N#mmer  10

prüsen  sein,  ob  der  Ersatz  bereits  vor  Weggang  des
alten  Arbeiters  nötig  ist  oder  nicht.

10.  Wird  die  Zurückstellung  oder  Entlassung  Wehrpflichtiger
beantragt,  die  einem  anderen  stellvertretenden  Generalkommando
  unterstellt  sind,  so  sind  die  Gesuche  an  das
flr  den  Betrieb  örtlich  zuständige  Generalkommando
zur  Entscheidung  weiter  zu  leiten.  Die  Entscheidung
siber  ein  Gesuch  um  Verlängerung  einer  bereits  bestehenden
  Zurückstellung  erfokgt  stets  durch  das  für  den
Ort  der  Tätigkeit  des  Mannes  zuständige  stellvertretende
Generalkommando.  "

11.  Das  Kriegsministerium  —  Kriegs-Ersotz=  und  Arbeits-Departement
  —  ist  im  allgemeinen  nur  Beschwerdeinstanz;
  andere  Abteilungen  des  Kriegsministeriums
kommen  für  die  Bearbeitung  derartiger  Beschwerden
nicht  in  Frage.

Alle  Firmen  sind  darauf  hinzuweisen,
  dab  die  ginreichung  von  NRektlamaotionsgesuchen,
  die  keine  Beschwerde
  enthalten,  unmittelbar  an  das
Kriegs-  Arbeits-Amt  lediglich  Vergzögerung
  herbeiführt,  da  die  G  esuche
grundsätzlich  den  zuständigen  stellvertretenden
  Generalkommandos  zur  Prüfung
  und  Erledigung  überwiesen
werden.

12..  18.,  14.,  15.  —  □  *  J
gez.  Marquard.

Muhlenbauanstalten.

Kriegsminisfterium.
Rriegsamt.
HKriegs-ersatz-  und  Rrbelts-Dep  arlement.

Hur.  966  2.  17.  M.z.S.  13

Rusaug.

Es  ist  dringend  notwendig,  die  Herstellung  der  flir  die
Volkgernährung  wichtigen  Maschinen,  insbejondere  der  Maschinen
  für  Getreideentkeimung  und  für  die  Verarbeitung
des  Hafers  zu  Nährmitteln,  zu  fördern.  Die  stellvertretenden
  General-Kommandos  find  daher  veranlaßt  worden,  bei
der  Prüfung  von  Zurückstellungsanträgen  betr.  Betriebsleiter
  und  Facharbeiter  derartiger  Se  briken  dieser  Notwendigkeit
  Rechnung  zu  tragen.

Gegen  das  Anwerben  weiblicher
Arbeitskräfte  auf  dem  TLande  für
die  Industrie.

Industrielle  Unternehmer,  kriegswirtschaftliche  Werk.
stätten,  kurzum  alle  städtischen  Betriebe,  verfündigen  sich  am
Vaterland,  wenn  sie  jetzt  noch  immer  Frauen  vom  Laude  austellen
  oder  gar  durch  Agenten  anwerben  lassen.  Jeder  Unternehmer
  muß  sich  sagen,  daß  er  durch  die  Einstellung  von
ländlichen  Arbeitskräften  sich  selbst  schüdigt,  denn  er  entzicht
der  Landwirtschaft  die  Kräfte,  die  für  seine  und  seiner

für  die  Vermittlung  einer  größeren

Krlegsamt.  nmriliche  Muttellungen  und  Machichten  L

Arbeiter  Ernährung  zu  sorgen  haben!  Die  Frau  vom
Lande  ist  für  den  Unternehmer  eine  ungelernte  #Arbeiterin
wie  jede  andere,  für  die  Landwmirtschaft  aber  ist  sie  Facharbeiterin
  und  unersetzlicht  Daher  noch  einmal:  kein  Anwerben
  der  Frauen  auf  dem  Lande  durch  Agenten,  kein  Amstellen

  ländlicher  Arbeiterinnen  in  städtischen  Betriebenk

*  Husbau  des  welblichen  Rrbeitsdie

  NKriegswirtschaft

Krlegqsministerlum.
Kriegs-err  in“s  bepartement
Krleas-Erlatz-  und  Arbeits-Departement.
es  Nr.  ##  12.  17.  2  *
vom  3.  J.  1917.

Die  allgemeinen  Grundlagen  für  den  Ausbau  der
weiblichen  Arbeitsvermittlung  sind  bereits  in  den  „Richtlinien
  für  die  Heranziehung  der  Arbeitsnachweise  zur  Arbeitsvermittlung
  für  den  Poaterländischen  Hilfsdienst"
(I.  Nr.  356/I.  17.  Az28  1)  mitenthalten  (vgl.  Nr.  6,  S.  1).
*  einzelnen  ist  die  Organisation  folgendermaßen  zu  gestalten:


A.  Organisation.
1.  Weibliche  Abteilungen.

Bei  allen  nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweisen,  die
Zahl  von  weiblichen
Arbeitskrösten  in  Frage  kommen,  sind  weibliche  Abteilungen
  einzurichten.  Soweit  bei  einzelnen  Arbeitsnachweisen
  die  Vermittlung  für  Manner  bisher  gemeinjam
mit  der  für  Frauen  erfolat  ist,  ohne  daß  sich  dabei  Uebelstände
  ergeben  baben,  kann  von  der  Einrichtung  einer  besonderen
  weiblichen  Abteilung  abgesehen  werden.  Selbstverständlich
  ist  jedoch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Schrifstführung,  soweit  sie  den  Verkehr  mit  den  Zentralinstanzen
  betrifft,  für  Männer  und  Frauen  getrennt  erfolat.
Der  Anschluß  der  weiblichen  Arbeitsvermittlung  an  die
Zeniralauskunftsstellen  ist  in  der  gleichen  Ari
wie  der  Anschluß  der  männlichen  Arbeitsvermittlung  durchzuführen.
  Entsprechend  ist  auch  durch  die  Kriegsamtstellen
auf  eine  angemessene  Vertretung  der  weiblichen  Arbeitsvermittlung
  bezw.  derjenigen  weiblichen  Berufsorganisationen,
  die  Arbeitsnachweis  betreiben,  in  den  Zentralauskunftsstellen
  binzuwirken.

2.  Frauenarbeitsmelbestellen.

Die  im  Erlaß  vom  29.  1.  1917  Nr.  3561.  17.  ASZ  T
genaunte  Frauenmeldestelle  erhält  die  Bezeichnung
„fFrauenarbeitsmeldesttelle“#

Bei  jeder  Hilfsdienstmeldestelle  ist  eine  „Frauenarbeits.
meldestelle“  einzurichten.  Auf  die  Frauenarbeitsmelde--Heellen
  findet  das  in  Nr.  856/1.  17.  A28  1  über  die  Hilfs-#ienstmeldestellen
  Gesagte  sinngemäße  Anwendung.

An  Orten  ohne  oder  mit  unzuverlässigem  Arbeitsnachweis
  wird  die  Angliederung  an  Kreis=  oder  Gemeindebehörden
  empfohlen.  «"

3.  Frauenarbeitsberatungsstellen.

Jieder  Frauenarbeitsmeldestelle  ist  eine  „Frauenarbeitsberatungsstelle“
  anzugliedern.  Ueber  deren  innere
Organisation,  die  je  nach  der  Gegend  —  ob  Industrie
oder  ländlicher  Bezirk,  Groß=  oder  Kleinstadt  —  verschiedenartig
  sein  wird,  bestimmen  die  Kriegsamtstellen.  Ir

In  so-