Nummer  11

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Nrlegsamt.

schleunigst  zuzuführen,  damit  sie  nicht  verderben.  Auf
eine  restlose  Abführung  von  Molkereiprodukten  ist  immer
wieder  hinzuweisen.  Kein  gesunder  Erwachsener  sollte  auf
dem  Lande  Vollmilch  trinken.  Vollmilch  ist  nur  für  Kinder
  und  Kranke  und  zur  Bereitung  von  Butter.  Es
dürfen  nur  zur  Zucht  geeignete  Kälber  aufgezogen  und
biese  nur  in  den  ersten  Wochen  mit  Vollmilch  gefüttert
werden.

Es  muß  in  diesen  Besprechungen  darauf  hingewiesen
werden,  daß  es  keinen  Zweck  hat,  sich  über  Mahnahmen,
die  bisher  getroffen  sind,  zu  unterhalten  und  sonstige  rückwärtige
  Betrachtungen  zu  machen,  sondern  nur  mit  allem
Nachdruck  muß  gefordert  werden,  daß  alle  Nabrungsmittel
  restlos  den  zuständigen  Stellen  zugeführt  werden.

Ich  erwarte,  baß  die  Kriegswirkschaftsämter  und  bie
Krlegswirtschafksstellen  sich  des  Ernstes  der  Lage  bewußt
werden,  und  daß  die  Leiter  der  Kriegswirtschaftsämter
sich  persönlich  davon  überzeugen,  daß  in  allen  Kreisen  mit
allem  Nachdruck  darauf  hingearbeitet  wird,  alle  Lebensmsttel
  den  städtischen  und  Industriearbeitern  zuzuführen.

Groener.

1

Benzowerteilung  und-Verwendun

Krlegamlnisterlum.
HKoriagsamt.
Tab.  N#  "  Stab  m  L.  26639.  3.  7.  K  vom  17.  3.  1917.

Das  Kriegsamt  und  seine  nachgeordneten  Stellen  erhalten
  danernd  Anforderungen  auf  Benzol.  Bis  zum
1.  April  ist  auf  Benzollieferung  nur  in  ganz  verschwindenden
Mengen  überhaupt  zu  rechnen,  bom  1.  April  ab  ist  auf  eine
Besserung  zu  rechnen.  Die  Verteilung  des  der  Landwirtschaft
  überwiesenen  Benzols  wird  für  ganz  Deutschland  vom
Kgl.  Preuß.  Landwirtschaftsministerium  vorgenommen.  Wie
groß  diese  Mengen  sein  werden,  ist  vorläufig  noch  nicht  mit
Sicherheit  anzugeben.  Jedeu  falls  kann  nur  quf
äußerste  Sparsamkeit  immer  wieder  aufmerksam
  gemacht  werden.  Auch  das  Dreschen
mit  Benzol  wird  am  besten  möglichst  ganz  aufzugeben
  sein,  um  das  verfügbare  Benzol  nur  zum
Pflügen  zu  benützen.  Die  Kriegswirtschaftsämter
müssen  für  die  hierdurch  entstehenden  Dreschschwierigkeiten
einen  Ausgleich  durch  Dampf-Dreschmaschinen  berbeiführen,
Auch  zum  Kraftpflügen  sind  möglichst  Dampfpflüge  zu  benutzen.
  Die  Kriegswirtschaftsämter  sind  beauftragt  worden,
schleunigst  festzustellen,  wieviel  Hektar  mit  Kraft  zu  pflügen
sind,  wieviel  davon  mit  Dampfpflügen  bearbeitet  werden
können,  und  wieviel  dann  für  Motorpflüge  noch  übrig
bleiben.  Für  diese  wird  das  Benzol  beim  Landwirtschaftsministerium
  angefordert  werden.

*  Stichltoffwirtschaft.

Die  vielen  an  den  Reichskommissar  für  Stickstoffwirtschaft
  gelangenden  Anfragen  aus  den  Kreisen  der  Landwirtschaft
  und  des  Düngerhandels  geben  Veranlassung,  darauf
hinzuweisen,  daß  der  Reichskommissar  nur  für  Steuerung
der  Stickstoff-Produktion  und  für  die  Verteilung  der  in  der
Munitionsfertigung  gebrauchten  Stickstoffmengen  verant-Amtliche

  mittellun

——..——————  —1  ——  —  ——
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gen  und  Nachrichten  I7

worklich  ist.  Die  Zuteilung  des  Düngestickstoffs  für  die
Landwirtschaft  und  den  Handel  ist  Soche  des  Kriegsernährungsamtes.
  ·

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Verkehrswesen
*  Wegweiser  für  den
Eisenbahn-Güterverkehr.
Krlegeminlisterlum.  *  .
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T·s«h-IIIF-sfåbmssckk  BUT-·-  3.  17,  R
Ein  Wegweiser  für  den  Versand  von  unmittelbaren

geben  werden  —  zur  Aufsklärung  aller  Versender  und  Empfänger
  und  zur  Unterstützung  der  am  Versand  beteiligten
Dienststellei.  Jeder  Versender  soll  sich  stets
vor  Augen  halten,  daß  alle  Anträge  und
Beschwerden,  die  an  nicht  zuständige  oder
gleichzeitig  an  mehrere  Stellen  gerichtet
werden,  zu  unnötigtgem  Zeitverlust,  nutzloser
  Arbeit  und  schließlich  auch  zu  einen
Verlangsamung  des  gesamten  Geschäftsganges
  führen  müssen.

I.  Zuständigkeitsfrage:

Die  Leitsäze  beziehen  sich  nur  auf  Militärgute
Militärprivatgut  und  mittelbare  Heeressendungen,
  das  sind  solche  Sendungen,  die  weder  Militär-
  noch  Militärprivatgut  im  Sinne  der  Militärtransporkordnung
  §  50“)  sind,  aber  für  die  Rüstungsindustrie
bestimmt  sind.  Ueber  den  Transport  von  Gütern  unmittelbar
  zur  Front  geben  die  Linienkommandanturen  Auskunft,
über  Auslandssendungen,  die  als  mittelbare  Heereslieferungen
  anzusehen  sind,  die  Kriegsamtstellen  und  Kriegsamtnebenstellen.
  Im  Kbrigen  ist  der  Versand,
soweit  die  bezeichneten  Merkmalenicht  zutreffen,
  lediglich  Sache  der  zivilen  Eisenbahnverwaltungen
  und  wird  durch  nachstehende
  Verkehrsregeln  nicht  berüchrt.

II.  Die  Transp  ort.Dringlichkeitskiste.

Die  Durchsicht  der  Liste,  die  regelmäßig  im  „Kriegs.
amt“  veröffentlicht  wird,  ist  erstes  Erfordernis  für  jeden
Versender  von  unmittelbaren  und  mittelbaren  militärischen
Gütern.  Auch  die  Vorbemerkung  muß  als  wichtiger  Bestandteil
  der  Liste  eingehend  durchgesehen  wirden.

qr  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Ziffern  des  8  50  lauten:
Ziiffer  1:  Als  Militärgut  gelten  für  die  Eisenbahnberwaltung
  alle  Kriegsbedürfnisse,  die  ihr  außerhalb  elnes  8—
m53  zur  Beförderung  u  den  Sätzen  des  Mittrfs.  über-##en
  werden.  ·,»  »  «

Bist-kä-ME«M-FfstarguitbukkgsrWHIITY,«»
aufgegeben  werden,  die  sich  vor  der  Aufgabe  gur  Bahn  im  Gigentume
  oder  Belsitze  der  Militärverwaltung  befinden  und  du
die  Versendung  ants  diesem  Verhältnis  nicht  ausscheu

Bis  tr.  5:  Ms  Privakm
gelten  für  die  Eisenhahmverwaltung  .
fhrvonkmckMckitävbchördgzszszH
den  und  den  Bedingungen  unter  Ziffer  2  nicht

2
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