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Uummer  9  Krlegsamf.  Hmllche  mittellungen  und  Hachrichten,  8

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9.  in  Berg=  oder  Hüttenbetrieben.
10.  in  der  Pulber«,  Sprengstoff,,  Munitions=  ober
Waffenfabrifalion,
11.  in  einzelnen  kriegswichtigen  Belrieben,  die  von  den
Kriegsamtstellen  für  ihre  Bezirke  bezeichnet  werden.
Auf  die  hiernach  für  den  Bezirk  einer  Ortsbehörde  bestehenden
  Ansnahmen  ist  in  der  öffentlichen  Aufforderung
binzuweisen.
Ginenwei  86.

Gibt  ein  bisher  nach  §  5  von  der  Meldepflicht  Befreiter
die  dort  bezeichnele  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine
Beschäftigungsstelle,  so  hat  er  sich  spätestens  am  dritten
darauf  folgenden  Werktag  bei  der  von  der  Ortsbehörde
Uoffentlich  bekanntzugebenden  Stelle  persönlich  zu  melden
und  die  für  die  Ausfüllung  der  Meldekarte  G  1
Abs.  2)  erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Die  Meldung
  hat  am  Wohnort,  bei  dessen  Wechsel  am  nenen
Wohnort  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  schriftlich
unter  ordnungsmäßiger  Ansfüllung  der  vorgeschriebenen
Karte  bis  zu  dem  von  der  Ortsbehörde  bestimmten  Zeitpunkt
  geschehen;  dabei  gilt  §  4.  Die  Ortsbehörde  gibt  die
ausgefüllte  Meldekarte  an  den  zuständigen  Einberufungsausschuß
  weiter.  ..

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach
§*  5  von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort  bezeichnete
Tätigkeit  bei  ihm  aufgibt,  dies  spätestens  am  dritten  darauf
folgenden  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse
mitzuteilen.  Bei  Beschäftigungen  im  Reichs-,  Staals--,  Gemeinde-
  oder  Kirchendienste  hat  der-  unmittelbare  Vorgesetzte
  die  Mittellung  zu  machen.  -

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  beziehen  sich  nicht  auf
den  Fall,  daß  ein  bei  einer  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde=  oder
Kirchenbehörde  angestelller  oder  beschäftigter  Beamter
zwecks  Verwendung  au  einer  anderen  Dieunststelle  derselben
Behörde  oder  im  Dienste  einer  anderen  Behörde  versetzt
oder  vorübergehend  abgeordnet  wird.

87.

Gibt  ein  in  die  Nachweisung  Aufgenommener  feine  bisherige
  Tätigkeit  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle
  oder  jeine  Wohnung,  so  hat  er  dies  spätestens  am
dritten  darauf  folgenden  Werktag  dem  zuständigen  Einberufunasausschusse
  mitzuteilen.  Dabei  ist  eine  neue  Tätigkeit,
  Beschäftigungsstelle  oder  Wohnung  anzugeben.  Ueber
die  Meldung  des  Wohnungswechsels  bestimmt  das  Kriegsamt,
  in  Bayern,  Sachsen  und  Würktemberg  das  Kriegsministerinm
  das  Nähere.

Die  Vordrucke  für  die  Meldekarten  stellt  das  Kriegsamt,
  in  Bayern,  Sachsen  und  Würktemberg  das  Kriegsministerium
  den  Ortsbehörden  zur  Verfünnng.  »

Die  den  Ortsbehörden  durch  die  Aufstellung  der  Nachweisungen
  und  durch  die  späteren  Meldungen  und  Mitteilungen

  (§8  6,  7)  nachweislich  entstandenen  Kosten  trägt

das  Reich.  Sie  sind  bei  dem  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,
Sachsen  und  Würtktemberg  vom  Kriegsministerium  zu  bezeichnenden
  Einberufungsausschusse  vierteljährlich  anzufordern.
  «.-*



Die  Landeszentralbebörden  bestimmen,  welche  Stellen
als  Ortsbehörden  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten.
610.
Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft,  wer  bei  der
Meldung  (§§8  2,  8,  3  6  Abf.  1)  wissentlich  unwahre  Angaben
Macht.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  wird  bestraft,  wer  die  in  88  2,  3,  6,  7  vorgeschriebenen
Meldungen  oder  Mitteilungen  schuldhaft  unterläßt.

1  #  11.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Bearlin,  den  1.  März  1917,

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.  ,
FITI;.-»"«i:;skiZkTåiJfEHFUFEIPH-««å:i3-TET-Ti2"kk?EsLIEJZTÄLIZEHKFshiiHPE
"  folgen  in  der  nächsten  Niunmer.)
Anlage

meldekarte  für  Hilfsdlenstpflichtige

r  ss  „  Gemnde  n  EIIIIIIE  eeeseesde"gl

—

1.  Familennamen.—  n  Vorname  ....
2.  Wohnung:  Gemeinde  :—  Sreieitutaße  N
3.  Geboren  am  (Tag,  Monat,  Jahr)“.

4.  Familienstand:  ledig,  verheiratet,  berwiswel.  aeichieben.
*  Caiutrefsendes  unterireschelt.)  -

««·.BWMLHMWitshalschwihwMich-ec-mscgior  16  Jahren:
g.  Welche  Verufstätigkeit  üben  Sie  gegenwärlig  aus—.
7.  Stellung  im  Veruf:  selbftändig,  Betriebsinhaber,  Melster.

Hausgewerbetreibender,  Angestelller,  Werkmeister,  Geselle,

Arbeiter,  Heimarbeiterr————tr
(Ruweftendes  unierstreichen.)

8.  Arl  und  Name  des  Belriebs  (Weschäfts  ——....l=.1

  us  ss
r  u  „  „  ve  r.  lrerlns  —  ————————————————ln-*7
  M  1  #n

9.  Sih  des  Betriebs  (Geschäfts  usw
Straße  177.  ..
10.  Tag  des  Eintrills  in  diejen  Betrieb  (Geschäift  n#stv.  42424  #
11.  Gelernter  VBeruf..tt-——
12.  Befondere  Fachfenntnisse:  3
13.  Besondere  Sprachkennlubse:  –...
14.  Melden  Sie  sreilbillig  zum  vaterländiichen
Hiltsdienbreeeeee
Würden  Sie  Arbeit  in  der  Landirtschaft  anderer  Arbeit
vorziehen

sich  biermit

15.  Etwaige  schwere  Gebrechenzz.t—t—t

16.  Bejsondere  Bemerktunggeng.

u  um  Wt

Melbebestätignng.  **  PD
(Unterschriff)....  irpen
(Datm),  ben  1017.  z6

ear  E.

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