschäftigt  war.
gilt,  sofern  er  nicht  als  Betriebsbeamter  beschäftigt  wird,
für  die  Unfallentschädigung  als  Facharbeiter  im  Sinne  des  #

Sversicherungsordnung,  auch  wenn
er  nicht  als  solcher  tätig  ist.
F  12.

Werden  dem  Berechtigten  Gebührnisse  auf  Grund  des
g  35  des  Offtzierpensionsgesetzes  oder  der  88  10  ff.  des
Militärhinterbliebenengesetzes  gewährk,  so  sind  sie  auf  die;
Unfallrente,  die  auf  dieselbe  Zeit  entfällt  umd  aus  dem.
gleichen  Grunde  gewährt  wird,  anzurechnen.  In  aleicher
Weise  sind  die  Gebührnisse  des  Verlehten  auf  die  Angehörigenrente
  (§  598  der  Reichsversicherungsordnung)  aniu-.
rechnen.

9  13.

Die  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  baterländischen
  Hilfsdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dürfen  in
einem  Unfallentschädigungsverfaohron  bei  der  Feststellung,  2
und  in  welchem  Maße  der  Verletzte  burch  den  Unfall  in
seiner  Erwerbsfähigkeit  geschädigt  ist,  nicht  verwertet
werden.

Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.  6
8  1.

Wer  eine  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  begründende  Beschäftigung  vor  seinem  Eintritt  in  den
vaterländischen  Hilfsdienst  nicht  ausgeübt  hat  und  auch  nach
dessen  Beendigung  boraussichtlich  nicht  ausüben  wird,  unler
liegt  wegen  einer  im  vbaterländischen  Hilfsdienst  über.
nommenen,  an  sich  versicherungspflichtigen  Beschäftigung.
der  Versicherungspflicht  nur  dann,  wenn  er  binnen  zwei
Monaten  nach  der  Verkündung  bieser  Verardnuna  oder,  so.