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Vaterländischer  Hilfsdienst

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6  Kriegsamt
Nr.  216/J.  17.  E.  D.
vom  9.  J.  1917
Husrug

Zufähe  des  Kriegsamtes  zur  Bundesratsverordnung
vom  I.  März  1917  (ogl.  Ur.  9,  S.  4/5).

Zu  83  2  und  3.
In  den  öffentlichen  Aufforderungen  der  Ortsbehörden
müssen  folgende  Punkte  enthalten  sein:

1.  Nähere  Bestimmung  der  Hilfsdienstpflichtigen  (z.  B.
geordnet  nach  Jahresklassen  oder  Anfangsbuchstaben  der

Namen),  welche  sich  zu  melden  haben,  wo  sie  sich  zu  melden

haben,  an  welchem  Tage  und  zu  welchen  Tagesstunden.

2.  Die  Meldung  kann  auch  schriftlich  erfolgen.
Meldekarten  mit  Umschlägen  sind  erbältlich  bei  .

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Die  Uebersendung  der  ausgefüllten  Karten  an  die  Ortsbehörde
  kann  erfolgen  durch  Vermittlung  des  Arbeitgebers,
der  Leiter  von  Anstalten  usw.  Dieses  Verfahren  ist  insonderheit
  bei  den  Hilfsdienstpflichtigen  anzuwenden,  die  sich  zur
Zeit  in  Heil-,  Pflege-,  Besserungs-  oder  Strafanstalten  befinden.
  1

Die  Zustellung  kann  auch  durch  den  einzelnen  Hilfsbienstpflichtigen

  erfolgen,  indem  er  die  ansgefüllte  Meldekarte
  bei  der  Ortsbehörde  abgibt  oder  der  Post  zur  Beförderung
  an  die  Ortsbebörde  sibergibt.  Im  letzteren  Fall
werden  die  Meldekarten  der  Hilfsdienstpflichtigen  portofrei
befördert,  sofern  der  Briefumschlag  den  Vermerk  „Heeressache,
  Hilfsdienstpflichtigen-Meldung“  trägt  und  offen  zur
Abgabe  am  Schalter  gelangt.
Alle  Meldenden  erhalten  die  Bestätigung  ihrer  Meldung,
  gleichgültig,  ob  diese  schriftlich  oder  mündlich  erfolgt
ist,  durch  Aushändigung  des  zu  stempelnden  Abreißstreifens
der  Meldekarte.

Hilfsdienstpflichtige  mit  keinem  festen  Wohnsitz  melden
sich  am  27.  März  1917  bei  der  Ortsbehörde,  in  deren  Bezirk
sie  sich  an  diesem  Tage  aufhalten.

3.  Nicht  meldepflichtig  sind  die  Personen,  die  mindestens
seit  dem  1.  März  1917  selbständig  oder  unselbständig  im
Hauptberuf  tätig  sind

1.  im  Reichs,  Staaks.,  Gemeinde=  oder  Hirchen-=dienste,

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2.  in  der  öffentlichen  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung,

als  Aerzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  oder  Apotheker,
in  der  Land-  oder  Forstwirtschaft,
in  der  See-  oder  Binnensischerei,
in  der  Sees  oder  Binnenschiffahrt,

Die

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7.  im  Eisenbahnbetrieb  einschl.  des  Betriobs  der
Klein=  und  Straßenbahnen,

8.  auf  Werften,
0.  in  Berg-  und  Hüttenbetrieben,

10.  in  der  Pulver-,  Sprengstoff-,  Munitions-  oder

Waffenfabrikation,
11.  außerdem  (nach  grngabe  der  Kriegsamtstellen)  in
folgenden  kriegswichtigen  Betrieben  .

4.  Gibt  nach  dem  15.  März  1917  ein  bisher  nach  Ziffer  1
von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort  bezeichnete  Tätigkeit
auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftiqungsstelle,  so  hat  er  sich
spätestens  am  dritten  daranuffolgenden  Werktage  bel  dem
(Magistrat,  Gemeindevorstandddnnndi
persönlich  zu  melden  und  die  für  die  Ansfüllung  der  Meldekarte
  erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Bei  einem  Wechsel
bes  Wohnorts  hat  die  Meldung  bei  der  Meldestelle  des  neuen
Wohnorts  zu  erfolgen.  Sie  kann  auch  schriftlich  unter  ordnungsmäßiger
  Ansfüllung  der  vorgeschriebenen  Karte  innerhalb
  von  drei  Tagen  erfolgen.

Außerdem  hat  der  Arbeitgeber,  wenn  ein  bisher  nach
Ziffer  3  von  der  Meldepflicht  Befreiter  die  dort  bezeichnete
seine  Wohnung,  so  hat  er  dieses  spätestens  am  dritten  darauffolgenden
  Werktag  dem  zuständigen  Einberufungsausschusse
mitzuteilen.  Der  Einbernfungsausschuß  ffr
befindet  sich..

Gibt  ein  in  die  Liste  Aufgenonimener  seine  bisherige

—  "  u  2  u  8  9

Tätigteit  auf  oder  wechselt  er  seine  Beschäftigungsstelle  oder

seine  Wohnung,  so  hat  er  dieses  spätestens  am  drilten  darauf
folgenden  Werktag  dem  Einbernfungsausschuß  für  &amp;,

:  Straße,  mitzuteilen.  Dabei  ist
Wohnung

die  neue  Tätigkeit,  Beschäftigungsstelle  oder
anzugeben.

5.  Mit  Gesängnis  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  wird  bestraft,  wer  bei
der  Meldung  (§8  2,  3,  6  Abs.  1)  wissentlich  unwahre  Angaben
  macht.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestrast,  wer  die  in  88  2,  3,  0,  7  vorgeschriebenen
  Meldungen  oder  Mitteilungen  schuldhaft
unterläßt.

Zu  8§  5  Ziffer  11.

Die  Kriegsamtstellen  können  alle  die  Betriebe  usw.
von  der  Aufnahme  in  die  Nachweisungen  ausnehmen,
welche  zur  Zeit  zweifeklos  und  mit  allen  ihren  Arbeitern
und  Angestellten  im  Sinne  des  §  2  des  Gesebes  beschäftigt
sind.  Auf  die  besondere  Wichtigkeit  der  Presse,  der  Banken
und  Sparkassen,  der  Krankenpflege,  der  privaten  Versicherungsunternehmungen
  sowie  der  Organisationen  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  soweit  diese  für  die
Kriegswirtschaft  von  Bedeutung  sind,  wird  hingewiesen.

Zu  8  7.

Die  gesorderten  Mitteilungen  bei  Wohnungswechsel
sind  grundsätzlich  an  den  für  die  bisherige  Wohnung  zuständigen
  Einberufungsausschuß  zu  richten.  Dieser  hat  die
Meldekarte  des  Hilfsdienstpflichtigen  zu  vervollständigen
und  gegebenenfalls  an  den  Einberufungsausschuß  weiterzugeben,
  der  für  die  nene  Wohnung  des  Hilfsdienstpflichtigen
  zuständig  ist  v