lirieasamt.

——  —————
—  —.  .  .

—

2  —(  %  N—
,  —.

Uummer  10

Slelaugen  ist  deshalb  zu  vermeiden,  In  Souserhest  sind  daher
hei  Einstellungen  von  Hilfsdienstpflitigen  die  folgenden  ichl-Oinien
  zu  berürksichtigen.

1.  Höchst  und  Ricdrigft-Löhne  sind  nichl  festensrben.  Eine
lsgemeine  Festlegung  der  Löhne  ist  ungulässig.

2.  Die  Löhne  für  die  nach  dem  Hülfekienstaeset  im  all—
gemeinen  militärischen  Aüro=  und  Urbestsdienst  eingestellten
  Leute  sind  so  zu  bemessen,  daß  das  Einkommen  kelnen
Aureiz  zur  Abwanderung  aut  der  Kriegswirtschaft  bietet.  Dabei
ist  selbslversländlich  die  neben  den  baren  Begügen  gewährte  freie
Verpflegung  und  Unterkunft  den  heutigen  Verhältuissen  entsprechend
  zu  bewerten.

3.  Die  Festsetzung  der  Löhne  muß  örilich  und  den  örtlichen
Vorhältnissen  entsprecheund  von  Fall  zu  Fall  im  engen  Einvernehmen
  mit  Alrbeilgeber:  und  Arbeitnehmer-Vertretungen
erfolgen.

4.  Hilfsdiensteofsfistige  find  nur  im  Elnvernehmen  mit  den
Achehnalhisenen  unfer  Berücksichtigung  der  unler  1—8  gegebenen
Grundsätze  cinzufstelle  n.

Grocner,

*  Krlegswichtige  Betriebe  und
Meldepflicht.

Seit  dem  Erscheinen  der  Bekarutmachung  bes  Bundesrats,
  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  de5  5  7
des  Gesehes  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vo#n
1.  März  1917  werden  das  Kriegsamt  und  die  Kriegsamtstellen
  mit  Eingaben  einzelner  Betriebe  oder  ganzer  Betriebsgruppen
  überflutet,  in  denen  nachgewiesen  werden
will,  daß  die  betreffenden  Vetriebe  kriegswichtig  seien  und  die
in  ihnen  beschäftigten  Personen  daher  von  der  Melbepflicht
ansgenommen  oder  doch  von  ihr  auszunehmen  seien.

Ofsenbar  liegt  hier  ein  Mißverständuls  über  die  Tragwelte
  dieser  Verordnung  zugrunde.  Die  Bedenlung  der  im
6  enthaltenen  Aufzählung  beschränkt  sich  ausschlleßilich
auf  die  Registrierung  und  die  ihr  dienende  Meldepfticht
  der  Hilfödtenstpflichtigen.  Keineswegs
aber  will  und  soll  sie  abschließend  den
Kreis  derjenigen  Tätigkeiten  begrenzen,
die  als  baterländischer  Hilfsdienst  im
Sinne  bdes  §2  bes  Gesetzes  zu  betrachten
sind.

Die  Negistrierung  der  Silfsdienstpflichtigen  hat  den
Zweck,  die  Heranziehung  zum  Hilfsdienst  vorzubereiten.
Eie  braucht  daher  Personen  nicht  zu  erfassen,  die  bereits  im
Gilfsdienst  kätig  sind.  Im  Interesse  der  Verminberung  des
Schreibwerks  und  der  den  Ortsbehörden  dufallenden  Arbeitslast
  war  es  daher  zweckmäßig,  gewisse  Kategorien  von
Nersonen  von  der  Meldepflicht  auszunehmen,  deren  Beschäftigung
  im  vaterländischen  Hilfsdienst  —  ganz  unabhängig
  von  örtlichen  Verhältnissen  —  außer  allem  Zweifel
  steht.  Die  betreffenden  Tätigkeiten  sind  im  8  5  Ziffer  1—10
aufgezählt.  In  Ziffer  11  ist  außerdem  den  Kriegsamtstellen
  die  Befuguis  übertragen,  darüber  hinaus  einzelne,
in  ihren  Bezirken  befindliche  kriegswichtige  Betriebe  (also
nicht  ganze  Verufe  oder  Betriebsgruppen)  als  solche  zu  bebeichnen
  und  damit  von  der  Meldepflicht  auszunehmen.  Ob
und  imviewelt  die  Kriegsamtstellen  von  dieser  ihrer  Beknonts
  Gebrauch  machen  wollen,  haben  sie  vorbehaltlich  etwa
ergehender  Anweisungen  von  seiten  des  Kriegsamtes  nach
pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden.  Ein  rechtlicher  An-Fpruch
  der  einzelnen  Betriebe  auf  eine  Erklärung  im  Sinne
bes  5  Ziffer  11  besteht  nicht.

Pmiliche  Milleilungen  und  Naduchten

———x5si#ss—######mm——————.——  —.—  ————

Anhlle  Oilssdienstpflichtigen,  die  in  den  im  §  5  Gisser  1
bie  10  anfgezähllen  oder  gemäß  Ziffer  11  durch  Verssigung
der  Kriegoamtstellen  bezeichneten  Betrieben  beschäftigt  sind,
sind  demnach  in  die  Listen  nicht  anfzunehmen  und  von  der
Moldepflicht  befreit.  Aber  auch  nur  sie.  Alle  anderen
nach  dem  30.  Juni  1857  und  vor  dem  1.  Jannar  1870  gebarenen,
  nicht  mehr  landsturmpflichtigen  männlichen  Deulsaien
  sind  meldepflichtig.

Daraus  aber,  daß  eine  Tätigkeit  nicht  allgemein  oder
besonders  von  der  Melbepflicht  ansgenommen  ist,  folgt
keinesweg#,  daß  sie  nicht  kriegswichtig  sel,  oder  —  anders
ausgedrlickt  —  bhaß  die  in  ihr  Beschäftigten  nicht  als  im
valerländischen  Hilfsdienst  stehend  zu  gelten  hätten.  Es
aibt  #veifellos  Betriebe  verschiedenster  Art,  die  krlegswichtig
  sind  und  doch  in  diese  Aufzählung  nicht  aufgenommen
  sind  (z.  B.  Presse,  Speditionsbelriebe,  Vanken,  Rechtsanwallschaft
  u.  a.).  Die  Entscheidung,  ob  eine  bilfsdienstpflichtige
  Person  bereits  im  Hilfödlenst  tätig  ist,  steht  nach  wie
vor  allein  dem  Feststellungsausschuß  zu.  Sie  hängt  auch
nicht  allein  davon  ab,  ob  der  Betrieb  an  und  für  sich  kriegswichtig
  im  Sinne  des  §  2  ist,  sondern  auch  von  der  weiteren
Feststellung,  ob  die  Zahl  der  in  ihm  beschäftigten  Personen
nicht  das  Bedürfnis  überstelgt.

Werden  Hilfsdienstpflichtige  durch  den  Einberufungsausschuß
  berangezogen,  die  nach  ihrer  Ausfassung  bereits
im  vaterländischen  Hilfsdienst  tätsg  sind,  so  haben  sie  die
Möglichkett,  den  Feststellungsausschuß  anzurufen.  Und  ch
braucht  nicht  einmal  die  Heranziehung  abgewartek  zu
werden.  Denn  nach  den  Verfahrensvorschriften  können  die
Feststellungsansschüsse  von  jedem,  der  ein  unmittelbares
berechtigtes  Interesse  hat,  angerufen  werden.  Erst  diese
Entscheidung  des  Ausschusses,  gegen  die  Beschwerde  an  die
Zentralstelle  zulässig  ist,  stellt  fest,  ob  die  Tätigkeit,  die
jemanb  bisher  ausgeübt  hat,  als  vaterländischer  Hilfsdienst
zu  betrachten  ist  oden  nicht.

*  Waffengebrauck

der  Hilfsdienstpflichtigen.
Krlegemlatsterluln.  ·

riegsamt.
Kr.  435/2.  17.  C.  I.  ba.
vom  27.  2.  1917.

Verschiedene  Anfragen  lassen  erkennen,  daß  über  die
Tragweite  des  Erlasses  vom  28.  12.  16  Nr.  1601.  12.
16  0.  1.  b,  beir.  Verleihung  des  Rechtes  zum  Waffengebrauich,
  Zweifel  bestehen.

Der  Erlaß  sollte  nur  zum  Ausdruck  bringen,  daß  es
uscht  erforderlich  sel,  die  Hilfe  der  im  Frieden  zuständigen
Zivilbehörden  für  diese  Maßnahme  in  Anspruch  zu  nehmen,
sondern  daß  bie  Militärbefeblshaber  auf  Grund  des  §  4  bes
Gesetzes  liber  den  Belagerungszustand  in  der  Lage  seien,  dasß
Erforderliche  selöst  zu  veranlassen.  Welcher  Weg  einzuschlagen
  ist,  richiet  sich  im  Ubrigen  nach  den  betreffenden
landesgesetzlichen  Bestimmungen,  die  auch  flir  Anordnungen
aus  8  4  des  genannten  Gesehes  maßgebend  bleiben.  Am
zweckmäßigsten  dürfte  es  sein,  alle  Hilfsdienstpflichtigen,
denen  ein  über  das  allvemeine  Notwehrrecht  binansgehendes
Recht  auf  Waffengebrauch  eingeräumt  werden  muß,  zu
Polizeibeamten  auf  Widerruf  zu  ernennen.  Soweit  dies
noch  nicht  geschehen  sein  sollte,  wird  daher  empfohlen,  diese
Ernennung  nachzuholen,  ·

Groener.