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4  Hriegsami.  Rmillche  mitellungen  und  Nachrschten

Verfügung  des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums
nr.  1810/2.  17.  (.  lb  und  des  Kgl.  Preuß.  Miinisteriums
  des  Innern  f.  Va  879,  betreffend
Heranziehung  von  lRilfsdienstpflichilgen,  die  im

wehrpflichtigen  Klter  stehen.  ·

Die  Ersatzkommissionen  haben  zwecks  Beschaffung  von
Unterlagen  für  die  Heranziehung  zum  vaterländischen
Hilfsdienst  den  Einberufungsausschüssen  (6  7  des  Gesetzes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst)  bis  zum  1.  4.  1917
Listen  sämtlicher  im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden
Personen  einzureichen,  die  infolge  Verurteilung  zu  Zuchthausstrafen
  oder  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehremechte
oder  Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  die
Fähigkeit  zum  Dienst  im  deutschen  Heere  oder  der  Marine
mecht  belitzen.

Die  Listen  müssen  Namen,  Wohnung,  Stand  oder  Gewerbe,
  Tag  und  Ort  der  Geburt  enthalten.  Die  Einreichung
  der  Listen  darf  durch  Nachfragen  usw.  nicht  verzögert
werden;  jehlende  Angaben  ünd  nachträglich  zu  erstatten.

Oeffentliche  Aufrufe  zur  Erfassung  solcher  Personen,
die  sich  der  Kontrolle  entzogen  haben,  sind  nicht  zu  erlassen.
  Zur  Prüfung  der  Vollständigkeit  der  Listen  wird
Vergleich  mit  den  bei  den  Strafregisterbehörden  vorhandenen
  Unterlagen  empfohlen.

Veränderungen  zu  den  Listen  cz.  B.  Wohnungswechsel,
Einziehung  zum  Heeresdienst  nach  Wiedererlangung  der
Heeresfähigkeit  usw.)  sind  durch  die  Ersatzkommissionen
sortlaufend  bis  zum  Friedensschluß  den  Sinberufungsausschüssen
  mitzuteilen.  -  4
Summarische  Nachweisungen  über  die  in  dem  Bezirk
jeder  Erfatzbehörde  3.  Instanz  befindlichen  heeresunfähigen
wehrpflichtigen  Personen  sind  dem  Kriegsministerium
(Kriegsamt)  bis  zum  10.  4.  einzureichen.  O  .
Für  alle  übrigen  nicht  zum  Heeresdienst  einberufenen
Wehrpflichtigen,  die  für  den  Hilfsdienst  in  Frage  kommen,
ist  eine  gleiche  Maßnahme  nach  Abschluß  der  zur  Zeit  im
Gang  befindlichen  Nachmusterungen  in  Aussicht  genommen.
Es  ist  beabsichtigt,  die  als  kriegbunbrauchbär  entlassenen
Kriegsbeschädigten  in  den  Listen  besonders  kenntlich  zu
machen,  da  diese  nur  dann  zum  Hilfsdienst  herangezogen
erden  sollen,  wenn  es  die  Verhältnisse  unumgänglich  nötig
nachen.

I.  A.:
Schlosser.

geg.

für  die  Tätigkeit  der  Einberufungsausschaisle.


I1.  Die  Vorsitzenden  der  Einberufungsausschüsse  erhalten
  von  den  Leitern  der  zuständigen  Kriegsamtstellen
die  Anweisung,  wieviel  Hilfsdienstpflichtige,  für  welche  Becchäftigungsarten,
  an  welcher  Urk  6
Zeit  benötigt  werden.

2  Ueber  die  gesamten  Menschenkräfte,  die  für  die
Heranziehung  zum  voterländischen  Hilfsdienst  in  Betracht
kommen,  erhalten  die  Einberufungsausschüsse  Nachweisungen


Kichtlinien

beitsstelle  und  zu  welcher

——.  ———-.———

Nummer  10

—  —..————....

a)  von  den  Ortsbehörden  gemäß  Bundesratsverordnung
  vom  1.  3.  1917  in  Form  von  Kartensammlungen,
  enthaltend  die  nicht  mehr  im  wehrpflichtigen
  Alter  stehenden  Hilfsdienstpflichtigen.

b)  von  den  Ersatzkommissionen  in  Form  von  Listen,

entbaltend  die  noch  im  wehrpflichtigen  Alter

stehenden  Hilfsdienstpflichtigen,  welche  für  die

Einstellung  in  das  Heer  gar  nicht  oder  zeitweilig

nicht  in  Frage  kommen.  Aus  diesen  Listen  geht

jedoch  nicht  hervor,  ob  diese  Hilfsdienstpflichtigen
  nicht  bereits  schon  gemäß  §&amp;  2  des  Hilfsdienstgesetzes
  beschäftigt  sind.  Die  Einberufungsausschüsse
  müssen  sich  daher  für  diese

Hilfdienstpflichtigen  die  nötigen  Unterlagen

selbst  beschaffen,  am  besten  durch  Zusendung  von

„Meldekarten  für  Hilfsdienstpflichtige"  gemäß

Anlage  der  Bundesratsverordnung  dom

1.  B.  1917.

z.  Folgende  Grundsätze  sind  maßgebend  für  die  Enkscheidung
  darüber,  welche  Hilfsdienstpflichtigen  herangezogen
  werden  sollen:
a)  Gemäß  §  8  des  Hilfsdienstgesetzes  ist  auf  das
Lebensalter,  die  Familienverhältnisse,  den
Wohnort  und  die  Gesundheit  sowie  auf  die
bisherige  Tätigkeit  des  Hilksdienstpflichtigen
nach  Möglichkeit  Rücksicht  zu  nehmen:  desgleichen
  ist  zu  prüfen,  ob  der  in  Aussicht  gestellte
  Arbeitslohn  dem  Beschäftigten  und  etwa
zu  verforgenden  Angehörigen  ausreichenden
Unterhalt  ermöglicht.

b)  Bei  den  unvermeidbaren  Härten  und  Schädiungen
  privater  oder  allgemeiner  Interessen
entscheidet  die  Beurteilung  der  Frage:  Wo  nutzt
der  betreffende  Hilfsdienstpflichtige  zur  Zeit
dem  Vaterlande  am  besten?  Können  andere
Hilfsdienstpflichtige  herangezogen  werden,  deren
Herausnehmen  aus  ihrer  bisherigen  Täötigkeit
mit  weniger  Nachteilen  verbunden  ist?
Bei  sonst  gleichen  Verhältnissen  sind  jüngere  vor
älterrn,  unverheiratete  vor  verheirateten  Hilfsdienst-Ppflichtigen
  beranzuziehen.  «-»-IkEs-tskdmtmgnfäc
  dkkReshgnchbEMfUWM
in  Frage:
a)  zuerst  Sie  Hilfsdienstpflichtigen,  welche  sich  auf
den  „Meldekarten  für  Hilfsdienstpflichtige
JZilffer  14,  freiwillig  gemeldet  hbaben
b)  demnächst  die  Hilfsdienstpflichtigen,  welche  zur
Zeit  gar  nicht  oder  nicht  voll  in  ihrer  bisherigen
Tätigkeit  beschäftigt  sind,  »
0)  sodann  alle  die  vollbeschäftigten  Hilfsdiensthflichtigen,
  welche  in  ihrer  bisherigen  Tätigkeit
durch  weibliche  Personen,  durch  Jugendliche  oder
durch  Männer  über  60  Jahre  ersetzbar  sind
4)  schließlich  der  Rest  aller  Gilfsdienstpflichtigen
die  noch  nicht  im  Sinne  des  §  2  des  Hilfsdienstgesetzes
  tätig  sind,  gleichgültig,  ob  Arbeitgeber
oder  Arbeitnehmer.

Solange  als  möglich  ist  die  Einberufung  Hilssdient
pflichtiger  zu  vermeiden,  deren  Heranziehung  nockweis  7
eine  schwere  Schädigung  öffentlicher,  auch  volkswirts  Dals#-licher
  Interessen  zur  Folge  haben  würde,  sowie  derjenien
die  durch  langfristige  Verträge  gebunden  lind,  und  endlich