sammentreten,  soll  sich  auf  die  Entscheidung  über  Erteilung
von  Abkehrscheinen  an  Land-  und  Forstarbeiter,  sowie  die
Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und
enehmern  in  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  gemäß
18  SK.  D.  G.  erstrecken.  Für  die  Frage,  welche  Betriebe
altz  land-  und  forstwirtschaftliche  Betriebe  anzusehen  sind,
st  im  Zweifel  maßgebend,  ob  der  betreffende  Arbeiter  einer
Vandkrankenkasse  angehört  oder  nach  §  235  der  R.  V.  O.
ungehören  mücßte.

ODie  Kriegsamtstellen  werden  ersucht,  für  bdie
Ausschüsse  im  Auftiuge  des  Kriegsamts  je  2  ständige  landund
  forstwirtschaftliche  Arbeitgeber  und  nehmer  und  je

Stellvertreter  für  diese  Kammern  zu  ernennen.  Sinsichtich

  der  Arbeitgeber  sind  Vorschläge  von  den  zuständigen

Vandwirtschaftskammern  einzuholen.  Die  Arbeitnehmer-Vertreter

  sind  aus  den  dem  Kreise  der  Versicherten  angebörigen

  Vorstandsmitgliedern  der  Landkrankenkaffen  oder,

losern  besondere  Landkrankenkassen  nicht  bestehen,  der  für
die  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe  zuständigen

Krankenkassen,  auch  landwirtschaftlichen  Betriebskranken-#assen,

  zu  bestimmen.  Es  ist  bierbei  darauf  zu  achten,  daß

rkliche  ländliche  Arbeiter  berusen  werden.  Die  Ernennung

der  unständigen  Mitglieder  bleibt  auch  hier  den  Vorsitzenden
dder  Ausschüsse  überlassen.  In  denjenigen  Gegenden,  in
denen  Organisationen  der  Land-  und  Forstarbeiter  (Deutcher
  Landarbeiterverband,  Zentralverband  der  Land.,  Forst-Und

  Weinbergsarbeiter)  stark  vertreten  sind,  sind  Vorschläge

bon  diesen  Organisationen  einzuholen  und  dem  Stärkever-Hältnis

  der  organisierten  zu  den  unorganisterten  Mitglie-Dern

  entsprechend  zu  berücksichtigen.  Die  Ernennung  der  unständigen

  Mitglieder  bleibt  dem  Vorsitzenden  des  Schlich-Kungsausschusses

  überlassen.

Diie  Liste  der  zu  ernennenden  Mitglieder  und
Ireter  ist  vor  der  Ernennunng
Jur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  in  die  Schlichtungsausschüsse  berufenen  landwirk-Stellver-


  r  7  ?"  1."  dem  Kriegsam:

schaftlichen  Spruchkammern  aus  den  Hauptausschüssen  aus-Industrie

  und  Handwerk  zu  treten  haben.  In  dieser  Richtung
wird  seinerzeit  das  Kriegsamt  das  Notwendige  veranlassen.

Gro  "1  N  #  *

riegswichtige  Betriebe  und
Meldepflicht.

Die  durch  die  Einführung  der  Meldepflicht  hervorverufenen
  Mißverständnisse  scheinen  trotz  der  aufklärenden
Ausführungen,  die  unter  der  gleichen  Ueberschrift  bereits
in  Nr.  10  des  „Kriegsamt“  erschienen  sind,  noch  fort-Sudauern.
  Den  beteiligten  Kreisen  ist  offenbar  immer  noch
nicht  ganz  klar  geworden,  daß  die  Meldepflicht  sich  mit  der
Kriegswichtigkeit  eines  Betriebes  oder  Berufes  keineswegs
deckt.  Dies  muß  insbesondere  darous  geschlossen  werden,
baß  neuerdings  zahlreiche  Anträge  an  die  Feststellungsauscchüfse
  gerichtet  werden,  in  denen  eine  Entscheidung  dariber
nachgesucht  wird,  ob  der  Betrieb  oder  Beruf,  worin  der
Meldepflichtige  zurzeit  tätig  ist,  zu  den  kriegswichtigen  geböre.
  Die  Antragsteller  werden  hierbei  anscheinend  von  der
Kuffassung  geleitet,  daß  eine  die  Kriegswichtigkeit  des  Beanfes
  oder  Betriebes  feststellende  Entscheidung  des  Aus-Kriegsamf.

  Hmttltiche  MilI#tellungen  und  Hachrschten

schaftlichen  Arbeitgeber  würden  nach  Bildung  der  landwirt.
nur  theoretischen  Wert,  aber  keine  praktische  Bedeutung

Nummer  11

schusses  die  Befreinng  von  der  Meldepflicht  zur  Folge  hätte.
Diese  Anschauunng  ist  durchaus  irrig.  Von  der  Meldepflicht
sind  nur  diejenigen  Hilfsdienstpflichtigen  befreit,  die  seit
dem  1.  März  1917  in  den  unter  Ziffer  1—10  der  Bundesratsverordnung
  vom  1.  3.  17  aufgeführten  Beschäftigungen
ober  in  den  von  den  Kriegsamtstellen  nach  Ziffer  11  der
Verordnung  für  ihre  Bezirke  ein  zeln  bezeichneten
Betrieben  tätig  sind.  Alle  andern  Hilfsdienstpflichtigen,
und  zwar  auch  diejenigen,  die  in  anderen  kriegswichtigen
Berufen  oder  Betrieben  tätig  sind,  sind  daher  meldepflichtig.
Es  ist  also  zwecklos,  aus  diesem  Grunde  die  Feststellungsausschüsse
  anzurufen.  Es  kann  vielmehr  nur  dringend  geraten
  werden,  ruhig  abzuwarten,  welche  Maßnahmen  die
Einberufungsausschüsse  auf  Grund  der  durch  die  Meldungen
geschaffenen  Unterlagen  treffen  werden.  Die  Meldung  ist
nicht  etwa  eine  Vorstufe  der  Heranziehung  in  dem  Sinne,
daß  jeder,  der  sich  meldet,  nun  auch  schleunigst  zum  Hilfsdienst
  einberufen  würde.  Für  die  Einberufung  sind  vielmehr
  andere  Grundsätze  maßgebend  als  für  die  Meldepflicht.
Nicht  jeder,  der  sich  meldet,  wird  also  auch  herangezogen:
umgekehrt  kann  derjenige,  der  von  der  Meldepflicht  befreit
ist,  gleichwohl  zum  Hilfsdienst  herangezogen  werden.  Eine
Veranlassung  zur  Anrufung  des  Feststellungsausschusses
wird  hiernach  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  erst  dann
vorliegen,  wenn  jemand,  sei  eß  in  seiner  Eigenschaft  als
Betriebsinhaber  oder  als  Arbeitnehmer,  von  einer  Heranziehungsverfügung
  des  Einberufungsausschusses  betroffen
wird.  Nur  in  solchen  und  ähnlichen  Fällen  wird  ein  „unmittelbares“
  berechtigtes  Interesse  an  der  zu  treffenden
Feststellung,  welches  nach  8  27  der  Verfahrensanweisung
zur  Anrufung  des  Festellungsausschusses  berechtigt,  anerkannt
  werden  können;  denn  der  Begriff  des  unmittelbaren
Interesses  dürfte  nur  gegeben  sein,  wenn  eine  bestimmte
Tatsache  vorliegt,  die  für  den  einzelnen  eine  Feststellung
notwendig  macht.  Dies  folgt  ouch  schon  daraus,  daß  der
Begriff  des  kriegswichtigen  Betriebes  ständigem  Wechsel
unterworfen  ist,  also  die  Beurteilung  nach  Zeit  md  Ort
verschieden  ausfallen  kann.  Es  kann  aber  nicht  Aufgabe  der
Feststellungsausschüsse  sein,  Entscheidungen  zu  treffen,  die

haben.  Ihre  Tätigkeit  muß  daher  auf  das  praktif  556.  VBedürfnis
  beschränkt  werden,  andernfalls  würden  sie,  da  ihr
Arbeitsgebiet  den  Bezirk  eines  ganzen.  Generalkommandos.
umfaßt,  kaum  in  der  Lage  sein,  den  ihnen  zufallenden  Auf-Laben
  gerecht  zu  werden.

*  flenderung  der  Anlage  zu  Nr.  7  des
Kriegsamt“.

2
Als  Bezirk  des  Schlichtungsausschusses  Hannover  1
sind  Stadt-  und  Landkreis  Hannover,  als  Bezirk  des  Schlichtungsausschusses
  Hannover  II  Stadt-  und  Landkreis  Linden
festgesetzt.
Die  bisherige  Abgrenzung  der  Einberufungsausschüsse
bleibt  bestehen.

*  Merbblatt.

Der  vorliegenden  Nummer  ist  als  Beilage  ein  vom
Kriegs.  Ersatz--  und  Arbeits-  Departement  herausgegebenes
„Merkblatt  für  Hilfsdienstpffichtige“  beigefüat-
