18  6  Krtegsomt.  Kmtliche  mittell

gialer  Arbeit  und  im  gewerblichen  Leben  erfahrene  Persönlichkeiten,
  namentlich  auch  der  öffentlichen  und  Vereinswohlfahrtseinrichtungen
  sind  zur  Mitarbeit  bei  den
Frauenarbeitsberatungsstellen  (in  der  Regel  ehrenamtlich)
heranzuziehen.  Im  besonderen  empfiehlt  sich  die  Gewinnung
  von  Personen,  die  bisher  schon  in  Berufsberatungs.
stellen  für  Frauen  tätig  waren.  Eine  Anzahl  derartiger
Beratungsstellen  hat  sich  in  einem  Kartell  zusammengeschlossen.“)


Enge,  möglichst  auch  räumliche  Verbindung  mit  den
Frauenarbeitsmeldestellen  ist  wesentlich.

4.  Meldekarten  und  Berichtsformulare.

Die  Zentralisation  der  Meldungen  fordert  die  Henutzung
  einheitlicher  Meldekarten  und  Berichtsformulare).
Sämtliche  Meldekarten  sind  (am  einfachsten  mittels  Durchschreiben)
  doppelt  auszufertigen,  sodaß  stets  ein  Exemplar
bei  der  ursprünglichen  Meldestelle  verbleiben  kann.

Die  Berichtsformulare  sind  für  die  Weitergabe  der  unerledigten
  Stellengesuche  von  den  Frauenarbeitsmeldestellen
  an  die  Zentralauskunftsstellen  und  von  diesen  an  d.18
Kriegs.  Arbeits-Amt  zu  benutzen.  Für  die  Meldung  der
„unerledigten  offenen  Stellen  können  die  üblichen  Formulare
  benutzt  werden.  .

B.  Aufgaben  der  Organisation.
I.  Die  Arbeitsvermittlung.
1.  Arbeitsuchende.

Es  ist  in  geelaneter  Weise  darauf  hinzuwicken,  daß
weibliche  Personen,  die  bisher  nicht  berufstätig  waren  und
berufstätig  werden  wollen  oder  die  den  Beruf  wechseln
wollen,  ohne  sich  schon  für  einen  bestimmten  neuen  Beruf
Pnischieden  zu  haben,  sich  bei  den  Frauenarbeitsmeldestellen
Ferner  sind  alle  weiblichen  Arbeitsuchenden  darauf  hinzuweisen,
  daß  sie  sich  grundsätzlich  nur  an  einer  Stelle
melden  sollen.  Wollen  sie  ausnahmsweise  aus  bestimmten
Gründen  doch  gleichzeitig  eine  weitere  Meldung  vornehmen,
  so  sind  sie  zu  verpflichten,  diesen  Umstand  bei  den
Meldungen  mit  anzugeben,  damit  eine  mehrfache  Zählung
und  Vermittlung  vermieden  wird.  —-2.

  Offene  Stellen.
Durch  Bekanntgabe  in  den  Arbeitgeberkreisen  ist  auf
die  Benubung  der  Frauenarbeitsmeldestellen  für  die  Meldung
  aller  offenen  Stellen,  auch  derienigen  bei  staatlichen
und  Selbstverwaltungsbetrieben,  hinzuwirken,  soweit  nicht
besondere  Arbeitsnachweise  oder  sonstige  Vermittlungsstellen
  nach  Lage  der  Dinge  in  Betracht  kommen.  Militärische
  Ansorderungen  weiblicher  Arbeitskräfte  sollen  grundsätzlich
  bei  den  Frauenarbeitsmeldestellen  gemeldet  werden.

8.  Der  Verkehr  der  Arbeitsnachweise  untereinander  und
mit  den  Frauenarbeitsberatungsstellen.

Der  Verkehr  der  Arbeitsnachweise  untereinander
tegelt  sich  nach  den  in  dem  Erlaß  vom  29.  1.  1917
Nr.  3561.  17.  Ax  1  gegebenen  Grundsätzen.

Eine  abweichende  Behandlung  erfahren  die  Meldungen
der  Frauen  und  Mädchen,  die  bislang  nicht  berufstätig
waren,  wie  auch  derjenigen  berufstätigen,  die  ihren  Beruf
wechseln  wollen  und  sich  noch  nicht  für  einen  bestimmten
neuen  Beruf  entschieden  haben.  Die  Frauenarbeitsmeldestelle
  gibt  sämtliche  Meldungen  dieser  Art  an  die  Frauen-*)

  Verzeichnis  erhältlich  bei  der  Geschäftsstelle  des  Kartells
Verzeichnis  erhältlich  bei  der  Geschäftsstelle  des  Kartells
b#n  Auskunftsitellen  für  Frauenberufe,  Last  XW,  Prückenallee  33.

)  Muster  erhältlich  bei  den  Frauenarbeltshauptstellen  der
Kriegsamkstellen.  1  Frauenarbestshauptstellen  de

ungen  und  Nachrictenr  Kummer  10

arbeitsberatungsstelle  und  beginnt  ihre  Vermittlertätigkeit
erst,  nachdem  ihr  die  Meldungen  mit  den  Bemerkungen  der
Beratungsstelle  zurückgegeben  worden  sind.

Die  Frauenarbeitsmeldestelle  gibe  die  Meldungen,  für
deren  Erledigung  geeignete  Arbeitsnachweise  in  ihrem  Bereich
  zur  Verfügung  stehen,  an  deren  weibliche  Abteilungen;
die  übrigen  erledigt  sie  selbst.  Die  weiblichen  Abteilungen
der  Arbeitsnachweise  sind  der  Frauenarbeitsmeldestelle
gegenüber  zur  Rückmeldung  über  die  erlediaten  und  zur
Rückgabe  der  unerledigten  Meldungen  verpflichtet.

II.  Die  Arbeitsberatung.

1.  Die  Tätigkeit  der  Frauenarbeitsberatungsstellen  erstreckt
  sich  zunächst  auf  die  noch  nicht  berufstätig  gewesenen
Stellungsuchenden.  Sie  prüfen,  möglichst  in  mündlicher
Rücksprache  mit  der  Arbeitsuchenden,  deren  Eignung  für
den  gewünschten  bezw.  in  Frage  kommenden  Beruf  unter
Vericksichtigung  auch  der  versönlichen  Verhältnisse  und
tragen  das  Ergebnis  in  die  Meldekarte  ein,  die  sio  der
Frauenarbeitsmeldestelle  zurückgeben.

2,  Außerdem  hat  die  Frauenarbeitsberatungsstelle  auch
beim  Berufswechsel  von  bereits  erwerbstätigen  Frauen  eine
Nachprüfung  der  Verhältnisse  unter  den  neuen  Bedingungen
vorzunehmen.

3.  Erweisen  sich  Fürsorgemahnahmen  irgend  welcher
Art  als  notwendig,  so  ist  ##  Fürsorgevermittlungsstelle
oder,  wo  eine  solche  fehlt,  die  zuständige  Frauenarbeitshaupt.
  oder  enebenstelle  zu  benachrichtigen  und  um  Mitteilung
  des  Veranlaßten  zu  ersuchen.

C.  Durchführung  der  Orgauisation.

Die  Organisation  ist  mit  größter  Beschleunigung  durchzuführen
  unter  Berücksichtigung  des  Grundsatzes.  daß  es
mehr  auf  praktische  Arbeit  als  auf  die  Form  ankommt.  Wo
geeignete  leistungsfähige  Einrichtungen  bereits  bestehen,
ist  daher  möglichst  jede  Umönderung  zu  vermeiden.

In  allen  Fragen  des  Arbeitsnachweiswesens,  also  auch
des  weiblichen,  verkehren  die  Kriegsamtstellen  mit  den
Zentralauskunftsstellen,  mit  deren  Leitern  möglichst  frühzeitig
  Fühlung  zu  nehmen  ist.  Da  wo  mehrere  Kriegsamtstellen
  zum  Bereich  einer  Zentralauskunftsstelle  gehören,
  müssen  sich  die  Kriegsamtstellen  vor  dem  Erlaß  von
Anordnungen  untereinander  und  mit  dem  Vorsitzenden  der
Zentralanskunftsstelle  ins  Benehmen  seben.  -

Die  Kriegsamtstellen  reichen  kurze  Meldungen  über
den  Stand  der  Organisation  bis  zum  15.  April  1917  an  das
Kriegs-Arbeits-Amt  ein.

D.  Ausbildung  der  Nachweisbeamtinnen.

Soweit  für  die  Errichiung  der  weiblichen  Abteilungen
bei  den  Arbeitsnachweisen  geeignetes  Perjonal  nicht  zur
Verfügung  steht  und  seitens  der  betreffenden  Gemeinden
oder  der  zuständigen  Provinzial-Arbeitsnachweisverbände
eine  Ausbildung  dazu  nicht  vorgenommten  werden  kuang
empfiehlt  sich  die  Einrichtung  von  Enstühnnskürkde  .

.,«.,-»;z  ·«.is-  zifk  Arbeits-Zur

  Leitung  der  Kurse  sind  im  Verein  mit  den  Ard
nachweisen  besonders  geeinnete  Persönlichkeiten  zu  wählen.

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Um  geeignete  Teilnehmerinnen  an  den  Kursen  zu  gwinnen,
  wirb  empfohlen,  die  Gemeinden  ujw.  welche  die
Beamtinnen  anzustellen  haben,  um  Vorschläge  geelgneter
Versonen  zu  ersuchen.  6

Marauard.

*425  Richtlinien  für  diese  Ausbilbungskurse  erhältlich  bei  der
Frauenarbsitshauptstellen  der  Kriegsamtstellen.