Nummer  10

der  kriegsbeschädigten  Hilfsdienstpflichtigen,  welche  eine
dauernde  Tätigkeit  außerhalb  der  Beschäftigungsarten  des
§  2  des  Hilfsdienstgesetzes  gefunden  haben.

5.  Ueber  alle  Schwierigkeiten  und  Zwelfel  hinweg
muß  das  Ziel  unbedingt  erreicht  werden,  daß  der  von  den
Kriegsamtstellen  geforderte  Bedarf  an  Arbeitskräften  durch
die  Tätigkeit  der  Einbernfungsausschüsse  in  weitestem  Maße
gedeckt  wird.

6.  Die  Einberufungsausschüsfe  werden  auf  Grund  des
eingereichten  Kartenmaterials  sowie  etwaiger  persönlicher
Rücksprachen  allein  nicht  in  der  Lage  sein,  die  einschlägigen
Verhältnisse  ganz  zutreffend  zu  beurteilen.  In  solchen

Fällen  wenden  sie  sich  am  zweckmäßigsten  um  Auskunft  an

die  zuständigen  Orts-  und  Staatsbehörden,  Arbeitsnachweise
jeder  Art,  die  Vertretung  von  Industrie  und  Handel.  des
Handwerks,  der  Landwirtschaft  oder  anderer  Berufsstände.
chvereine  und  sonstige  nichtamtche  wirt-Ebenso

  können  Fa  ,
ichs-Nichts-«  werden.  Diese  Stellen  werden

meit  am  besten  wissen.  wo  Hilfsdienstpflichtige  am  ebesten
shrer  bisherigen  Tätigkeit  herausgenommen  werden

Ennene

gez.  Gröner.

Muster  für  ein  Aufforberungsschreiben.
Auf  Grun  des  1  7  des  Hils  ehes  forbert  der  untergzeĩchnete
  Ausschuß  den  Hilfsdienstpflichtigen  —  —

ie  "4  *  a  2

###"sussses  ——  □  —  —##  rm*  ——6.  —  —

#####e  ###rrrserr#erirzernr  Jv--—--——’'"  #s’-l’--"

nuf,  sich  binnen  zwel  Wochen  Beschäftig
Silfsdienst  G  2  des  Gesetzet)  zu  sichen.

Gelegenheit  zur  Beschäftigung  ist  gegeben  bei  —

—  —

Diese  Beschäftigung  wirb  vermittelt
meldestelle  in.  ..-...-.-.-Von

  der  nebernahme  der  Geschäftigung  haben  Sie  dem
Unterdeschneien  Ausschaß  unker  Angabe  des  Arbeitgebers  und
Beschäftigung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen
tigles.  diefer  Angaben  hat  der  Arbeitgeber  durch  Felne

—4  zu  bestäligen.

Ein  Hilfsdiensepflichtiger,  der  diese  Mitteilung  unterläßzt,
2ann  vom  Vorützenden  des  Ausschusses  mit  Geldstrafe  bis  zu
1#0  “&amp;  Fesftraft  werden  3  11  der  Bundesratsverordnung  vom
60.  Januar  1917  Abs.  M.

Zur  Ankwort  wollen  Sie  sich  der  beigefügten  Karte  bedienen.

den  —  —  —
(Unterschrift.)

—————————

Muster  für  eine  #utwortkarte.
An
den  Einberufungsausschuß
Auf  Grund  des  dortigen  Schreibens  torrr..........
habe  ich  Beschäftigung  gefunden  bei  ——.

s  s»  -4’  -4-;I-I--.-  l  .
-s-sI-s9s-LS---sk--.k.  1[in

.—  »  -7-*

  ——  ——————————  —  1#####iisdi  —
in  a#  #Ass  als  —  esse#s“#  —  —
am  u#er##rvo##sr#rßch###nt  r.—.—  —  1917

Nriegsomt.  HKmiliche  Mlttellungen  und  Hachrichten

–

——JJ—————-—“———  ..——Er-Befchelnigung

  deß  Arbeltgebers.
Vorftehende  Angaben  sind  richtig.
den.
(Unterschrift  des  Arbeitgebers.)
Muster  ür  ein  Ueberwrisungsschreiben.
Durch  Schreiben  des  unterzeichneten  Nusschusses
bom.-  19147  sind  Sie  aufgefordert  worden,

Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  zu  suchen.

Da  Sie  die  Uebernahme  einer  solchen  Beschöftigung  aicht
nachgewiesen  haben,  werden  Sie  nunmehr  gemäß  §  7  Ah#.  3

des  Hilfs  wenstgeseter  zur  Beschäftigung  überwiesen,  und  zwar

bei  —m—  ———————————————————————————————.

in  —.  ““
Dienstantritta  am  .

1.  Art  der  Veschsstimuge.  .

JOHN-»  3  ———  ..——————.=-.

  —  ...  ...—.

4.  Sonstiges:  —

Gemäß  r  18  des  bufsdlenbaesehes  wirb  mit  Cefsnonis  bis
zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  &amp;  oder  mit

einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft  bestraft,  wer  der  auf  Grund
des  §  7  M00  f.  3  angeordneten  Ueberweisung  zu  einer  Weschäflgung
nicht  nachkommt  oder  sich  ohne  drinaenden  Grund  beharellch

weieer.  die  töm  zugewieseno  Arbeit  zu  *mst

den  —

m—eas  i-  *FVNTNT
————

EL  uosss#sis#ssee###

a  s  III-I--.,..unkscsvageschMit-Wagen-



  .

-----t

-—j—---k-—---knaickkchkw



*  finordnung  betreffend  das  von  den
Einberufungsausschüsfen  zu
beobachtende  Verkähten.

Auf  Grund  des  3  3  des  Gesetzes  über  1
ländischen  Hilksdiense  vom  6.  Dezember  1916  ensen  r
Seite  1833)  wird  kolgendes  bestimun:

75  der  Ueberweisung  von  Hilfsdienstpflichtigen  i

7  Abl.  3  des  Gesetzes  über  den  vatersändischen  Hilfs-Neng-
  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  diejenigen
Personen,  die  glaubhaft  machen,  daß  sie  in  ihrer  bisherigen
Tätigkeit  auf  die  Vorschriften  ihrer  Religion  besondere
Nücksicht  genommen  haben,  daran  auch  durch  ihre  Tätigkeit
im  Hilfsdienste  nicht  gehindert  werden.

BVerlin,  den  21.  Februar  1917.

as  Kriegsamt
Groener.

*  Abfindung  von  Hiilfsdienitpflichtigen
  und  anderen  Zivilperlonen

  einschliehlich  Frauen

Bereiche  der  Heeresverm

Kriegsminlsterlum.
Kriegsamt.
Nr.  84/5.  17.  C1#.4
Ausrus  »  er
A  dur  Hiensstelenn  mit  S:  —

1.  Diejenigen  —-Keien
  Lohnor

im
altung.