*—.  .  —.  .  .  —  —  —  —

abteilung,  ohne  Unterschied  des  Geschlechis,  sowelt  ste  die  beutsche
Reichsangehörigkeit  besitzen.
der  Wähler  hat  eine  Stimme.

88.
Wählbarkeit.

Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten.

1  8  4.
Leitung  der  Wahl.  Fristberechnung.

Die  Arbeiterausschüsse  und  die  Angestelltenausschüsse  werden
für  Betriebe  oder  Betriebsabteilungen  je  besonders  in  getrennter
Wahl  gewählt.  *

Je  nach  Bestimmung  des  Betriebsunternehmers  wird  die  Wahl
durch  diesen  selbst  oder  seinen  Bevollmächtigten  oder  durch  einen
aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisihzern  bestehenve:  Wahlvorstand
  geleitel,  Vorsitzender  des  Wahlvorstandes  ist  de:  Wtriebs.
unternehmer  oder  sein  Bevollmächligler;  er  beruft  für  jed-  Wahdie
  beiden  Beisitzer  aus  den  ältesten  Wählberechtigten  (§  2).

Sonn=  und  Feiertage  verlängern  den  Ablauf  von  Fristen
dieser  Wahlordnung  nicht.

II.  Lorbereitung  der  Wahl.
WBWeäählerlisten.

Der  Betriebsunternehmer  oder  sein  Vevollmächtigter  hat  für
jede  Wahl  eine  Liste  der  Wahlberechtigten  aufzustellen.  Vorhandene
  Listen  (Krankenkassenlisten,  Lohnlisten)  können  benutzt
werden.  (Der  Wahlvorstand  kann  die  Wählerlisten  ergänz#.)

6  5  O.

Wahlausschreiben.
Vahlvorstand)  hat  spätestens  20  Tage")  dor
S#immabgabe  (8  138  Abs.  1)  ein  Wahl-Der

  Wahlleiter
bem  letzten  Tage  de'

ausschreiben  zu  erlasser.
Im  Wohlausschreiden  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Audschußmitglicder

  und  Ersatzmänner  zu  veröffentlichen,  »
Wählerliste  zur  Einsicht  ausliegt,  daß  Einsprüche

geben,  wo  die  Wähler  ».»sz·  ,·»  1#
gegen  die  Wählerliste  zur  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen
drel  Tagen  nach  dem  ersten  Taße  des  Aushanges  (Abj.  83))
ablleiter  (Vorsitzendep  des  Wahlvorslandes)  anzubringen
sind,  und  zur  Einreichung  von  Vorschlagslisten  mit  dem  Hinweis

darauf  aufzufordern,  daß  nur  solsche  Vorschlagslisten  berücksichtigt

werden,  die  spätestens  eine  Woche  nach  dem  ersten  Tage  des
Aushanges  [Abs.  8  5/  bei  dem  Wahlletter  Gorsibenden  des  Wahlvorstandes)
  eingehen,  und  daß  die  Stimmabgabe  an  die  zugelassenen
  Vorschlagslisten  gebunden  ist.  Ferner  ist  anzugeben,  wo
die  Vorschlagslisten  nach  ihrer  Zulassung  (3  0)  zur  Eiusicht  der
Wähler  ausliegen,  wo  die  Wähler  den  Wahlumschlag  (§  12  Abs.
empfangen,  sowie  wann  und  #o  (8  13  Mbf.  1)  sie  den  Wahlumschlag
  mit  ihrem  Stimmzettel  abgeben  können.  Endlich  ist
im  Wachlausschreiben  mitzuteilen,  wo  die  Wahlordnung  zur  Einsicht
  ausliegt.  -

Eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  des  Wahlausschreibens  ist  an
einer  oder  mehreren  geeianelen,  allen  Wahlberechtigten  zugänglichen
  Stellen,  die  der  Wahlleiter  (Wahlborstand)  bestimmt,  bis
zum  lehten  Tage  der  Stimmobgabe  (8  13  Abs.  1)  oder  bis  zu
dem  Tage,  an  dem  bekannt  gemacht  wird,  daß  eine  Stimmabgabe
nicht  statifindet  (s  11  Abs.  4),  auszuhängen  und  in  lesbarem
Zustand  zu  erhalten.  "

*i)  Ein  Musier  für  das  Wahlausschreiven  ist  im  Auhang  (val.
unten)  unter  Nr.  1  abgedruckt.  »  »«
»IIMttckinfchlußstletztenTakte-Bdrchtimmchabe  steht
hiernach  für  die  eigentliche  Wahl  ein  Zeitraum  von  drei  Wochen
zur  Verfügung.  Diese  Zeit  reicht  aber  auch  bequem  aus.  Beiiel
  für  die  Fristberahnung:  Letzter  Tag  der  Stimmabgabe:
23.  2.  1917,  Anshang  des  Wahlausschreibens:  2.  2.  1917.

Beispiele  für  die  Fristberechnung:

Erster  Tag  des  Aushauges:  2.  2.  1917.
Ende  der  Einspruchsfrist:  5.  2.  1917.
Ende  der  Lifteneinreichungsfrist:  9.  2.  1917.

anzugeselten

  Frist  von  hi

9§  7.
Entscheidung  von  Einsprüchen  gegen  die
Wählerliste.
Ueber  Einsprüche  gegen  die  Wöhlerliste  (8  5,  8  0  Abs.  2)  ist
vom  Wahlleiter  (Wahworstande)  mit  tunlicher  Beschleunigung  zu
entscheiden.  Wird  der  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  st
die  Wählerlisle  entsprechend  zu  berichtigen.  Die  Entscheidung  ist

dem  Beschwerdeführer  vor  dem  Beginne  der  für  die  Stimmabgabe

gesehten  Frist  (§  18  Mös.  1)  mitzuteilen;  sie  kann  nur  mit  einer
Anfechtung  der  Wahl  im  ganzen  angefochlen  werden.

6S.
Vorschlagslisten.)  Listenvertretker.

Jede  Vorschlagsliste  soll  wenigstens  so  viel  nach  §  3  wählbare
  Bewerber  nennen,  wie  Ausschußmitglieder  und  Ersatzmänner
zu  wählen  sind.  Die  einzelnen  Bewerber  sind  unter  forklanfender
Nummer  oder  in  sonst  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen  und
nach  Famillen=  und  Vor-  (Ruf.)  Namen,  Beruf  und  Wohnort  zu
bezeichnen.  A

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  drei  Wahlberechligten
  unterschrieben  sein.  Ist  nicht  einer  der  Unterzeichner
ausdrücklich  als  Vertreler  der  Vorschlagsliste  bezeichnet,  so  kann
jeder  Unterzeichner  als  Listenverkreler  angesehen  werden.  Der
Lslenvertreter  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  dem  Wahlleiier
(Wahlvorstande)  die  zur  Beseiligung  von  Anständen  erforderlichen
Erllärungen  abzugeben.  Unterzeichnet  ein  Wähler  mehr  als  eine
Vorschlagsliste,  so  wird  sein  Name  nur  auf  der  zuerst  eingereichten
Vorschlagsliste  gezählt  und  auf  den  übrigen  Listen  gestrichen.
Eind  mehrere  Vorschlagslisten,  die  von  demselben  Wahlberechtigten
unterzeichnet  sind,  gleichzeilig  eingereicht,  so  gilt  die  Underschrift
auf  derjenigen  Liste,  welche  der  Unlerzeichner  binwen  einer  ihm

höchstens  zwei  Tagen  beslimmt.  Unterläßt
dies  der  Unlerzeichner,  so  entscheidet  das  Los.  Weist  einc  Vorschlagsliste
  infolge  der  Streichung  nicht  mehr  die  vorgeschriebene
Zahl  von  Unterschriften  auf,  so  ist  dem  Listenverireter  die  Beschaffung
  der  sehlenden  Unierschriften  binnen  einer  ihm  zu
sebenden  Frist  auheimzugeben.  Sind  alle  Unterschriften  acstrichen,
so  ist  die  Vorschlagslifte  ungürtig  (8  10  Abs.  1).

Eine  Verbindung  von  Vorschlagslisten  ist  ungulässig.
86.  6

Bezeichnung  und  Prü  na#  uug  der  Vorschlagslisten.
Der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  hat  die  eingereichten  Vorschlagslisten
  nach  der  Reihenkolge  ihres  Einganges  mit  Ordnungsnummern
  zu  versehen,  sie  zu  prüfen  und,  soweit  die  Msten  nicht
ungültig  sind  (§  10  Abs.  1  Satz  1),  Anstände  umgehend  dem  Listen-=vertreter
  (&amp;  8  Abs.  2  Satz  2  und  6)  mitzuteilen.  Zur  Beseitigung
der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.  Syätestens  drei  Tage  bor
dem  Beginue  der  für  die  Stimmabgabe  gesebzten  Frist“)  sind
die  zugelassenen  Vorschlagslisten  in  geeigneter  Weise  zur  Einsicht
der  Beieiligten  auszulegen  oder  auszuhängen.  Solange  dies
nccht  gescheben  ist,  kaun  eine  Vorschtagörtfte  Hurch  eine  von  allen
ene  Erklärung  zurückgenom-Unkerzeichnern

  der  Liste  unterschrieb
men  werden.
§  10.
Ungültige  Vorschlagslisten.

Die  Vorschlagslisten  sind  ungüllig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht
  werden,  oder  wenn  sie  nicht  die  erforderliche  Zahl  von
Unterschriften  tragen.  Ungültig  sind  auch  Vorschlagslisten,  auf
denen  die  Bewerber  nichk  in  erkennbarer  Reihenfolge  (3  8  Abs.  1
Saß  2)  aufgeführt  sind,  wenn  der  Mangel  nicht  rechtzeitig  (8  9
Sabh  2)  beseitigt  wird.  .  —

Itt  ein  vorgeschlagener  Bewerber  nicht  in  der  im  §  8  Abs.  1
Satz  2  bestimmten  Weise  bezeichnet,  und  kommt  der  Listenvertreter
der  Anfforderung  des  Wahlleiters  (Wahlvorstandes),  die  Liste  zu

5)  Ein  Muster  für  die  Vorschlagsliste  ist  im  Anhang  (oal.

mnlen)  unter  Nr.  3  abgedruckt.

")  Beispiel  für  die  Fristberechnung:  Erster  Tag  der  Stimmabgabe:
  21.  2.  1917,  Auslegung  der  Vorschlagslisten:  spütestens
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