ä  ———..  —

kern  das  Beschästigungsverhältnis  später  beginnk,  nach
diesem  Zeitpunkt  von  dem  Arbeitgeber  die  Leistung  von  Beiträgen
  vertangt.  Geschiebt  dies,  so  hat  der  Arbeitgeber  hierüber
  dem  Beschäftigten  auf  Wunsch  eine  Bescheinigung  aus-Zustellen.
  .
Werden  jedoch  ohne  eine  Erklärung  im  Sinne  des
Abs.  1  Satz  1  für  die  Dauer  der  an  sich  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  Beiträge  entrichtet,  so  dürfen  die
Leistungen  der  Indaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  die  Beiträge  zu  Unrecht
  entrichtet  seien.  ----E

  155.

*=  Vorbehoaltlich  des  §  14  Abs.  1  begründet  eine  Beschäfligung
  im  Ausland  auch  dann,  wenn  8  1330  der  Reichsversicherungsordnung
  nicht  zutrifft,  die  Versicherung.  Zuständig
  ist  die  Versicherungsanstalt,  deren  Bezirk  dem  Beschäftigungsort
  am  nächsten  liegt.  Die  Lohnklasse  bestimmt
sich,  soweit  sie  vom  Ortslohn  abhängt,  noch  dem  Ortslohn
am  Sitze  dieser  Versicherungsonstalt  (  1246  Abs.  2  Nr.  3
der  Reichsversicherungsordnung).
ß  16.

Diie  Uebernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
Pilssdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dürfen  im  Rentenverfahren

  bei  der  Feststellung,  ob  Erwerbsfähigkeit  oder  ob
Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,  nicht  verwertet  werden.

V.  Angestelltenversicherung.
817.

Tätigkeiten  im  vaterländischen  Hilfsdienst,  die  den
reichsgrsetzlichen  Vorschristen  über  Angestelltenversicherung
um  deswillen  nicht  unterliegen,  weil  sie  im  Ausland  ausgeführt
  werden  und  auch  nicht  als  unselbständiger  Bestandteil
  (Ausstrahlung)  eines  inländischen  Betriebs  anzusehen
Ind,  werden  der  Angestelltenversicherung  unterstellt.

ß  18.

Wird  ein  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschristen  über
Angestelltenversicherung  Versicherter  im  vaterländischen

Hilfsdienst  in  einer  Tätigkeit  beschäftigt,  die  nach  dem  Verlicherungsgesetze

  für  Angestellte  nicht  versichert  ist,  so  werden
die  Kalendermonate,  in  denen  diese  Tätigkeit  ausgeübt  wird,
als  Beitragsmonate  im  Sinne  der  38  15,  49  des  Versiche-Fongsgesetzes
  für  Angestellte  angerechnet.

VI.  Schlußvorschriften.
§  19.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  weitere  Bestimmungen
  zur  Durchführung  der  Versicherung  zu  erlassen.  Soweit
  dies  nicht  geschieht  oder  diese  Verordnung  nichts
anderes  ergibt,  sind  die  Vorschriften  über  die  reichsgesetzliche
See  und  Angestelltenversicherung  sinngemäß  anzuwenden:


*
#*½lr

t620
«  I««-1l«  E-··4
-s  Is  «  LA
#

Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vomB  6.  Dezember
1916  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Februar  1917.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.

–—
.
L
»

Hrleasamt.  Amillche  Mi##ellungen  und  Nachrlchten

11
1
#17

.  “#
8

NKummer  9

——  —  —  —  —  ——  —  —  ——

*  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen
  zur  Husführung  des  §7  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen

RHi#fsdienst.  ·

WMLMHHEISM

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung  des  vom  Reichstag
  gewählten  Ausschusses  folgende  Verordnung  erlassen:

1.

Zum  Zwecke  der  Heranziehung  zum  voaterländischen
Hilssdienst  haben  die  Ortsbehörden  eine  Nachweisung  zu
liefern,  in  die  alle  in  der  Zeit  nach  dem  30.  Juni  1857  und
vor  dem  1.  Jannar  1870  geborenen,  nicht  mehr  landsturmpflichtigen
  männlichen  Deutschen  aufzunehmen  sind,  soweit
sie  nicht  unter  die  im  g  5  dieser  Verordnung  vorgesehenen
Ausnahmebestimmungen  fallen.

*  2.

Die  im  §  1  Abls.  1  bezeichneten  Personen  haben  sich  auf
öffentliche  Aufforderung  der  Ortsbehörde  zu  der  in  der  Aufforderung
  bestimmten  Zeit  bei  der  darin  angegebenen  Sielle
persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarten
  (6  1  Abs.  2)  erforderlichen  Angaben  zu  machen.

Die  Meldung  hat  am  Wohnort  des  Meldepflichtigen  zu
erfolgen.  -  ·

Von  der  perfönlichen  Meldung  ist  befreit,  wer  sich  bis
zu  dem  in  der  Aufforderung  bestimmten  Zeitpunkt  bei  der
darin  angegebenen  Stelle  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger
Ausfüllung  der  vorgeschriebenen  Karte  meldet.  Für  diese
Karte  ist  ebenfalls  das  anliegende  Muster  maßgebend.

In  der  Aufforderung  ist  bekanntzugeben,  wo  die  Meldepflichtigen
  die  Meldekarten  erhalten.  «

Genügen  die  Augaben  in  der  schriftlichen  Meldung
nicht  oder  bestehen  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit,  so  hat
der  Meldepflichtige  sie  zu  ergänzen  oder  aufzuklären.  Die
Orksbehörde  kann  ihn  zu  diesem  Zwecke  vorladen  und  sein
Erscheinen  nach  den  landesrechtlichen  Vorichriften  erzwingen.
  ·  «

åss

Von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  und  von  der
Meldepflicht  sind  ausgenommen  die  Personen,  die  min--destens
  seit  dem  1.  März  1917  selbständig  oder  unselbständig
im  Hauptberuf  tätig  sind  *
1#  in  Reicss-  Staafs-,  Gemeinde-  oder  Kirchendienste.
2.  in  der  öffentlichen  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung,
  ·-.»,»

Holz  Zlcrth  Zahnärzte,  Tierörzte  oder  Apotheker,
4.  in  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,

5.  in  der  See  oder  Binnenfischerei,
6.  in  der  See.  oder  Binnenschiffahrt,  » »
I-7..injEiig:x;h-nh11h,«etrikhs,oinschflikßlispch  des  Betriebs  der
HKHKlelein-  und  Straßenbahnen,  ··  1
B.  auf  Werften,  .