Krlegsamt.

Amtliche  Milttellungen  und  Machrichten

Nummer  10

vergütungen  besonders  festgelegt  waren,  haben  die  bei
ihnen  eingestellten  oder  noch  einzustellenden  Hilfsdienstpflichtigen
  usw.  ebenso  wie  ihre  übrigen  Arbeiter  (Angestellten)

  abzufinden.  Sofern  dauernd  ihre  Leistungen

infolge  geringerer  Arbeitsfähigkeit  denen  der  übrigen
Arbeiter  nicht  gleichkommen,  kann  die  Vergütung  der
geringeren  Leistungsfähigkeit  entsprechend  niedriger  bemessen
  werden.

Die  Hilfsdienstpflichtigen  erhalten  also  neben  dem
hiernach  zuständigen  Tagelohn  oder  der  Monatsvbergütung
  die  durch  die  Erlasse  vom  10.  10.  1916
Nr.  2596/9.  16.  B  5,  vom  28.  12.  1916  Nr.  1919/12.  16.
Vw.  IV.  und  vom  11.  11.  1914  A.  V.  Bl.  1914  S.  393
zugebilligten  Familien=  und  Kinderkriegsbeihilfen,
Teuerungszulagen  und  Kriegszulagen.

E.  Soweit  andere  Dienststellen  während  des  Krieges  derartige
  Lohnordnungen  übernommen  und  die  eingestellten
  Arbeitskräfte  nach  diesen  abgefunden  haben,
kann  dieses  Verfahren  beibehalten  bleiben,  sofern  die
Lohnordnungen  den  örtlichen  Verhältnissen  enisprechen.
Die  Prilfung  dieser  Frage  unterliegt  der  nächst  vorgesetzten
  Behörde  im  Benehmen  mit  der  zuständigen
Intendantur.  "

B)  Für  alle  übrigen  Dienststellen:
1.  Löhne.

Die  Entlohnung  hat  nach  den  jetzt  für  die  betreffende
Erbeitsleistung  ortsüblichen  Vergütungen  zu  erfolgen.  (Vgl.
Nr.  7.  S.  8:  „Dienstverträge  bei  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger
  im  Inland“  und  unten:  „Einstellung  und  Entlohnung
  Hilfsdienstpflichtiger.“)  «  «

Etwaige  frühere  Festsetzungen  über  Vergütnngen  für
Bureaupersonal  werden  zwar  als  Anhalt  gelten  müssen,  sind
jedoch  nicht  unbedingt  bindend.  Für  weibliches  Bureaupersonal,
  dessen  weitgehende  Verwendung  auch  seitens  der
Kruppen  zu  erfolgen  hat,  ergehen  noch  besondere  Bestimmungen.


Kriegsteuerungszulagen,  bezw.  Kriegszulagen,  Familien-
  und  Kinder-Kriegsbeihilfen  sind  neben  den  unter  Berücksichtigung
  der  jetzt  herrschenden  wirtschaftlichen  Verhältnisse
  gewährten  ortsüblichen  Vergütungen  allgemein  nicht
zu  zahlen.  Im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  —  vor  allem,
wenn  Personen  durch  Beschäftigung  außerhalb  ihres  Wohnkitzes
  genötigt  sind,  einen  doppelien  Haushalt  zu  führen  —
können  nach  Prüfung  durch  die  Dienststellen  Zulagen  für
die  zu  versorgenden  Familienangehörigen  im  Sinne  des
5  8  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  gewährt
  werden.  Soweit  bisher  über  dieses  Bedürfnis  hinans
Zahlungen  von  Zulagen  und  Beihilfen  erfolgt  sind,  kann
es  für  die  rückliegende  Zeit  sein  Bewenden  haben.

In  größeren  Orten  ist  eine  Verständigung  der  Dienststellen
  durch  die  Garnisonkommandos  über  die  Höhe  der  für
die  verschiedenen  Leistungen  als  ongemessen  erscheinenden
Beträge  zweckmäßig,  damit  nicht  für  gleiche  Arbeiten  und
Leistungen  an  demselben  Orte  verschiedene  Vergütungen  gebahlt
  werden.  4%

3.  Arbeitsstunden.  Sonntagsarbeit.  Ueberstunden.

Die  Zahl  der  Arbeitsstunden  in  den  einzelnen  Dienstzweigen
  ist  nach  dem  jeweiligen  Ortsgebrauch  festzusetzen.
Im  allgemeinen  wird  eine  neunstündige  reine  Arbeitszeit
als  angemessen  gelten  können.  #  «

Sonntagsarbeit  oder  vorübergehende  Mehrarbeit  der
gegen  Monatsvergütung  angenommenen  Personen  ist  nicht

besonders  zu  entschädigen,  sie  wird  vielmehr  bei  Bemessung

7.  Verpflegung  r  r  "„  „v½

7—

—(i..—

——-—

der  Gesamtvergütung  zu  berücksichtigen  und  vertraglich  auszubedingen
  sein.  Den  gegen  Tagelohn  beschäftigten  Personen
  kann  für  Sonntags-  oder  vorübergehende  Mehrarbeit
neben  dem  unter  Zugrundelegung  des  Tagelohnes  zu  ermittelnden
  Stundenlohn  eine  nach  Ortsgebrauch  zu  bemessende
  Zulage  gewährt  werden.

3.  Arbeit  in  der  Nachtzeit,  Wachtdienst.
Für  Arbeitsleistungen,  welche  regelmäßig  in  die  Nachtzeit

  fallen  (z.  B.  bei  Küchen--  und  Wachtpersonal)  sind  keine

besonderen  Zulagen  zu  gewähren,  vielmehr  ist  die  Entlohnung
  entsprechend  den  Leistungen  zu  bemessen.

Für  Leute,  die  Wachtdienst  leisten,  ist  die  Vergütung
zweckmäßig  für  einen  Zeitraum  von  etwa  einer  Woche  festzusetzen,
  damit  Zweifel  über  die  Frage  der  Bezahlung  für
die  zwischen  den  Wachttagen  liegende  Ruhezeit  nicht  aufkommen.
  Wenn  sich  die  Dienstleistung  infolge  Neuein.
tritts  oder  Ausscheidens  aus  dem  Dienstverhältnis  nicht  auf
die  ganze  Woche  erstreckt,  so  sind  die  in  die  Dienstleistung
fallenden  Wach-  und  Ruhetage  mit  je  ½  des  Wochensatzes.
zu  vergüten.  1

4.  Zahlungstermine  für  die  Löhne.

Die  Zahlungstermine  für  die  Löhne  unterliegen  den  inr
Vertrage  getroffenen  Vereinbarungen.  Soweit  solche  nicht
erfolgt  sind,  gelten  die  ortsüblichen  Termine.  Wochenweise
Zahlung  wird  die  Regel  sein,  falls  nicht  Monatsvergiltung
vereinbart  ist.

5.  Vorschüsse.

Vorschußzahlung  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  nach
Ermessen  der  Dienststellen  erfolgen.
G.  Unterkunft  werden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden

  Bestimmungen  gewährt
#  süchne  auf  den  Lohn  angerechnet.)

8.  Bekleidung  und  Waffen  ——..  ..——  r  6%  r  r„  K„  .  „  "
9.  Eisenbahnfahrten  —————————.————–
10.  Allgemeines.

Soweit  die  bestehenden  Arbeitsverträge  den  vorstehenden
  Gesichtspunkten  nicht  Rechnung  tragen,  sind  sie  zum
nächsten  Termin  abzuändern.  *r*.l

Vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehende  Anord--nungen
  gelten  hiermit  als  aufgeboben.  hier  vorliegende  Anfragen
  finden  hierdurch  ihre  Erledigung.

J.  A.  Marquard.  #

einstellung  und  Entlohnung  Rülfsdienstpflichtiger.


Nrlegsminlsterlum.
Krlegsamt.  ,
Tghs  Nr.  Stab  lech.  7203/1.  17.  N.
vom  29.  1.  1917.

Bei  Hilfsdienstpflichtigen  für  die  ber-  .
schiedensten  militärischen  Dienststellen  muß  jede  Beunrichigung
der  für  die  dringendsten  Heeresinteressen  arbeitenden.  Industric
sorgfältig  vermieden  werden.  Die  unbedingt  erforderliche  höchste  1
Lesstung  der  Industrie  wird  sich  nur  erreichen  lassen,  wenn  ihr
die  Arbeitskräfte  ungestört  belassen  werden.  Ein  Ueberführen  bon
unabkömmlichen  Arbeitskräften  aus  der  Industxie  in  militärische

Einstellung  von