Krlegsamt.

c)  wenn  sie  Privatpersonen  sind,  entsprechend  Ziffer  3  Absatz
  2,  Lentnantsgebührnisse.  "

Auch  die  Mitglieder  der  Ausschilsse  erhallen  für  besondere
  Dienstreisen  die  für  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen
gemäß  §  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  BundeSrats
dom  21.  Dezember  1916  vorgesehenen  Tagegelder  und  Reisekosten.


G  rokèner.

*  Jus  der  Kechtsabteilung.
Weiteres  über  die  Bedeutung  der

Feststellungsausschüfse.

In  der  Nummer  7  des  „Kriegsamt“  ist  folgendes
gesagt:

„Die  Feststellungsansschüsse  werden  überhaupt
  nicht  sozusagen  von  Amts  wegen  tätig,
sondern  nur  dann,  wenn  sie  vom  Kriegsamt  oder
einer  Kriegsamtstelle  oder  von  den  Einberufungsausschüssen
  im  einzelnen  Falle  darum  ersucht
  werden,  ihr  Urteil  abzugeben.  Also  erwarte
  man  von  ihnen  keine  Registrierung,  vor
allem  kein  unnützes  Schreibwerk.“

Wie  schon  aus  dem  letzten  Sate  hervorgeht,  waren
diese  Ausführungen  dazu  bestimmt,  der  häufig  geäußerten
Erwartung  entgegenzutreten,  daß  es  etwa  Aufgabe  der  Feststellungsausschüsse
  sei,  von  vornherein  eine  Liste  oder  ein
Register  aufzustellen,  woraus  jeder  ohne  Mühe  ablesen  könne,
ob  sein  Betrieb  ein  Hilfsdienstbetrieb  sei  oder  nicht.  Insofern
  ist  es  richtig,  daß  die  Feststellungsausschüsse  nicht  von
Amts  wegen  tätig  werden,  sondern  daß  zu  der  Entscheidung
darüber,  ob  ein  Beruf  oder  eine  Organisation  oder  ein  Betrieb
  im  Sinne  von  §3  2  Bedentung  habe,  sowie  ob  und  in
welchem  Umfange  er  „übersetzt“  sei,  der  Anstoß  dadurch
gegeben  wird,  daß  der  anständige  Feststellungsausschuß  vom
Kriegsamte  oder  einem  seiner  Organe,  insbesondere  einem
Einbernfungsausschusse  angernfen  wird.  Die  Entscheidung
des  Feststellungsansschusses  —  oder  der  ihm  übergeordneten
Zentralstelle  —  ist  alsbann  bindend  für  die  Einberufungsund
  Schlichtungsausschüsse.

Hiermit  hat  aber  nicht  ausgesprochen  werden  sollen,  daß

es  den  einzelnen  Verufen,  Organisationen,  Betrieben  oder
den  in  ihnen  beschäftigten  Personen  verwehrt  sei,  auch  ihrerseits
  den  für  sie  zuständigen  Jeststellungsausschuß  anzurufen.
  In  §  27  der  Anweisung  über  das  Verfahren  ist
ausgesprochen,  daß  die  Feststellungsausschüsse  auf  Veranlassung
  des  Kriegsamtes  oder  auf  schriftlichen
Antrag  eines  Beteiligten  tätig  werden.  Beteiligt
  ist,  wer  an  der  vom  Ausschuß  zu
treffenden  Feststellung  ein  unmittolbares
dBerechtigtes  Interesse  hat.
Das  unmittelbare  berechtigte  Interesse
an  der  Feststellung  liegt  ohne  weiteres  dann  bor,  wenn  es
sich  für  einen  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  darum  handelt,
  ob  ein  Betrieb  usw.  Hilfsdienstbekrieb,  sowie  ob  und
inwieweit  er  „übersetzt“  ist.

Zur  Vermeidung  von  Mißverständnissen  möge  dies
Vermit  nochmals  hervorgeboben  sein.  #

Amiche  Mitiellungen  und  Machuschten

Schlichtung  von  Rrbeits-  und  TLohnstreitigkeiten
  in  Betrieben,  dle  dem  vaterländischen“
HIlfsdienstgeletz  unterstehen.

Im  Anschlusse  an  den  Erlaß  bes  Kriegsamle

—  Stab  —  in  Nr.  8  Seite  2  der  „Amllichen  Miltellungen

  und  Nachrichten“  über  Schlichtungsausschüsse

  und  kreie  Schlichtungsstellen

  wird  folgender  von  sachkundiger  Seite

zur  Verfügung  gestellter  Aufsab  bekannlgegeben:
Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeilnchmern  über

die  Arbeitsbedingungen  auf  das  raschete  beizulegen,  ja
noch  mehr  ihrem  offenen  Ausbruch  nach  Möglichkeit  vorzutbeugen,
  ist  eine  Lebensfrage  für  die  erfolgreiche  Wirksamlt  *#
des  valerländischen  Hilfsdienstes,  und  in  diesem  Geiste  sind  denn
auch  die  im  Geseb  vorgeschenen  Bestimmungen  zur  Förderung
dlatler  Verständigung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeilern  und
zur  Streitschlichtung  zu  handhaben.  Diese  Vestimmungen  des
Gesetzes  (in  §#  9,  12  und  13)  sind  also  keineswegs  erklusibv  elwo
in  dem  Sinne  aufzufassen  und  anzuwenden,  als  solllen  durch  die
im  Gesebe  angedeulelen  Formen  und  Instanzen  des  Einigungslvefens

  andere  Formen  und  Möglichkeiten  rascher  Verständigung

und  Streitschlichtung,  die  vielleicht  bereits  im  Gewerbe  besiehen
und  den  Parteien  des  Acbeitsverhältnisses  von  der  Friedenszell
ber  vertraut  sind,  irgendwie  beeinträchtigt  ober  gar  ausgeschaliet
wterden.  Vielmehr  sind  die  vom  Geseßze  angedeuteten  Einigungsinstanzen
  nur  in  denjenigen  Fällen  zu  bemühen,  in  deuen  die
streitenden  Parteien  auf  anberen  Wegen  mit  Hilfe  ihrer  privaten
Echlichtungsmethoden  nicht  zu  einer  Einigung  gelangt  sind,  oder
aber  derarlige  Schlichlungsinstanzen  feblen,  wie  es  in  einzelnen
Industriegruppen  und  in  manchen  Bezirken  noch  der  Fall  ist.
Andernfalls  könnie  eine  Ueberlastung  der  im  Gesetz  genannten
amtlichen  Schlichtungsstellen,  die  sich  großenkeils  auch  erst  neu  in
die  oft  lechnisch  verwickelten  Streilfragen  einer  bunten  Anzahl
verschiedenartigster  Gewerbezweige  hineinarbeiten  müßten,  eintreten
  und  eine  höchst  unzweckmäßige  Verschleppung  der  einzelnen
Streitfälle  die  Folge  sein.  Das  würde  der  Wirksamkeit  des
Hilfsädienstes  unter  Umständen  peinlich  Abbruch  kun  und  überdies
Vertwirrung  stisten;  denn  nach  §  9  läuft  die  Sperrfrist  für  die
Erkeilung  oder  Nichierteilung  des  Abkehrscheines,  durch  die  dem
(ilkürlichen  Stellenwechsel  borgebeugt  und  die  Entscheidung  eines
Stlreitfalles  aus  einem  bestehenden  Arbeitsverhältnisse  zur  praltischen
  Vollstreckung  gebracht  werden  soll,  insgesamt  nur  zwei
Wochen.  Außerdem  dient  jede  Verzögerung  in  der  Schlichtung
eines  Arbeitbstreites  erfahrungsgemäß  nur  zur  Verschärfung  der

Spannung  und  zur  Störung  der  Arbeit.  Deshalb  müssen  ald
Mittel  zur  raschen  Erledigung  von  Streitfällen  willlommen  sein.
Obendrein  werden  es  die  Arbeilgeber  und  die  Arbeiler  mil

Nach  Ermitklungen  von  Prof.  Dr.  W.  Zimmermann  in  den
Schriften  der  „Gesellschaft  für  sosiale  Neform“  (Heft  45/46  Tarif
vertragsrecht  —  Einigungswesen,  Jena  1914,  Seile  147)  waren
in  den  10  763  Arbeitstarifvertragsgemeinschaften  von  Arbeitgebern
  und  Arbeitern,  die  (Ende  1912)  die  Arbeits=  und  Lohnverhältnisse
  in  rund  160  000  deutschen  Gewerbebetrieben  für  etwa
1  Millionen  Arbeiler  korporativ  regelten,  in  5916  Fälle  u
Schlichtungs=  und  Einigungsorgane  vorgesehen,  bei
denen  verkragsmäßig  rund  1¼  Million  Arbeiler  aus  130  000  Betrieben
  ihre  eiwaigen  Streitfälle  aus  dem  Arbeitsberhältnis  vorzubringen
  verpflichtet  waren.  Diese  rund  60000  sog.  „tariflichen
Schlichtungsinstanzen  waren  in  etwa  der  Hälfte  der  Fälle  (gemäst
dem  Charakter  der  hier  zugrunde  liegenden  Tarifverträge  als
bloße  Firmentarife)  für  Einzelfirmen  und  ihre  Arbeiter  zuständig:
in  den  übrigen  Fällen  beherrschten  sic  nicht  bloß  Fabrikorte.
sondern  ganze  Industriebezirke  odee  das  ganze  Reichsgebiet  jeweji#.
für  eine  bestimmte  Industrie=  oder  Haudwerlsbranche,