1  Hrlegsamt.  Hmiliche  Mittellungen  und  Machrlchten  *!-—..———..———————...——.—————

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*  Mitglieder  der  Krieger--,
Schützen-  und  Jagdvereine  im
Vaterländischen  Hilfsdienft.

Nrlegeminlsterlum.
KHKrlegsamt.
L.  NMNr.  1451/2.  17.  C.  1.  b
Pboim  3.  3.  19  7.
Kuszug.

Dias  Kriegsamt  ist  mit  dem  Preußischen  Landes-Rriegerverband,
  dem  Deutschen  Schützenverband  und  dem
EAllgemeinen  deutschen  Jagdschutzverein  zwecks  Werbung  für
den  vaterländischen  Hilfsdienst  in  Verbindung  getreten.  Die
#  eeine  haben  ihre  tätige  Mitwirkung  bereitwilligst  zugesagt.

In  erster  Linie  kommen  die  Mitglieder  dieser  Vereine
für  Bahn-.,  Brücken=  und  Grenzschutz,  Gefangenenbewachung
lnd  sonstigen  Wach=  und  Sicherheitsdienst  in  Frage,  da  sie
im  Waffengebrauch  geübt  sind  und  auch  teilweise  über  eigene
Schutzwaffen  verfügen.
Seitens  der  Vereine  ist  der  berechtigte  Wunich  laut  geworden,
  die  altgedienten  Soldaten  nach  Möglichkeit  nicht
jungen  Militärpersonen  zu  unterstellen  und  ihnen  im
Dienst  neben  dem  vorgeschriebenen  Abzeichen  des  Hilfsdienstes
  die  Anlegung  der  Vereinsabzeichen  zu  gestatten.
Die  stellvertretenden  Generalkommandos  sind  entsprechend
  unterrichtet  worden.

I.  A.:  Marquard

*  freie  Eilenbahnfahert
der  Hilfsdienftpflichtigen,  die  lich  für
das  besetgte  Gebiet  gemeldet  haben.

Rriegminislerium.
Krlegsam.
Nr.  222/J.  I7.  E.  D.  I
vom  I1.  J  1917.

Hilfsdienstpflichtigen,  die  sich  zur  Verwendung  im  beletzten
  Gebiet  bereit  erklärt  haben,  wird  auch  freie  Eisenbahnfahrt
  (IV.  Klasse)  vom  Wohnort  zur  Kriegsamitstelle
Lgewährt.  »  »

Als  Ausweis  zur  Erstatiung  des  Fahrgeldes  gilt  der
Abmeldeschein  der  Polizei=  oder  Ortsbehörde  des  letzten
Wohnortes.

Das  Fahrgeld  ist  zunächst  von  dem  Hilfsdienfpflichtigen
  zu  veranslagen  und  wird  nach  Eintreffen  bei  der
Kriegsamtstelle  von  dieser  zurückerstattet.

J.  A.:  Margquard.

1
1
1

*  Rohstoffe
Berichte  der  Kriegs-Rohftoff-Hbteilung.

feuerfeste  Steine.
In  der  KRA.  des  Kriegsamtes  ist  eine  Geschäflsstelle

für  die  Bearbeitung  der  die  Industrie  der  feuerfesten
Steine  betreffenden  Angelegenbeiten  eingerichtet  worden.

*  r#%  %  83  961  U□UAAA  NN

Hummer  10

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—  ,

Die  Angelegenheilen  der  Industrie  der  fenerfesten  Ma—
terialien  im  Gebiete  rechts  der  Elbe,  einschließlich  Sachsen
und  Thüringen,  bearbeitet  eine  Abteilung  „Feuerfeste
Steine“,  die  dem  Kommissariat  der  Eisenzentrale,  Berlin
SW  11,  Königgrätzer  Straße  97.99,  Fernsprecher  Lützow
Nr.  6666.67  angegliedert  ist.  Die-  Büros  des  Beauftragten
  für  den  Westen  befinden  sich  in  Düsseldorf,
Stahlhof.
Metalle.

*  Beschlagnahmr,  Bestandserhebung  und  Enteignung  von
fertigen,  gebrauchten  und  ungebrauchten  Gegenstünden
aus  Alumininm.  .

·:mc»g-oox«s"2.17nm-I.

Am  1.  März  1917  ist  eine  neue  Bekanntmachung  in
Kraft  getreten,  welche  neben  einer  Meldepflicht  eine  Beschlagnahme,
  Enteignung  und  Einziehung  von  aus  Aluminium
  bestehenden  Gebrauchsgegenständen  und  im  Gärungsgewerbe
  üblichen  Kellereigeräten  vorsieht.  Von  der
Verfügung  betroffen  werden  auch  solche  Gegenstände,  die
aus  Aluminium  hergestellt  sind,  das  von  der  KRA.  des
Kriegsamtes  oder  durch  die  Militärbefehlshaber  freigegeben
  wurde.  Die  Durchführung  der  Bekanntmachung
erfolgt  durch  die  Kommunalverbände.  Diese  erlassen  auch
die  Ausführungsbestimmungen  hinsichtlich  der  Meldepflicht,
  Ablieferung  und  Einziehung  der  beschlagnahmten
Gegenstände.

Der  von  den  beauftragten  Behörden  zu  zahlende
Uebernahmepreis  ist  auf  Mk.  7.—  pro  Kilogramm
Aluminium  ohne  Beschläge,  Mk.  5.00  pro  Kilogramm  mit
Beschlägen  festgesebt.

Soweit  durch  die  Beschlagnahme  Haushaltungsgeräte
betroffen  werden,  handelt  es  sich  durchweg  um  Gegenstände,
  deren  Ersatz  in  emailliertem  Eisen,  seuerfestem

Porzellan  und  Ton  ohne  weiteres  möglich  ist.  1
Alle  die  Bekanntmachung  betreffenden  Anfrogen  und

Anträge  sind  unter  der  Bezeichnung  etrifft  Aluminium“

  an  die  beauftragten  Behörden  zu  richten.

*  Beschlagnahme,  Bestand#erhebung  und  Euteignung,
sowie  freiwillige  Ablieferung  von  Glocken  aus  Bronze.

m.  1/I.  17.  KR.
vom  1.  J.  1917.  **
Betroffen  von  der  Bekanntmachung  werden.  sämtliche
aus  Bronze  gegossenen  Glocken,  mit  Ausnahme  von
solchen,  deren  Einzelgewicht  unter  20  Kilogramm  beträgt,
von  Glocken  in  mechanisch  betriebenen  Glockenspielen=Glocken
  für  Signalzwecke  auf  Eisenbahnen,  auf  Schiffen,
Straßenbahnen  und  Feuerwehrfahrzeugen.
Auf  kunstgewerblichen  oder  geschichtlichen

Wert=  7
hurch  behördlicherseits  für  diese  Bekanntmachung  beson
vurs  namhaft  sgemochte  Sachverständige  festzustellen  in
oder  unmittelbar  durch  die  Aufsichtsbehörde  anerkanme
wird,  wird  die  erforderliche  Rücksicht  genommen.  Um  ur
Bedürfnissen  des  Gottesdienstes  gerecht  zu  werden,  Gedie
  Bekanntmachung  vonz  da  vorerst  je  eine  Glocke  im
läut  erhalten  bleiben  soll.  ·
Weitere  Einzelheiten  ergeben  sich  aus  dem  Wortlaut
der  Bekanntmachung  und  aus  den  ss7
bestimmungen,  welche  die  mit  der  Ausführung  beauftr
ten  Kommunalbehörden  erlassen.  #

*  Beschlagnahme,  Meldepflicht,  Enteignung  und  Abliefe
runa  pah  bei  öffentlichen  und  privaten  Bauwerken  zu