werden.  Maßgebend  bei  der  Berechnung  der  Grundpreise
  für  Papiergarn  ist  das  Gewicht  des  verwendeten
Papiers  und  der  Durchmesser  des  Garnes.  Zuschläge
dürfen  berechnet  werden  für  Bündel-,  Knänel-,  Zweilegsaufmachung,
  für  Garn  auf  K.  Kopsspulen.  für  Zwirnen
und  Schnüren,  sowie  Imprägnieren,  Lüstrieren,  Polieren,
  Bleichen,  Flechten,  Schneidben  auf  Länge.  Bei
Verwendung  eines  Papiers,  das  unter  Mitverwendung
von  bolzhaltigen  Abfällen,  Holzschliff  oder  Füllstoff  erzeugt
  ist,  ermäßigen  sich  die  Grundpreise  entsprechend.

xh

Triegs-Hanf.  G.  m.  b.  H.

Für  die  Vewirtschaftung  des  Haufes  und  der  Hauferzeugnisse
  ist  eine  Kriegs-Hauf-G.  m.  b.  H.  gegründet
worden.  Die  Geschäftsräume  befinden  sich  Berlin
NW.  23,  Siegmundt  hof  1.  Die  bisber  auf  Vemmiassung
des  Kriegsministeriuum  vom  Verbond  deutscher  Hanfindustrieller
  G.  m.  b.  H.  geführten  6G  Leschäfte  sind  auf
die  neue  Gesellschaft  übergegangen.

GW.  ivj.
Reißtru  von  Lampen  und  Hadern.
W.  IV.  zoNI  1.  2.  RRN

vom  23.  1.  1917.

Durch  Bekanntmachung  vom  25.  1.  1917  ist  ein
Verbot,  betr.  das  Reißen  von  Lumpen  und  Had
lassen  worden.  Zur  Vermeidung  von  Irrtümern  wird
darauf  hingewiesen,  daß  von  den  Bestimmungen  der
Bekanntmachung  Lumpen  oller  Art  und  neue  Stoffabfälle,
  die  aus  tierischen  oder  #fflanolichen  Spinnstoffen

oder  aus  deren  Mischungen  bestehen,  betroffen  sinb.

Soweit  das  Reißen  zur  Herstellung  von  Erzeugnissen
  für  Heeres-  oder  Marinezwecke  erfolgt,  werden
Erlaubnisscheine  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
#  kriegsamtes,  der  Kriegswollbedarf-A.  G.  oder  der  Kriegs-Hadern-A.
  G.  aunsgestellt.  Auch  für  die  nach  dem
1.  Mai  19166  aus  dem  Ausland,  (nicht  Zollausland  oder
den  besetzten  Gebie  -·  hkt  ...L;--:z--pen  ist  eine

J  der

kinsa  in  GBestt  des  Antragstellers
  sind.  Anträge  sind  an  das  Kriegsministerium,
Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff.Abteilung,  Sektion  W.  IV,

Verlin  S

W.  48,  Verl.  Hedemannstr.  9/10,  zu  richien.

W.  M.

Web.,  Wirk-  und  Strickwaren  nach  Deutsch
land  aus  den  besetzten  Gebieten.

Efl.  1103/8.  7.  Nu

vom  9.  2.  1917.

Nach  Mitteilung  der  Militärischen  Textilbeschaffungsämter
  werden  aus  dem  besetzten
Wengen  der  allf  Grund  der  dort  besiehenden  Beschlagnahmi#=
  Verordnungen  beschlagnahmefreien  Mengen  Web
Wir-  und  Strickwaren  nach  Deutschland  ausgeführt.
die  dazu  bestimmt  waren,  den  Handel  in  den  besehten
Fchieten  aufrecht  zu  erhalten.  und  die  somit  ihrem

Krlegsamt.  Amiche  Mittellungen  uud  Nachurichten

Inspeklion  der  tedmilchen  Institute  der  Fir#il

Gebiet  erbebliche

Nummer  1#

Iweck  entzogen  werden.  Diese  nach  Deutschland  eingeführien
  Mengen  unterliegen  nach  §  6,  Ziffer  8  der
Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1916  Nr.  WM.
1000/11.  16.  KNA.  der  Beschlagnahme,  da  dort  ausbrücklich
  gesagt  ist,  daß  das  besetzie  Gebiet  nicht  als
Reichsausland  unzuseben  ist.

Um  eine  Bestrafung  zu  vermeiden,  werden  die  nach
&amp;11  der  angezogenen  Bekanntmachung  Meldebflichtigen.
aufgefordert,  derartige  Vorräte  dem  Webstoff.-Meldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff.  Abteilung  unverzüglich  anzumelden.
  Die  Revisoren  der  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  werden  auf  solche  Vorräte  besonders

klolz.  "

#  Nutcholzabfuyr.
K  L.  1318/2.  17.  Nun.

Es  sind  erneut  Maßnahmen  getroffen  worden,  zu
erwirken,  baß  neben  den  bisher  holzfabrenden  Ge-6
  pannen  allgemein  landwirtschaftliche  Gespanne  bis  F
Frühjal  röbcstellung  für  die  Nupyholzabfuhr  tlätig  sind.

Snormetunmirk  -sz

Krieg-onst
Waffen-  und  Maunktions-Beschaffunge-Amt.
erle.

Nr.  1806/1.  I.  H.  M.  3
vom  29.  1.  1917.
Ruszug.

Die  Anforderungen  an  Kupfer  und  Auminsun
haben  in  den  letzten  Monaten  oin  Vielfaches  der  Höh
des  tatsächlichen  Bedarfes  erreicht.  Nachprüfungen  baben
ergeben,  daß  einzelne  Firmen  weit  mehr  angeforderk
haben,  als  überhaupt  für  die  Gesamileistung  aller  Fertigungsstellen
  in  dem  betreffenden  egenstaude  benöttst
wirs.  Das  Zuweisungsamt  hat,  um  den  Werken  die
glatte  Abwicklung  der  Aufträge  zu  erleichtern,  bisher
übberaus  reichliche  Zuweisungen  vorgenommen,  so  daß
sich  heute  —  boit  beson  ideren  Ausnahmen  abgesehen  —
rocht  große  Mengen  im  Umlauf  befinden  müssen.  Auf
die  Dauer  sind  aber  derartig  große  Zuweisungen  mit  ben
Grundsätzen  der  Sparmetallwirtschaft  nicht  vereinbar.
Daher  werden  in  Zukunft  nur  noch  solche  Mengen  zugewiesen
  werden,  die  dem  tatsächlichen  Bedarf  (Jertiggewicht
  plus  natürliche  Verluste)  entsprechen.

Sparsames  Umgehen  mit  den  Sparmetallen,  insbesondere
  Beschränkung  der  Anforderungen  auf  den
tafsächlichen  Bedarf,  restlose  Ansnutzung  der  Abfälle  unb,
soweit  diese  nicht  im  rigenen  Betriebe  Verwendung
finden,  Zuführung  on  die  Kriegsmetall-A.-G.  oder  das
Erzeugerwerk  müssen  von  jedem  Werk  verlangt  werden.

Das  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amt  behält
  sich  vor,  die  streugsie  Innehaltung  dieser  Verschriften
  nachprüfen  zu  lassen,  zuwiderhandelnde  Werke
müssen  von  der  weiteren  Herstellung  von  Messing=  oder
Aluminimerzengnissen  ausgeschlossen  werden.