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2  Nrlegsamf.  Amt

sabren.  Man  ist  immer  mehr  zu  der  Erkenntnis  gekommen,
  daß  Berusoberatung  und  Berufsausbildung
möglichst  frühzeitig  einsetzen  muß.  Daraus  ergab  sich  die
RNotwendigkelt  eines  engen  Zusammenarbeitens  zwischen
den  militärischen  Stellen  und  den  Organen  der  bürgerlichen
  Krlegsbeschädigtensürsorge,  denen  es  obllegt,  die
Krlegobeschädigten  nach  ihrer  Entlassung  aus  dem  Heere
zu  dekreuen.  Schon  während  der  Lazarettzeit  erfolgt  die
Berufsberatung  des  kriegsunbrauchbar  gewordenen
Mannes,  und  sobald  die  Arbeitskräfte  auch  nur  teilweise
wlederhergestellt  sind,  wird  mit  der  praktischen  Arbeit  begonnen.
  Sowest  der  Zustand  des  einzelnen  Kriegsbeschädigten
  es  erforderlich  macht,  findet  meist  in  Verbindung
  mit  den  Lazaretten  selbst  in  besonderen  Werkstätten
und  Verwundetenschulen  aller  Art  eine  Ausbildung  zu
einem  bürgerlichen  Berufe  stalt.  In  immer  stcigendem
Maße  läßt  sich  jeht  erfreulicherweise  auch  die  Industrie
die  Ausbildbung  geeigneter  Kriegebeschädlgter  in  ihren
Betrieben  selbst  angelegen  seln.  Dies  hat  gegenüber  den
Lazarettwerkstätten  den  Vorzug,  daß  bei  dieser  Art  der
Ankernung  der  Kriegowirtschaft  nicht  in  wesentlichem  Amkange
  Maschinen,  Werkzeuge,  Matersal  und  die  zu  Unterwessungszwecken
  erforderlichen  Facharbeiter  und  Werkmeister
  entzogen  werden.  Auch  die  Unterbringung  des
anugelernten  Mannes  in  eine  passende  Arbeitsstelle  voll-Neht
  sich  naturgemäß  leschter,  wenn  ihn  ein  industrielles
Werk  anlernt  und  alsdann  selne  Einstellung  entweder  im
eigenen  Betrlebe  oder  bei  elner  befreundelen  Flrma  veranlaßf.
  Erfreuliche  Erfolge  haben  in  Bezug  auf  die  Unterbringung
  Krlegsbeschädsgter  auch  dle  für  einzelne  Be-#ufszweige
  bestehenden  Arbeitsgemeinschasten  zwischen
Mbeitgebern  und  Arbeilnehmern  aufzuweisen.  Soweit
eine  Anlernung  des  Kriegsbeschädigten  nicht  erforderlich
ist,  wird  dafür  gesorgt,  daß  seine  Arbeitskräfte  während
beo  bssweilen  lange  dauernden  Lazareltaufenthaltes  nicht
brachliegen.  Die  Beschäftigung  in  gewerdlichen  und
landrwirtschaftlichen  Betrieben  aller  Art  miürd  jedem  renesenden

  Soldaten  gern  gestattet,  sofern  es  der  Arzt  erlaubt

  und  unter  der  Voraussetzung,  dast  ein  angemessener
Lohn  gewährt  wird.  Diese  Arbeitslherapie  hat  außer—
ordentlich  günstige  Wirkung  gezeitigt,  und  die  genesenden
Soldaten  ergreifen  gern  die  Gelegenheit,  sich  zu  ihren  Gebührnissen
  noch  eine  bieweslen  recht  staltliche  Summe
binzu  zu  verdienen.

Eine  wesentliche  Einschränkung  mußle  während  des
Krieges  mit  Rücksscht  auf  die  gewaltigen  Berändcrtungen
in  unserem  Wirtichaftsleben  der  bisherige  Grundsatz  erlodren,
  daß  der  Kriegsbeschädigte  möglichst  seinem
früheren  Beruse  und  zwar  in  elner  Dauersiellung  wirder
zugeführt  werden  muß.  Großgewerbezweige,  wie  die
Textil-  und  Luxuolndustrie  und  die  gesamte  Privalbautätigkelt,
  llegen  danieder  und  bieten  daher  gerade  dem
beschränkt  Erwerbsfähigen  vorläufig  kein  Forlkommen.
Mit  Rüccksicht  hlerauf  und  im  Hinblick  auf  die  Notwendig-Mellungen

  und  Nadmichten

i  .
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Mummer  10

keit,  alle  Menschenkräsie  in  den  Dienst  des  Krieges  zu
stellen,  hat  das  Kriegsamt  in  einem  Erlaß  vom  27.  12.
1916  (Nr.  70/12.  16  A  2  S6)  die  stellov.  Generalkommandos
  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Kriegobeschädlgken  der
Kriegsarbeit  zuzuführen  sind.  Kriegoarbeit  #  selbstverständlich
  und  mit  an  erster  Stelle  auch  die  Arbeit  in  des
Landwirtschast.  Von  einer  Anlernung  der  Lomn  Lande
stammenden  und  für  landwirtschaftliche  Arbeit  noch
brauchbaren  Leute  für  dle  Kriegsindustrie  wird  daher  abgesehen,
  um  der  Landwirtschaft  diese  Arbeitskräfte  nicht
zu  entziehen.  Die  Heeresverwaltung  trifft  auch  im
übrigen  nach  Möglichkeit  Vorsorge,  um  den  vom  Lande
stammenden  Kriegöbeschädigten  zur  Rückkehr  in  seine
Heimak  zu  bestimmen,  da  dort  für  ihn  zweifellos  am  besten
gesorgt  ist.

lleber  das  gegenwärtige  Jiel,  alle  Kriegobeschädigten
der  Kriegsarbeit  zuzuführen,  besteht  Uebereinstimmung
zwischen  der  Heeresverwaltung  und  den  bürgerlichen
Stellen  der  Kriegobeschädigtensürsorge.  Der  Reichsausschuß
  der  Kriegobeschädigtenfürsorge  hat  dem  berelts  genannten
  Erlaß  des  Kriegsamtes  vom  27.  1.  10  freudig
zugestimmt  und  namentlich  hervorgehoben,  daß  durch  eine
enge,  vertrauensvolle  Zufammenarbeit  auch  alle  weiteren
Fragen  einer  glücklichen  Lösung  zugeführt  werden  können.

Auf  Grund  des  planmäßigen  Zusammenwirkens  der
militärischen  und  bürgerlichen  Stellen  vollzleht  sich  denm
auch  z.  Zt.  die  Rückkehr  der  heeregentlassenen  Kriegsbeschädigten
  in  das  wirkschaftliche  Leben  alles  in  allem
genommen  verhältulsmäßig  so  glatt,  daß  erhofft  werden
darf,  auf  dem  vom  Kriegsamt  beschriktenen  Wege  auch  die
besonders  schwierige  und  große  Auigabe  zu  bewältigen,
die  Kriegsbeschädigten  nach  Wiederkehr  friedlicher  Ver-Hhältussse
  ihren  ursprünglichen  Berusen  und  dauernden
Stellungen  zuzuführen.

—“  —

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Allgemeines  3

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"Erfahrungsaustausch.

Beim  Stabe  des  Kriegsamtes  werden  kriegswirtschaftliche
  Erfahrungen  gesammelt,  um  vorbildliche  Einrichtungel
verollgemeinern  und  die  Wiederholung  von  Fehlern  vermeiden
  zu  können.  Anrehungen  und  Mitteilungen  sind  zt
richten  an  Haupkmann  d.  L.  Büsselberg,  Kriegsamt,  Stab,
Wissenschaftliche  Kommission,  Berlin  W  9,  Leipziger
Platz  13.

Geeignete  Vorschläge  werden  im  „Kriegsamt.  Autliche
Mitkeillingen  und  Nachrichten“  unter  der  Nubrit  „Ersa##
rungSaustausch'  veröfsontlicht.

Es  ist  erwünscht,  daß  der  Erfahriugsaustansch  L
weitestan  Umfange  in  Anipruch  genommen  wird,

—  —N1
sssen