Nummer  10

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Hrlegs  amt.

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Erledigung  (Zuweisung  zu  einer  der  Gruppen,  Gründe
einer  etwaigen  Ablehnung)  und  der  Tag  des  Ausgangs  zu
ersehen  sind.  Kriegsamt  Stab  behält  sich  die  Einforderung
dieser  Bücher  vor.

d)  Klagen  der  Antragsteller  über  die  Abfertigung  ihrer
Anträge  sind  in  erster  Linie  an  den  Vorstand  der  Kriegsamtstelle
  (Nebenstelle)  und  in  zweiter  Instanz  an  den
Stab  des  Kriegsamtes,  Gruppe  M.  3,  Berlin,  Leipziger
Platz  18,  zu  richten.
e5)  Klagen  über  die  von  den  Wagenbüros  nicht  erkeilte
  Genehmigung  zur  Wagengestellung  sind,  sofern  wichtige
  militärische  Interessen  gefährdet  werden,  bei  der  für
die  Versandstation  zuständigen  Linienkommandantur  anzubringen.
  Auch  der  für  den  Bezirk  zuständige  Bahnbeauftragte
  kann  um  Abhilfe  ersucht  werden.  Erst  wenn
diese  Schritte  zu  keiner  Abhilfe  geführt  haben,  oder  wenn
es  sich  um  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Waogengestellung
bandelt,  die  unmittelbar  von  den  Linienkommandanturen
abgelehnt  worden  sind,  ist  die  Abteilung  für  kriegswirtschaftliche
  Transporte  beim  Chef  des  Feldeisenbahnwesens,
Berlin,  Moltkestraße  8,  zuständig.

Vielfach  sind  Anträge  oder  Beschwerden  unmittelbar
dieser  Abteilung  oder  dem  Stab  des  Kriegsamtes  zugesandt

worden.  Solche  Zuleitungen  verzögern  den  Geschäftsgang,

da  die  Gesuche  zur  Prüfung  und  Begutachtung  grundsätzlich
an  die  zuständigen  örtlichen  Stellen,  Kriegsamtstellen,
.  Kriegsamtnebenstellen,  Linienkommandanturen,  abgegeben
werden.  1

I)  Der  Verfand  der  übrigen  Gilter  des  öffentlichen
Verkehrs,  sowie  die  für  den  Transport  von  Gütern  unmittelbar
  zur  Front  geltenden  besonderen  Bestimmungen
werben  durch  vorstehende  Regelung  nicht  berührt.  Ebenso
gelten  für  den  Versand  von  Waren  in  das  neutrale  und
befreundete  Ausland,  die  als  mittelbare  Heereslieferungen
anzusehen  sind,  Sonderbestimmungen.

g)  Auf  die  Verfügungen  vom  27.  1.  1917  —  Stab
M.  3.  d.  4582.  1.  17.  K.  —  mit  Zusatzverfügung  vom  7.2.
1917  —  Stab  M.  8  d.  3320.  2.  17.  K.  —  finden  vorstehende
Richtlinien  sinngemäße  Anwendung.

h)  Die  Verfügung  tritt  zum  1.  4.  1917  in  Kraft.

Sonderabdrucke  sind  beim  Stab  des  Kriegsamtes,
Gruppe  M.  3.  d.  anzufordern.

Groener.

HKohlenausgleichin  frankfurt  a.  M.

Um  den  Kohlenbedarf  der  kriegswichtigen  Betriebe
sicherzustellen,  hat  die  Handelskammer  Frankfurt  a.  M.  auf
Veranlassung  der  dortigen  Kriegsamtstelle  einen  örtlichen
Kohlenausgleich  geschaffen.  Ueber  Einzelheiten  der  bemerkenswerten
  Regelung  wird  nach  einem  Bericht  der  Kammer
folgendes  bekanntgegeben:

Aus  Vertretern  der  Kriegsamtstelle,  des  Magistrats,
der  Handelskammer,  der  Industrie  und  des  Kohlenhandels
  ist  eine  Kommission  gebildet  worden,  die  in
wichtigen  Fällen  der  Geschäftsführung  zur  Seite  steht.
Diese  ist  dem  seit  über  zwei  Jahren  bestehenden  Büro
der  Vermittlungsstelle  für  Heereslieferungen  übertragen
  worden.  Von  vornhberein  wurde  bei  Aufstellung  des
Arbeitsplanes  darauf  Bedacht  genommen,  nicht  mehr  als
uUnbedingt  nötig  in  die  bestehenden  Verbindungen  zwischen
Kohlenhandel  und  Industrie  und  in  die  normale  Erledigung
  der  Geschäfte  einzugreisen.  Um  die  notwendigen

Rmiliche  Mittellungen  und  Machrlchten

Unterlagen  zu  bekommen,  wurden  durch  Fragebogen  zunächst
der  Bedarf  der  wichtigsten  Heeresbetriebe  und  die  vorhandenen
  Vorräte  festgestellt.  Sodann  wurden  die  Kohlenhändler
  zur  Angabe  ihrer  Vorräte  und  zur  Mitteilung  der
in  der  letzten  Monatshälfte  an  die  Heeresindustrie  bewirkten
Lieferungen  aufgefordert,  unter  ausdrücklichem  Hinweis,
daß  sie  zur  weiteren  Versorgung  der  bisher  schon  bedienten
Heeresbetriebe  berechtigt  feien.  Die  Kammer  behielt  sich
lediglich  die  Sperre  der  Lieferung  an  solche  Firmen  vor,
die  bereits  über  größere  Vorräte  verfügten.

Der  Kohlenhandel  meldet  jeden  Morgen  mit  besonderem
  Formular  die  mit  der  Bahn  oder  zu  Schiff  neu  eingetroffenen
  Mengen  Kohlen  und  Koks  unter  Vorschlag  der
beabsichtigten  Verwendung  (für  auswärtige  Kundschaft,  für
Stadtkundschaft,  für  Heeresbetriebe,  für  Lagerung  des
Restes).  Erst  nach  Erhalt  der  in  der  Regel  ohne  weiteres
von  der  Kammer  erteilten  Zustimmusg  kann  der  Handel
verfügen.  In  besonders  dringenden  Fällen  veranlaßt  die
Kammer  die  Zurückstellung  der  Lieferungen  an  einzelne
minder  wichtige  Firmen  zugunsten  anderer,  die  in  erster
Linie  bedient  werden  müssen.  -

Die  Industrie  ist  durch  Rundschreiben  und  Fragebogen
  ausgefordert  worden,  jobald  der  Vorrat  zur  Neige
geht,  davon  unter  Nennung  ihrer  Lieferanten  die  Kammer
in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  Fragebogen  enthält  folgende
Rubriken:  Firma,  Adresse  des  Betriebes  und  Fernsprecher:
Vorrat  am  Tag  der  Einreichung  (Kohlen,  Koks),  unterwegs
befindliche  Mengen;  Name  der  Lieferanten  —  (regelmäßige
und  aushilfsweise);  Tagesbedarf  für  Heizung,  Dampfkesselseuerung,
  sonstige  Zwecke;  spätester  Lag  zu  dem  die  Lieferung
  erfolgen  muß,  wenn  ein  Stillstand  oder  eine  Einschränkung
  des  Betriebes  vermieden  werden  soll:  Art  der
Heereslieferungen  des  Betriebes.  —  Die  Nachprüfung  aller
Angaben  durch  Beanftragte  der  Kriegsamistelle  und  der
Handelskammer  ist  ausdritcklich  vorbehalten  worden.
Schlieblich  ist  noch  eine  Verpflichtung,  etwaige  neue  Zufuhren
  oder  deren  Ankündigung  sofort  schriftlich  anzumelden,
  sowie  die  Versicherung  der  Richtigkeit  der  Angaben
in  den  Fragebogen  aufgenommen  worden.

Jeden  Morgen  um  11  Uhr  findet  eine  Besprechung  mit
den  wichtigsten  Firmen  des  Kohlengroßhandels  statt,  in  der
auch  die  Stadt  jeweiltz  vertreten  ist.  In  dieser  Sitzung
werden  täglich  von  Fall  zu  Fall  die  einlanfenden  Anforderungen
  erledigt.

Zur  Kontrolle  der  von  den  Händlern  gemeldeten  Eingänge
  erstattet  die  Hafenverwaltung  regelmäßig  Meldung
über  die  eingelaufenen  Schiffe;  außerdem  senden  die

ihren  Lagerbestand,  wie  sie  sie  bisher  schon  der  Stadtverwaltung

  mitzuteilen  hatten.

Ein  Teil  der  vorhandenen,  bezw.  einlaufenden  Mengen
muß  jeweils  für  den  städtischen  Bedarf  (Lazarette,  öffentliche
  Anstalten,  Privoatbedarf  ustu.)  reserviert  werden;  hierfür
  wurde  ein  Schlüssel  vereinbart,  wonach  die  Stadt  71°
der  Mengen,  die  Kohlenausgleichstelle  "/16  zur  Verfügung
hat,  ohne  daß  jedoch  dieses  Verhältnis  gar  zu  genau  genommen
  wird.

Auf  diese  Weise  ist  bisher  erreicht  worden,  daß  im  Bezirk
  der  Handelskammer  kein  wichtiger  Heeresbetrieb  zum
Stilliegen  gekommen  ist.  Angesichts  dieses  günstigen,  nicht
durch  starre  Anwendung  eines  bestimmten  Schemas,  sondern
durch  Eingehen  auf  die  besonderen  Bedürfnisse  des  Einzelfalles
  erzielten  Ergebnisses  sollte  überall,  wo  die  Verhältnisse
  ähnlich  liegen,  geprüft  werden,  oh  nicht  ein  gleiches
oder  ähnliches  Verfahren  in  Anwendung  kommen  kann.