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Vesondere  Ausdehnung  und  auch  braktische  Wirksamleit  haben
diese  freien  Schtichtungsinstanzen  in  den  verschiedenen  boltygrophischen
  Gewerben,  im  Baugewerbe  und  allen  seinen  Hilis-Und

  Nebengewerben  (Holz-,  Maler-,  Steinsetzer-,  Stuck-,  Isolier--usw.

  Gewerbe),  ferner  in  manchen  Industrien  der  Erden  und
Steinc,  im  Schneider-,  Schuh-,  Papiergewerbe,  im  Brau=  und
Wäckergewerbe,  sobann  aber  anuch  in  verschiedenen  Zweigen  der
Maschinenban=  und  Metallindustrie,  zumal  im  Schlosser-  und
Klempnergewerke,  erlangt,  In  den  Industrien  mit  unentwickeller
.Tarifvertragsorganisation,  wie  dem  Bergbau,  der  Schtwereisenundustrie,
  der  chemischen  Industrie,  überwiegend  auch  in  der  Textilindustrie,
  ferner  in  vielen  Hausindustrien  und  in  den  meisien  laufmännischen
  und  freien  Berufen  fehlten  derartige  freie  paritätische
Schlichtungsstellen  vor  dem  Kriege  allerdings  noch  ganz.  .—

Diese  freien  Schlichkungsstellen  (Lohnkommissionen,  Einigungsämter,
  Tarifschiedsgerichte  —  sie  führen  die  mannigfachsten
Namen)  arbeiten  keineswegs  alle  gleichmäßig  gut.  Viele  6  sind
noch  jungen  Ursprungs,  sie  beherrschen,  wie  aus  dem  Mitgeteilten

noii  selbst  erhellt,  keineswegs  die  Mehrheit  des  deutschen  Gewerbelebens,

  aber  sie  haben  in  ihrer  Gesamtheit  durch  ihre  organisatorische
  und  erziehliche  Arbeit  das  meiste  und  das  beste  geleistet,
was  bisher  überhaupt  auf  dem  Gebieke  des  gewerblichen  Einigungswesens
  in  Deutschland  zu  verzeichnen  ist.  An  diesen  Erfolgon
gebührt  den  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte,  die  sich  mit  den
Erfahrungen  aus  ihrem  Einigungsamtsdienst  den  Tarifparleien
#reiwillig  als  unparteiische  Verhandlungsleiter  zur  Verfügung
Rellten,  ein  verdienstvoller  Anteil.

Im  rein  amtlichen  Verfahren  der  Gewerbegerichte  als
Einigungsämter  find  glvar  nach  den  nugaben  von  Zimmermann
(„Tarifvertragsrecht  —  Einigungswesen“  Seite  141)  in  den  letzten
Jahren  vor  bem  Kriege  durchschnittlich  nur  eiwa  150  Friedensdereinbarungen
  streitender  Gewerbegruppen  und  etwa  40  erfolgreiche
  Schiedssprüche  zustande  gekommen.  Faßt  man  aber  die
eben  erwähnte  mittelbare,  halbamtliche  Vermittlungstätigkeil  der
Persönlichkeiten,  die  den  Gewerbegerichten  vorstehen,  ins  Auge,
so  ist  der  Erfoig  dieses  Einigungswesens  und  der  damit  verknüpfte
Abschiuß  bon  Schiedsverträgen  wesentlich  umfangreicher  und  tiefvreisender.
  Diese  Vermitllerrolle  der  gewerbegerichtlichen  Leiter  wird
öfiers  auch  von  anderen  unabhängigen  angesehenen  Persönlich-Feiten
  des  öffentlichen  Lebens  übernommen,  die  in  keinerlei
amtlicher  Verbindung  mit  der  Urbeitswelt  des  Gewerbes
stehen,  aber  von  den  Parleien  verlrauensboll  als  Mittler  und
Schiedsrichter  in  der  äußersten  Not  angerufen  werden.

Ans  diesen  latsächlichen  Darlegungen  geht  die  Wichtigkeit  des
eingangs  Gesagten  nochmals  hervor,  daß  mit  den  im  Hilssdienstgesetz
  (6  13)  genannten  amklichen  Einigungs=  und  Schlichtungsellen
  leine  erschöpfende  Aufzählung  der  jür  die  Streitschlichtung
Zu  beschreitenden  Wege  beabsichtigt  ist,  vielmehr  die  dort  genannten
Stellen  vur  ergänzend  und  nachhelfend  da  einzugreifen  haben,
wo  die  rasche  freie  Selbstveritändigung  der  Parteien  und  ihrer
WVertrauensinstanzen  versagen  sollie.  #

In  dem  3  18  des  Hilfsdienstgesetzen  ist  denn  auch  nur  gesagl.
daß  in  dem  Falle,  wo  eine  Einigung  auf  dem  nächstliegenden
Wege,  der  ummiitelbaren  Verständigung  zwischen  dem  Arbeitgeber
und  dem  Arbeiterausschuß,  nicht  erfolgt  ist,  und  die  Parteien  auch
das  Gewerbe=  oder  Kaufmannsgericht  uslu.  nicht  beiderseits  als
Einigungsamt  aurufen,  ein  militärischer  Beschwerdeausichuß  im
Einne  des  8  9  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden  kann,
nicht  aber  angerufen  werden  muß.  Aehnlich  im  Absatz  2  des
9  18  für  den  Fall,  daß  kein  Arbeiterausschuß  beiteht.  Das  Gesetz
überläßt  es  also  nach  Möglichleit  den  Parteien,  untereinander  mit
ihren  Sireilsachen  ferlig  zu  werden,  und  beschreibt  nur  einen
amtlichen  Verfahrensgang  und  Instanzenzug,  der  beschritten
Werden  kaun,  wenn  die  Parteien  sich  vor  anderen  Instanzen  nicht
verständigen  wollen  oder  können.  Im  allgemeinen  wird  sich  das
Verständägungsberfahren  in  der  Praxis  so  abwickeln:  ·

Entsteht  in  einem  Betriebe  ein  Arbeitsstreit,  bei  dem  es  sich
nicht,  um  bestimmte  Ansprüche  einzelner  Arbeiter  aus  dem
Arbeitsvertrage  handelt,  die  vor  das  Gewerbe=  oder  Kaufmannsgericht
  als  gerichtliche  Behörde  gehören,  sondern  um  Forderungen
der  Arbeiterschaft  oder  eines  Teiles  der  Arbeiterschaft,  die  all-Heme
  ine  Negelungen  der  Arbeits=  und  Lohnbedingungen  betreffen,

Kriegsamt.  Rmüsche  irtellungen  und  Nachnchten

und  droht  dieser  Streit  Weiterungen  nach  sich  zu  ziehen,  so  ist

—  ——  ———.—.——
———  —

es  bei  organisierten  Arbeitern  üblich,  daß  der  gelverkschaftkiche
Verkraucnsmann  der  Werkstalt  vermitlelnd  cingreift  und  die  Sache
mit  dem  Meister  oder  Betriebtleiter  zu  orledigen  sucht.  Ist  der
Fall  ernster,  so  wird  unter  Umständen  auch  der  Gewerkschaftsselretär
  des  Bezirles  von  dem  Betriebsinhaber  zu  Nate  gezogen,
im  durch  seinen  Einfluß  und  durch  seine  Erfahrung  in  verwandt
gelagerten  Fällen  anderer  Betriebe  die  Kollegen  zu  einer  Verständigung
  zu  bewegen.  In  hechentwickelten  Tarifgelverben  mit
besonders  ausgebauter  Einigungsorganisation  werden  die  vri
lichen  Vertrauensmänner  der  Tarisgemeinschaft  auf  der  Arbeiiveber=
  und  der  UArbeiterseite  —  im  Holegelerbe  die  sogen.
„Differenzen-Vermittlung“  —  telephonisch  oder  persönlich  zu  Rate
gezogen,  um  die  Sache  wieder  einzurenken  und  das,  was  als
recht  und  billig  in  dem  Falle  anzujehen  ist,  ieststellen  zu  helfen.

In  allen  diesen  Fällen  kommt  fülr  die  gutorganisierken  Tarifgewerbe
  das  Eingreifen  des  Arbeiterausschusses  des  Betriebes
kanm  in  Frage.  Der  Arbeitcrausschuß  kann  meist  nicht  so  rasch
und  gewandt  arbeiten,  da  er  aus  zahlreichen  Personen  zusammengesetzt
  ist,  die  nicht  immer  sofort  zusammengerufen  werden.  können,
und,  wenn  der  Betrieb  aus  mehreren  Werkstälken  und  Abteilungen
besteht,  nicht  immer  gleichmäßig  in  der  Streitsache,  die  eine
andere  Abteilung  berührt,  sachkundig  sind,  sondern  mitunter  erst
längerer  Auseinanderjetzungen  bedürfen.  Obendrein  fehlen  die
Arbeiterausschüsse  in  fast  allen  Betrieben  mit  weniger  als
50  Arbeitern,  sodaß  hier,  wenn  der  persönliche  Konlakt  zwischen
Betriebsleiter  und  Arbelier  nicht  gut  arbeitei,  der  Vertrauensmann
  der  Arbeiter  in  dber  Wertstakt  oder  der  Tarifvertrauensmann
wohl  am  Plabe  sind.  Freilich,  wo  solche  Vertrauensmänner  sehlen
oder  nichts  taugen,  und  die  gewerkschaftliche  Orgamsation  der
Arbeiter  eines  Belriebes  ungenügend  entwickelt  ist,  loird  der
Arbeiterausschuß  natürlich  doch  als  Verständigungs-Instanz  in
Frage  lkommen.  .

Gemischt  zusammengesebte  A  rbeiterausschüsse,
  die  nicht  bloß  Arbeiter  einer  Wertstatt  oder  cines
Faches  vertreten,  können  bei  Streitigkeiten  über  die  allgc
meinen  Arbeitsbedingungen  des  Betriebes  (Behandlungsweise,
Arbeilspausen,  Strafenwesen,  Gesundheitseinrichtungen,  Kantinenangelegenheiten
  usw.)  vortrefflich  für  die  Verständigung  und
die  Förderung  des  Arbeitsfriedenê  wirken.  Bei  der  Auseinandersetzung
  über  Facharbeits=  und  Lohnbedingungen  bedürfen  sie  erst
der  Einarbeitung  und  überlassen  darum,  zumal  wenn  diese  Facharbeils-
  und  Lohnbedingungen  sich  nach  den  Verhältnissen  in  den
verwandten  Konkurrenzbetrieben  des  Ortes  oder  Bezirkes  richten
müssen,  also  statt  einer  Sonderregelung  für  den  Einzelbetrieb.
besser  eine  Kollektibregelung  für  mehrere  benachbarte  Betriebe  der
Branche  erfahren,  die  Regelung  richtiger  den  elwa  bestehenden
örtlichen  Tarifschlichtungsausschüssen.  In  den  Tarifgewerben  lind,
wie  eingangs  gesagt,  die  zum  Tarifvertrage  gehörigen  Arbeitgeber.
und  Arbeiler  sogar  vertraglich  verpflichtet,  vor  solchen  Taciiausschüssen
  ihre  Streilfragen  zum  Austrag  zu  bringen,  auch  au#s
dem  Grrunde,  damit  eine  möglichst  einheitliche  Handhabung  und
Anpassung  der  Tarifvertragsnormen  an  die  vielgestaltigen  Einzelverhällnisse
  der  Gewerbebetriebe  erfolgen  kann.  Die  Normen
dafür,  was  tarislich  angemessen  im  Einzelfalle  ist,  müssen  die
Tarifbertragsparteien  möglichst  einheitlich  zu  cutwickeln  suchenum
  die  soziale  Ordnung  im  Gewerbe  zu  fördern  und  die  unlantere
Unter-  und  Ueberbietung  der  Arbeikgeber  und  der  Arbeiter  tunlichst
auszuschalten.

bem  evil.  Anspruch  auf  nachträgliche  tur  di
durch  die  höhere  Tarifinstauz)  oder  aber  ordnung
Massen  kündigungen  oder
jedoch  gegen  den  Geist  des  Tarifvertrages.  der
ür  die  Tarifgewerbe  ergibt  sich  also  die  Festitellung  der.“
ancr  on  5sit  „ausreichenden“  Arbeils=  und  Lohnbedn
gungen,  die  für  die  Frage  der  Ertcilung  des  Abtehrscheines  kan
dem  Hilfsdienstgesetz  eine  wesentliche  Rolle  spielt,  auf  dem  e