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*  Zentrallitelle  gemäß  §  6  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.
Feststellungsausschüsse,  Einberufungs--ausschüsse.


Krlegsminliterlum.
Krlegsamf.
Stab  MM.  4.  962.  1.  17.  K
vom  20.  2.  1917.

Die  nach  dem  Hilfsdienstgesetz  beim  Kriegsamt  einzurichtende
  Zentralstelle,  die  Feststellungsausschüsse  und  die
Einberusungsausschüsse  sind  errichtet.

Die  Zentralstelle  hat  ihre  Geschäftsräume  bei  dem
Kriegs-Ersatz"  und  Arbeitsamt,  Berlin  NW.,  Friedrichstraße
  100.  Vorsitzender  Oberst  Marquardt.

Zusammensetzung  und  Sitz  der  Feststellungs--  und  Einberufungsausschüsse
  ergeben  sich  aus  den  beiden  anliegenden

(bier  wegen  ihres  großen  Umfanges  nicht  abgedruckten.)

Listen.
Arls  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  -nehmer  sind  in  die
Einberufungsausschüsse  dieselben  Personen  wie  in  die  Schlichtungsausschülse
  berufen.

Zu  §F  11  der  Bundesratsverordnung  vom  21.  Dezember
1916  wird  angeordnet,  daß  in  allen  denjenigen  Fällen,  wo  es
sich  um  Betriebe  im  Gebiet  der  Gouvernements  (Stationskommandos)
  Kiel  und  Wilhelmshaven  handelt,  die  Tatsache,
daß  Marineinteressen  berührt  werden,  als  vorliegend  zu  erachten
  ist.  In  all  diesen  Fällen  hat  eine  rechtzeitige  Benachrichtigung
  des  betreffenden  Gouvernements  zu  erfolgen,
das  einen  Offizier  oder  Marinebeamten  abordnen  wird.
Wann  im  übrigen  Marineinteressen  berührt  werden,  wird  in
das  Ermessen  des  Vorsitzenden  gelegt  werden  müssen.  Im
allgemeinen  werden  Marineinteressen  da  anzunehmen  sein,
wo  Marineaufträge  vorliegen  oder  im  Laufe  des  Krieges  in
nennenswertem  Umfange  erteilt  worden  sind.

In  allen  nicht  in  das  Gebiet  des  Gouvernements  Kiel
und  Wilhelmshaven  gehörenden  Fällen  ist  dem  Reichsmarineamt
  (Fabriken-Abteilung)  rechtzeitig,  wenn  nötig  telegraphisch,
  unter  kurzer  Angabe  des  zur  Verhandlung
stebenden  Gegenstandes  Mitteilung  zu  machen.

Groener,

Stellung,  Geschäftsführung,  Kassenangelegenheiten
  der  Husschüsse  und  der
Zentralstelle,  Gebührnisse  der

ODOoersitzenden.

Krlegsministerlum.
Krtegsamt.  ·
shmgäsyszJEJLR
vom  22.  2.  1917.
Rluszug.

*  1.—  Die  Zentralstelle  sowie  die  Feststellungs=  und
Schlichtungsausschüsse  entscheiden  nach  freier  richterlicher
Neberzeugüng.

Die  Einberufungsausschüsse  haben,  soweit  sie  nicht  bon
omiswegen  tätig  werden,  den  Anweisungen  des  Kriegs-Miegsamt.

  Rminche  muttellungen  und  Machrichtten

amtes  oder  in  seinem  Auftrage  der  Kriegsamtstellen  Folyde
zu  leisten.  ·

Die  Vorsitzenden  der  Zentralstelle  und  der  Ausschüsse
sind  lediglich  dem  Kriegsamt  unterstellt.  »«"

Ueber  die  Geschäftsführung  der  Zentralstelle  und  sämtlicher
  Ausschüsse  wird  eine  Dienstaussicht  durch  das  Kriegsamt
  ausgeübt.   ,  ·sz

2InallenBEWes-ItImk1-B-ssGiEb-iihkein-«Kassen-IMF  Rechnungsangelegenheiten
  werden  die  Ausschüsse  den  Kriegsamtstellen,
  in  deren  Bezirk  sie  liegen,  angegliedert.  Die  Vorsitzenden
  der  Ausschüsse  haben  die  Beschaffung  der  notwendigen
  Büroräume,  Schreibkräfte,  Schreibmaterial  und
Bezahlung  der  für  die  Mitglieder  der  Ausschüsse  zuständigen
Tagegelder  bei  den  Kriegsamtstellen  zu  beantragen,  die  sich
ihrerseits  an  die  stellvertretenden  Intendanturen  gemäß
Erlaß  vom  31.  Dezember  1916  M.  3  4418/12.  16.  K  ä
wenden  haben.  Die  Ausgaben  der  Zentralstelle  werden  auf
das  Kriegsamt  übernommen.

Auf  möglichst  umgehende  Befriedigung  der  Ansprüche
der  Mitglieder,  Zeugen,  Sachverständigen  auf  ihre  Gebühren
für  Teilnahme  an  den  Ausschußsitzungen  —  am  zweck-Mäßigsten
  gleich  bei  Schluß  jeder  Sitzung  —  wird  Bedacht
zu  nehmen  sein.  «·

3.  Gebührnisse  der  Vorsitzenden  und  stellvertretenden
Vorsitzenden  aller  Ausschüsse.

Wenn  auch  für  die  Vorsitzenden  und  stellvertretendem
Vorsitzenden  eine  Bestimmung  des  Inhalts,  daß  sie  ihr  Amt
als  Ehrenamt  zu  vermalten  haben,  wie  durch  §  6  der  Bundesratsverordnung
  vom  21.  Dezember  1916  für  die  Mitglieder
  der  Ausschüsse  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nicht  desteht,
  so  hält  das  Kriegsamt  es  doch  für  erwünscht,  daß  die
betreffenden  Herren  sich  zur  ehrenamtlichen  Verwaltung,
jedoch  unter  Gewährung  der  Reisekoftengebührnisse  für  Termine
  außerhalb  ihres  Dienstortes,  bereit  erklären.  Jedenfalls
  sind  an  bereits  im  Dienst  befindliche  Offisiere  oder
öffentliche  Beamte  für  die  Uebernahme  dieser  Aemter  besondere
  Gebührnisse  nicht  zu  gewähren.  Mit  Pribatpersonen,
  denen  das  Amt  eines  Vorsitzenden  übertragen  ist
(was  nur  für  Schlichtungsausschüsse  in  Frage  k  ommerr
kann),  ist  eine  Verglitung  zu  vereinbaren,  falls  sich  die  betreffenden
  nicht  zur  ehnenamtlichen  Tätigkeit  bereit  er-.

  ihrnisje  nicht

Die  Vergütung  darf  jedoch  Leutnantsgebü
überschreiten.  *#

Die  Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  der
Zentralstelle,  der  Feststellungs-  und  Einberufungsausschüsse
müssen  nach  dem  Gesetz  Offiziere  sein  und  haben  ihr  Amt
in  Uniform  zu  versehen.  Soweit  diese  Stellen  nicht  d  urch
bereits  im  Dienst  befindliche  Offiziere  besetzt  worden  sind,
die  diese  Stellen  nebenamtlich  wahrnehmen,  sind  seitens  des
Kriegsamtes  Offiziere  z.  D.,  a.  D.  oder  des  Beurlaubtenstandes
  ernannt  worden.  Diese  sind  einzuberufen.  Sie  ert
halten,  falls  sie  sich  nicht  mit  ehrenamtlicher  Tätigkeit  —
gegebenenfalls  unter  Gewährung  der  Einkleidungsgelder  h
bereit  erklären,  die  dienstgradmäßigen  Gebührnisse,  jedoch
nicht  höher  als  die  eines  Majors.  .  1

4.  Reisekosten.  .  -....

FIIY  Hausstkeifcn  inAusschusses-IIIEIEHEIWUWWDEIF

Neisekosten  gezahlt.

Die  Vorsitzenden  erhalten  s

a)  wenn  sie  Offiziere  sind,  die  dienstgradmaßigen  Gebührnisse,

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stimmungen,

(also  nicht  eingezogen)  sind,  die  #esie
  als  Beamte  geltenden  Be-