Agängen,  nicht  techtzeitig  nach  (8  9  Satz  2),  so  kann  der  Name
des  unvollständig  Wezeichneten  gestrichen  werden.

9  11.

gebten  gültiger  Vorschlagslisten.  Berufung
von  Ausschutzmitaliedern  und  Ersatzmännern.
Wahl  ohne  Stimmabgabe.

Wird  leine  gültige  Vorschlagsliste  eingereicht,  so  hat  der  Wahlleiter
  (Wahlvorstand)  dies  sofort  bekanntzumachen  (§8  6  Abs.  5
Und  zur  Einreichung  von  Borschlagslisten  eine  Nachtrist  bis  zun
Ablauf  des  auf  diese  Bekanntmachung  kolgenden  Tages  zu  seben  65kh
Wird  auch  dann  eine  güllige  Vorschlagsliste  nicht  eingereicht,
so  hat  der  Wahllester  (Wahlvorstand)  die  Ansschußmiiglieder  und
Ersatzmänner  aus  den  Wählbaren  (§8  8)  zu  berufen.

Wird  nur  eine  Vorschlagsiiste  zugelassen,  so  gelten  die  in
ihr  gültig  verzeichneten  Bewerder  in  der  Reshenfolge  der  Liste
als  gewählt.  Sind  in  der  Liste  nich!l  soviel  Gewerber  als  Ausschußmitglieder
  vorgeschlagen,  wie  zu  wühlen  sind,  so  gelten  auch
die  als  Ersatzmänner  Vorgeschlagenen  nach  der  Reihenfolge  ihrer
Benennung  in  der  Vorschlagsliste  als  gewählte  Mitglieder,  soweit
dies  gur  Ergänzung  ihrer  Zahl  notwendig  ist.  Eiwa  fehlende
1  itglieder  1  W—  sin  *l  Ln  1  u  berukem  Sind

vorhend  in  verseben  Wise  wie  dies  *  dem  Wahlaussch
deschehen  ist  (6  6  Abf.  8),  bekannizumachen,  daß  eine  SElimmgabe
  nicht  stattfindet.

III.

Stimmabsabe.
8  19.
Stimmzettel  und  Wahlumschläge.  »
Der  Wähler  dact  seine  Stimme  nur  für  eine  der  zugelassenen
orschlagslisten  (6  9)  algeben.  Der  Stimmsettel  muß  die
Orbnungsnummer  der  zugelassenen  Vorschlagslisten  enthelten.
An  Stelle  oder  neben  der  Ordnungsnummer  können  in  dem
Stimmzettel  die  Namen  der  in  einer  zugelassenen  Vorschlagsliste
eingelragenen  Bewerber  in  deren  seihenfolsge  u7ü  be  be  werden:
Ubweichungen  bon  der?  Vorschiae  -.  T  ---  -

zweifelhaft  #.  oder  die  einen  *
hallen,  oder  dle  ein  Merkmal  haben,  das  die
seichn  ng  wöbrsscheinlich  macht,  ünd  ungüftig.  »«««

Der  Wähler  hat  feinen  Stimmettel  in  einem  Wahkumschlag

eb  n.  Die  S——1  ge  —is  dem  *  «  6  7*7

*  S  reeret  entbsicht

  einer  Kenn-4

  Wahlumschli#r  3  «  smch  näh-m  Mihmmwg
  MAX  ahworstander  zur  Verfügung  zu  jtellen.
Gefinden  sich  in  einem  Wahlumschlage  mehrere  Stimmgettel,

so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  einfach

gegaͤhlt,  andernfalls  als  ungültig  angesehen.
5§  18.
Die  Abgabe  der  Stimmzettel.
Der.  Mähler  hak  den  seinen  Stimmzgettel  enthaltenden  Wahlzsch
  verschlossen  oder  offen  an  einem  der  kür  die  Stimmbbe
  fefgeisehten  Tage  bei  der  von  dem  Wahworstande  be-·--
  SEND  unter  Nennung  seines  Namens  abzugeben.
at  der  Enigegenuahme  der  Wahlumschläge  und  Stimm-Porson
  hat  den  Wahlumschlag  in  Gegenwart  des

Wählern  ¾  m  einen  dazu  aufgestellten  Kasten  zu  stecken  und  die
Stimmabgabe  in  der  Wählerliste  zu  -ermerken.

Der  Stimmzettelkasten  muß  vom  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
schlossen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  die  hineingeschobenen
Umschläge  mit  den  Stimmzetteln  nicht  herausgenommen  werden
können,  a##  daß  der  Kasten  geöffnet  wird.

ud  -**  unter

—““————..—53

6  Festgestellt.

screi  n.  auf  sie

numnmen  n

IV.  Feststellung  des  Wahlergebnisses.
5  14.
Im  allgemeinen.

Das  Wahlergebnis  wird  durch  den  Wahlleiter  (Wahlvorstand)
spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Abschluß  der  Stimmsbgabe

§  15.
Berechnung  der  jeder  Vorschlagsliste
Sugefaltenen  Stimmenßahl.
Nach  Oestnung  des  Stimmzektelkestens  oder  der  mehrere
Kästen  hurch  ben  Wablleiter  (1#.  hworstand)  werden  die  Sitmmgettel
  aus  den  Wehmumschlägen.  entnommen“  *b  d  di  auf  pede
Vorschtagsliste  entfallenen  Stimmen  zusammengegählt.  Oab#
st  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  zu.  1  »

Hm
Verteilung  der  Mitgliederstellen  auf  bie

Borschlagslisten.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen
  (8  15)  werden  der  Reihe  nach  durch  1)  9,  B,  4  usw.  bis
zur  Höchstzahl  der  zu  Wählenden  geteili;  unter  den  so  gefundenen
Zahlen  werden  soviel  Höchftzahlen  ausgesondert  und  der  Größe
nach  geordnet,  als  Mitglieder  zu  wählen  sind.  Jede  Vorschlagsliste
  erhält  so  viel  Mitgliederstellen  zugeteilt,  wie  Höchstzahlen
entfallen.  Wenn  #ine  Höchstzahl  auf  mehrere  Vorschlagszugleich
  entfüällt,  so  entscheidet  das  #068  darüber,  welcher

listen

ien  auf  sie  entsallen,  so  gehen  die  Überi  1

*  dee  Höchstzahlen  der  anderen  —  1#er

8§  17.
Bewerber  innerbealb  den

Verteilung  der
6  "  Vorschlagslisten.
Die  Reihenfolge  der  Ber  halb  der

“i  beseimmt  sich  nach  der  Relhem

Würde  eine  Person  wegen  ihrer  Henennung  auf  Fhreren  —
schlogslisten  mehrfach  gewählt  sein,  so  gilt  sie  als  gewählt  auf
GBrund  der  auf  der  ihr  dee  größte  e  auscn  bei

rul-—



Niederschrift  des  Wahlleiters  blee

Soweit  eine  Stmmnc  nas  ben  E  18,  18  stattgefunde
hat,  stellt  der  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  in  einer  Niederschri
die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  die  jeder  An  1
zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren
Vertetlung  auf  die  Listen,  die  Jahl  der  für  ungültig  erklärten
Stimmen  und  die  Namen  der  Gewählten  feit.)

Entsprechend  ist  gu  verfahren,  wenn  zabl
Sat  1  und  2  ohne  Stimmabgabe  oder  wenn  eine  berufung  van  von
Mitgliedern  und  Ersatzmännern  nach  §  11  UMbs.  1  Satz  2
nach  E  11  Abs.  2  Satz  8  stattgefunden  hat.

Die  Niederschrift  isi  vom  Wahlleiter  (Wahlvorftancbe)  zu  untorschreiben.


g  20.
merufung  bon  Ausschußmitgliedern  und  Ersatch
"1  *½W24  durch  den  Wahlvorstand.

Soweit  Mitaliedet-  und  Ersabmännerstellen  durch  Wahl  nichbeetz.
  add  bat  der  Wahlvorstanb)  kilgkisder  u

-«"  IT  sind.  —  #