16  KMrlegsamt.

mitteln  und  Oberbaumaterialien,  der  bei  Straßen-  und
Kleinbahnen  zum  Zwecke  der  Durchführung  des  Giüterverkehrs
  entsteht,  ist  bei  dieser  Verteilungsstelle  unmittelbar
anzufordern,  und  zwar  durch  die  Bedarfsbahn  selbst.  Diese
Ausgleichstelle  wird  auch  den  Bescheid  unmittelbar  an  die
Bedarfsbahn  geben.  Der  Verein  Deutscher  Straßen-  und
Kleinbahnverwaltungen  hat  seine  Mitglteder  über  die  Einrichtung
  dieser  Ausgleichstelle  unterrichtet.

Dor  Chef  des  technischen  Stabes.
Sorge.

&amp;  Bahnsendungen  an  das  Meben-Artlllerledepot
Burg.

Mrlegeministerlum.
HKrlegsamt.
vom  7.  J.  117.

Für  das  Neben-Artilleriedepot  Burg  bei  Magdeburg
bestimmte  Bahnsendungen  mit  Feldartillerie-Munition,
Munitionsteilen  und  Munitionsgeräten,  Pulver,  Feld--patronen-
  und  Kartuschhülsen.  Leermatertal  und  Verpackungsmittel
  sind  wie  folgt  zu  leiten:
Stlückgllter  nach  Station  Burg  bei  Magdeburg,
Wagenladungen  nach  Station  Burg  bei  Magdeburg,
Unschlußgleis  des  Munitionsbepots.

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Arbeiterfrage

*  Bestimmungen
über  Reklamationsgesuche.

Kriegsministerium.
Krlegs-rfatz-  und  Hrbeits-Departement.
Nr.  170/I.  17.  HZS,  !

Vom  12.  2  1817.

1.  Sämtliche  Reklamationsgesuche  sind  an  das  örtlich  zuständige
  stellvertretende  Generalkommando  oder  nach
Anordnung  des  Kellvertretenden  Generalkommandos  an
die  örtlich  zuständigen  Bezirkskommandos  oder  Ersatzkon
  missionen  zu  richten.  Zur  Prüfung  der  Gesuche  bedienen
  sich  die  stellvertretenden  Generalkommandos  der
Kriegsamtstellen,  soweit  es  sich  um  die  Industrie  (Betribsleiter,

  Angestellte,  Arbeiter)  handelt,  und  der

Kriegswirtschaftsämter  und  Kriegswirtschaftsstellen,  soweit
  es  sich  um  die  Landwirtschaft  handelt.
Jeder  Wehrfpflichtige,  der  nicht  infolge  einer  als  begründet
  anerkannten  Neklamation  zurückgestellt  ist,  muß
jederzeit  mit  seiner  Einstellung  rechnen.

Auch  die  Leute,  die  nur  zahlenmäßig  aus  den
Truppenteilen  zur  Arbeitsleistung  überwiesen  worden
find,  müssen  nachträglich  auf  dem  vorschriftsmäßigen
Wege  reklamiert  werden.

V.  Im  allgemeinen  ist  die  Anbringung  von  Reklamationsesuchen
  nach  Empfang  des  Gestellungsbefehls  un-Kmtliche

  mittellungen  und  achrichten

4,

6.

machen,  daß  der

Jede  bereits  bewilligte

Husthier  10

Jede  Reklamalion  darf  nur  befristet  ausgesprochen  werden:
  in  der  Regel  nicht  über  3  Monate  hinaus.  Ausgenommen
  sind  dle  durch  die  Zentrale  für  Seeschiffahrt
ausgesprochenen  Zurückstellungen  und  solche  Fälle,  in
denen  mit  voller  Sicherheit  feststeht,  daß  sich  in  der  zu
bewilligenden  Zurückstellungsfrist  bie  Verhältnisse  nicht
ändern  werden.

Die  stellvertretenden  Generalkommandos  haben  im  Verein
  mit  den  Kriegsamistellen  darauf  hinzuwirken,  daß
die  Entlassung  der  reklamierten  Facharbeiter  möglichst
an  die  am  Wohnsitz  der  Familie  oder  in  deren  Nähe
gelegene  alte  Arbeitsstätte  des  Arbeiters  geschieht.

Die  Firmen  müssen  darauf  hingewiesen  werden,  jebe
Reklamation  so  rechtzeitig  zu  erneuern,  daß  vor  denr
Ablauf  der  alten  Zurückstellung  die  Verhältnisse  genau
geprüft  werden  können.  Die  Nichterneuerung  gilt  als
Verzicht  und  gibt  den  Mann  nach  Ablauf  der  alten
Zurückstellung  zur  sofortigen  Einziehung  frei.  Es  ist
notwendig,  bei  allen  Betrieben  nach  Bezirkskommandos
getrennte  Listen  in  dreifacher  Ausfertigung  —  eine  für
den  Betrieb,  eine  für  das  Bezirkskommando  und  eine
als  Pendelliste  —  der  gesamten  vorhandenen  Wehrpflichtigen
  mit  Angabe  des  Tages  ihrer  Geburt,  ihres
militärischen  Dienstverhältnisses,  der  Nummer  der
Stammrolle  oder  Liste,  der  Verfügung,  des  Zweckes  und
der  Dauer  ihrer  Zurückstellung  und  des  Grodes  ihrer
militärischen  Verwendbarkeit  zu  führen.
Ferner  wird  empfohlen,  anzuordnen,  daß  jede
Firma  die  für  ihren  Betrieb  nokwendigen  Reklamationen
auf  einen  einheitlichen  Termin  bringt.  Dadurch  wird
eine  große  Ersparung  an  Schreibarbeit  für  die  Firmen
und  eine  klare  Uebersichtlichkeit  für  die  Nachprüfungen
erreicht.
Die  Genehmigung  von  Reklamationen  für  heerespflichtige
  industrielle  Arbeitskräfte  ist  dabon  abhängig  zu
zuständige  Arbeits-Nachweis-Verband
der  reklamierenden  Firma  bescheinigt,  daß  für  die  in
Frage  kommende  Arbeit  kein  geeigneter,  nichtheerespflichtiger
  Ersatz  vorhanden  ist.

Zurückstellung  darf  aus  re  in
militärischen  Gründen  (Ersatzrücksichten  und  dergl.)
stets  ausgehoben  werden.  Die  Aufhebung  wird  mithim
in  der  Regel  donn  auszusprechen  sein,  wenn  der  Zurückgestellte
  infolge  anderweiter  Beschaffung  don  Arbeitskräften
  oder  aus  anderer  Veranlassung  entbehrlich
wird.  Hierzu  ist  die  dauernde  Nachprüfung  der  Werke
durch  die  Sachverständigen  der  Kriegsamtstellen  (Gewerbeinspektoren
  usw.,  Beauftragten  der  Ersatzkomissionen)
  notwendig.  Ueberflüssige  und  ersetzbare
kriegsbrauchbare  Wehrpflichtige  sind  stets  sofort  einzuziehen.
  Die  Firmen  sind  immer  erneut  eindringlich
darauf  hinzuweisen,  planmäßig  Vorsorge  zu  treffen  für
den  Fall,  daß  die  spätere  Kriegslage  Einziehung  von
Arbeitern  erforderlich  macht;  also  rechtseitige  Heranbildung
  ausreichenden  nichtwehrpflichtigen  Ersatzes.  Bei
allen  Einziehungen  Wehrpflichttger  aus  Kriegsbetrieben
  ist  zu  beachten,  ob  sie  ohne  weiteres  oder  gegen
Ersatz  herangezogen  werden  können.  In  letzterem  Falle
muß  gewisse  Zeit  zur  Erlangung  von  Ersatzkräften  und
zur  Anlernung  gegeben  werden,  wenn  es  nicht  in  besonderen
  Fällen  der  Ueberweisung  technisch  gleichwertigen
  Ersatzes  bedarf.  Hierbei  wird  auch  stets  31#