numwet  11

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Ersatzmänner  berufen.  Für  so  berufene  Ersatzmänner  ist
eine  Reihenfolge  schrifliich  festzuflellen.  Dlese  Feststellung  ist
#m  Wahlleiter  (Wahlvorstande)  zu  unterschreiben.
Werden  für  die  zugelassenen  mehreren  Vorschlagdlisten  keine
Summen  abgegeben,  so  gilt  Abs.  1  entsprechend.  Dabei  sind
öschst  die  in  den  Vorschlagslisten  benannten  Bewerber  zu
herlicsschtigen.

8  21.
eteitte##ns  abwesender  Wahlberechtlater
an  der  Wuhl.

"  be  —  welche  m  wustege  dees
Hättsise

  “z  in  Peberion  *  -·"  *  *  **  Y.  sammt
Stelle  abzugeben.  Die  Umschlähe  ol  bor  ber  Feststellung  des
Wahlergebnisses  von  dem  Wahlleiter  (Wahlvorstand)  ungeöffnet
in  den  verschkossenen  Stimmgettelkasten  zu  stecken.

s  a.  6
Mitteilung  an  di:  Gewählten  oder  Berufenen)

Der  Wahlleiter  (Vorsikende  des  Wahlvorstandes)  benachrichligt
die  gewählten  oder  berufenen  Mitglieder  uund  Ersatzmänner
schriftlich  von  der  auf  sie  entfalleuden  Wahl  oder  Berufung.
Erklärt  der  Gewählte  oder  Verufene  nicht  binnen  einer  Boche,
daß  er  die  Waßl  eder  Verufung  ablehne,  so  gilt  die  Wahl  ober
Bernfung  als  angenommen.

*m*ßêmvß  ein  *““  die  Es  ab,  so  eilt  an  feiner  Stelle

nach  ihm  vorgsschlag  gene  noch
##.  7.  8  17.  8  18,  6ê  20  Möl.  1
-  kgks  M

"11  etn  ber  noch  8  11  Abs.  2  Say  3
45,  5  PBerufung  ab,  so  ist  wiederum

*
*  .-DHE


welcher  das  Wahlfestsehren

  k#ate  brweaheter  t  —
wöchigen  Aushang  an  derjenigen  Sienl  an
ausschreiben  angeheftet  gewesen  ist,  bekannt  zu  machen.  )

V.  Anfechlung  und  Ungüstigleit  der  Wahl
r  24.
*r  Im  allgemeinen.

Die  Gülligkeit  der  Wahl  kann  während  der  Dauer  des  Ausbhauges
  (8  23)  angefochten  werden.  Anfechtungen  sind  bei  dem
Wahlleiter  (Wahlvorstand)  oder  bei  dem  Gewerbeinspektor  oder
Vergrevierbeamten  anzubringen;  der  Getverbeinspekior  oder  Bergrevierbeamte
  entscheidet  über  sie.  Auf  Beschwerde,  die  binnen
einem  Monat  nach  Zustellung  der  Enticheidung  den  Gewerbeinspektors
  oder  Bergrevierbeamten  einzulegen  ist,  entscheidet  endgültig
  der  Regierungspräsident,  im  Landespolizeibezirk  Verlin
der  Polizeipräsident,  oder  das  Oberbergamt.

Entscheibdunger
mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im  ganzen  añgefochten  werden-Ist

  die  ganze  Wahl  ungültig,  lo  ist  alsbald  ein  neues  Wahlvberfahren
  einzuleiten.  E

Ungüftigkeit  der  Wahl.
Die  Wahl  ist  ungülfig,  wenn  gegen  wesentliche  Vorschriften
über  das  Wahlberfahren  verstohen  und  weber  eine  nachlrägliche

1  Ein“  Muster  für  bie  Milteilung  ist  im  Anhang  (ogl.  unten)

Unter  Nr.  5  abnedrr
5)  Ein  bihe  für  diese  Belunntwachung  ist  im  Anhang

(ogt  unten)  unter  Nr.  6  abgedruckt.

5r

an  des  Wahlleiters  (Wahlvorst  andes  können  nur

——  Nmtllce  :  minellubg--  und  Uaduichten  A  s

2—  ———  ——.  L——  (-  —

Ergängung  möglich  noch  nachgewiesen  ist,  daß  durch  den  Verstoß
das  Wahlergobuss  nicht  verändert  werden  konnte.

6  W.
Ungültige  Wahl  einer  Person.

Ungültig  ist  die  Wahl  einer  Person,  die  zur  Zeit  der  Wahl
nicht  wählbar  war  und  auch  die  Wählbarkeit  nicht  inzwischen
erlangt  hat.

Ungültig  i#  dle  Wahl  einer  Person,  von  der  oder  zu  deren
Gunsten  von  Dritten  die  Wahl  Fechtswidrig  (zu  vergl.  in#sbesondere
##  107  bis  100,  240,  369  des  Keichsstrafgeselzbuchs)  oder  durch
Gewährung  ber  Versprechung  von  Geschenken  beeinflußt  worden
ist,  es  set  denn,  daß  dadurch  das  Wohlergebnis  nicht  verändert

werden  konnte.
Die  Absätze  2  und  3  des  9  22  gelten  entsprochend

1  VI.  Ersalunb  Stellvertretung  von  Musschunmiesstedere.
Scheiden  Fuslchuhmitgliedes  wöbrend  der  Amtsdauer  des
Ausschusses,  insbesondere  wegen  Verlustes  der  Wählbarkeit  aus,
so  trilt  derjenige  von  den  gewählten  Ersatzmännern  ein,  welcher
der  gleichen  Vorschlagsliste  wie  der  Ausgeschledene  angehört  und
auf  dieser  Liste  unter  den  Ersabzmännern  an  höchster  Stelle  steht
18).  -
G.  Sind  auf  einer  Vorschlagsliste  Ersatzmänner  nicht  mehr  vorhanden.
  (Abl.  1),  so  tritt  der  Ersalzmann  aus  derienigen  anderen
Liste  ein,  wesche  die  größte  Höchstzahl  für  einen  noch  nicht  eingetretenen
  Ersatzmann  aufweitt.  »
Können  Erfadmänner  nicht  oder  nicht  mehr  gemäß  #  f.
und  herangegontn  werden,  so  haben  die  auf  Grund.  des  .  11
*  1  Saßbz  2#.  Ab.  2  Satz  3,  98  90,  22  berufenen  Erfatzmönne
in  der  festact  sden  Rekhenfolge  einzutreten.
Diese  Beßtim-  ngen  gellen  auch  für  den  Einteilt  der  Ersatzenäduner
  als  Sieil#-kei.  *2

Glnstehimmun.
6828.
Aufbewahrung  der  Wahlalten.  Kosten.

Die  Wablalten  werden  von  ben  Arbeitarausschüssen  und  den
zingestchtenausschüsten  bis  gur  Beendigung  ihrer  Amtsdauer

..-·  »..«s:zskakdnung,boc
akmhschk  ge,  der  erforderlichen  Ensiuihe  usmw.)  trägt
der  Betriebsunterpehmer.

Anhang.
Inwieweit  der  Betriebsunternehmek,  ber  Wahlleiter  und  der

Wahlvorstand  von  den  solgenden  Mustern  Gebrauch  machen  wollen,
bleiêt  ihnen  überlassen.

1.  Muster  zum  Mlausschreiben  9  6  der  Wahlordnung)  ½/.
Ausgehängt  am

s«sI  EEIIIIIIII  7  1
abgenommen  am  r„#ß#i  1½

Wahlaußschreibe#n

für  die  Wahl  des  Arbelter-lAngestellten-  mschusses
  für  (Bezeichnung  des  Betriebs  oder  der
Betriebsabteitung,).  6

Gemäß  8  11  des  Gesebzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
bom  5.  Dezember  1916  und  nach  den  hierzu  ergangenen  Bestimmungen
  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  ist  von  den  volllährigen
  männlichen  und  weiblichen  Arbeitern  snach  dem  Versche

gesetz  für  Angestellte  berstherungodstichugen!  -«--Bemess-

  (der  Betriebsabteilung),  soweit,  .-WMHHWIMHMMIEMWLH

  bender
———  3

sür  seze  Ausschußwahl  bedarf  es  eines  besonderen.  Wahl
(zu  vergl.  &amp;  4  bf.  1  und  2  der  Mahlornnne  *