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X  enlaßb  des  Reichskonziers  (Keichsamt  des  Innern).
1.  A.  335  vom  9.  Januar  1917.

(An  sämtliche  Bundesregierungen  und  den  Herrn  Staithalter
  in  Elsaß-Lothringen  für  Preußen  an  den  Herrn
Minister  des  Innernl.)

Wiederholt  haben  Heerespflichtige,  die  zur  Arbeit  in  besteimmten
  Betrieben  entlassen  werden  sollten,  deren  Uebernahme  abgelehnt,
  weil  der  ihnen  in  Aussicht  gestellte  Lohn  weniger  betragen
  haben  würde,  als  ihre  Löhnung  nebst  freier  Verpflegung
und  Kleidung  zusammen  mit  den  ihren  Familien  gewährten
Unterstützungen.  Es  ist  daher  in  Anregung  gebracht  worden,  in
Fällen,  in  denen  dies  tatsächlich  zutrifft,  die  Familienunterstützung
  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  weiter  zu  gewähren.

Eine  dementsprechende  Negelung  würde  unzweifelhaft  über
ben  Rahmen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Jamilienunterstützungen,
hinausgehen.  Deun  es  würden  Famisien  eine  solche  Unlerstützung
erhalten,  bei  denen  die  geseßliche  Voraussetzung,  daß  der  in
Frage  kommende  Angehörige  dem  Heere  angehört.  nicht  zutrifft,
Wenn  von  diesem  Grundsatz  auch  beveits  bei  den  Familien  den
im  Feindesland  zurückgehaltenen  Lersonen  #  ":  ---scheint
  es  doch,  schen  zur  Uermeitung  ven  *  .-gebracht,
  hierin  noch  ester  .  gehen-Der

  erwähnten  Anregung  wird  daher  auch  keine  weitere  Folge
au  geben  sein  Da  andersetts  aber  auf  die  Heranziehung  aller
mur  irgend  verfügbaren  Arbeitskräfte  für  die  Industrie  der  größte.
Wert  gelegt  werden  muß,  werben  die  nicht  unberechligten  Bedenken
  der  Heerespflichtigen  gegen  die  Uebernahme  von  Arbeit
in  der  Industrie  auf  andere  Weise  beseitigt  werden  müssen.  «

Dies  folli  in  der  eile  ehee  den  —  oniihca
  "l•  T

tat-schen  Bezug-In  und  den  bisber  ——1  Scen  des  anstützungen
  einerseits  und  dem  Arbeilsberdienst  anderseits
enkspricht.

Die  Verechnung  wird  sich  solgendermaßen  stellen:

Auf  der  einen  Seite  kommen  als  militärische  Bezüge.
mung,  freie  Verpflegung  und  Kleidung  in  Frage.  Di
ist  ie  nach  ihrem.  tatsächlichen  Betrag  einzusetzen.  #
und  Kleidung  mit  einem  Fetrage  von  1550  ..  bkür.  den  3  «--Hm
  NMWMHIH  mit,  -«,

Der

Betrag,  1  um  r’i  der  m  2  der  nach  i-  besechneten

  Summe  wrückbleibt,  würde  der  Familie  dann  als  Ausgleich
  bu  zahlen  jein.

Hat  also  ein  Heerespflichtiger  balbmonatlich  (den  Monat  gerechnet
  nach  30  Tagen)  7,50  M.  Löhnung  eihalten,  jeine  Familie
(Frau  und  4  Kinder)  30  M.  an  Familiennnterstätzung.  so  ergibt
sich  ein  Bekrag  v#n  7.50  —  22.50  (freic  Verpflegung  und  Kleidung

+  M.  =  M.  uls  bisherige  Bezüge  des  Heerespflichtigen
und  r“x  Is»  III-se  RasciwmembeiHmbcscäwcrdkathtkagt
emge  -""-«

  Wmonatlich  89  M.,  so  würde  nlso  der  Fanülie
line  enerstüln  nicht  zu  zahlen  j  sen,  da  der  Arbeitsberdienst  die
zieher  dem  Heerespflichtinen  und  seiner  Familie  zusammen  zutehenden
  Bekräge  übersteigt.

BWieildrde  die  Familie  bagegen  noch  eine  Zusahunkerstützung  in
□5be  von  80  M.  hakbmonallich  vom  Lieserungsverbonde  echalten,
Rischin  ein  Winkommen  von  60  M.  +  30  M.  —  90  M.  ochaht

huben,  so  wären  ihr  halbmonailich  10  M.  zu  gewätren.

Wiüe  den  Arbeitsverhian#t  nur  56  M.  betragen,  so  würden

.  Krleasamt.  Hmtiiche  Miltellungen  und  Nachrlchten

diesen  berechnet,  anzufordern.

Nummer  9

——  33.  s  —  —

der  Familie  unker  Zugrundelegung  der  oben  angegebenen  Beträge
  10  böei.  410  M.  halbmonallich  zusichen.

Es  kommt  ferner  häuf'g  vor,  daß  ber  Enilassene  nicht  an

seinem  Wohnork,  sondern  ri-–  Arbeit  erhäll,  Hierauf  muß
Rücksicht  genommen  werden,  da  dem  Heerespflichtigen  und  seiner
Familie  burch  Führung  doppelten  Haushalts  größere  Unkosten  erwachsen.
  Dies  soll  in  der  Weise  geschehen,  daß  für  den  doppelten
Haushalt  2  M.  für  den  Tag,  also  60  M.  im  Monat  als  Mehrkosten
in  Ansatz  gebracht  werden.

#nk  tem  ebigen  Falle  würde  dann  also  folgende  Berechnung

%  *  (L50n##na)
»»  IMMEIMWZ

50  M.  (Verpflegung
90,  —  N.  (Familienunterslühung)
30.—  M.  (für  Mehraufwanb  durch  doppelten  Wohnsitz)

zus.  90,—  M.

Bei  einem  Arbeitsberdienst  bon  halbmonallich  80  M.  würden  demnach
  10  M.  Unterstützung  an  die  Familie  zur  Auszahlung  zu  gelangen
  haben  und  40  M,  falls  noch  30  M.  Zusab#unterstkützung
gewährt  worden  ist.

Ftwalge  vom  Arbeitgeber  den  Familien  gewährte  Unler---;.
  VIII-ge  find  in  5#  Fällen  bei  der  Berechnung  dem

iütsl  hue  Die  1  Acheilteber.  werden  den  *

ie  Gewährung  ber  Unterstützungen  an  bie  Familien  hat  auf
der  *  wenpflichtinen  selbjt  oder  seiner  Familie  zu  er-Die
  Feirlebun  ber  Höhe  des  zu  guwähoenden  Petrag#

folgen  1
ist  von  dem  zur  Sahluns  der  zu———  zuständigen

Die  nötigen  unteragen  über  die  Löhnung  fönnen  aus  dem
Soldbuch,  bzw.  ctwaigen  Bescheinigungen  der  mililärischen  Stellen
ersehen  werden.  Nötigenfalls  wird  an  die  Truppenteile  oder  die
Bezirlskommandos  wegen  der  Feftstellung  deranzuireten  sein.,
Ueber  den  Arbeitsberdienst  werben  bie  Arbeilgeber  Auskunft  z#
erleilen  haben.  Als  Arbeitsverdienst  ist,  worauf  ausdbrücklich  hingewiesen
  wird,  ein  Bekrag  anzunehmen,  wie  er  bei  regelmäßigern
Arbeilszeit  und  normaser  AUrbeitsleistung  verbient  werden  lanm,

Die  Zahlung  der  Unkerstützungen  erfolgt  halbmonatlich  an
denselben  Tagen  wie  die  der  Familienunterstüzungen,  und  zwar
zu  Lasten  des  Lieferungsberbande#,  #  der  bisher  für  die

———.—————J9
Reichr  erstaltet.  Sie  sind  von  innen  mit  den  As  ere  aus
dem  Gebieke  der  Kriegsiwoh  zpfl  jedoc

Lieferungsverbande  zu  6

Die  Zahlung  der  Unterstützungen  erfolgt  erstoralig  für  die
K#cite  Hälfste  des  Monats  Januar  1917.  Sie  ist  auch  den  Familien
  zu  gewähren,  deren  Ernährer  ober  nsleine  berrits
früher  Arbeit  übernommen  hal,  wenn  die  übrigen  Voraussetzungen
zutreffen.

Ich  darf  ergeheust  ersuchen,  die  Lieferungsverbände  hierns#h
mit  entsprechender  Amveisung  nersehen  zu  wollen.

Im  Aukleage:
gez.  Lewald.

Ueberflüssige  Keklamationen  von
Sacharbeitern,  Botwendigkeit
der  Heranbildung  von  erfatzkräften.

Von  verschiedenen  Firmen  sind  nach  einem  Bericht  ber
Kriegsamtstelle  Münster  im  Heeresdienst  stehende  Fasl
arbeiter  über  das  nolwendige  Maß  hinans  reklamiert  worden.
  Eine  Erklärung  hierfür  kann  nur  darin  gefunder