RKriegsamt.

Amillche  Militelkungen  und  Maduilcdhten  *

Nummer  12

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den  ausscheidenden  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  in

Erweiterung  des  Erlasses  vom  10.  vg.  Mts.  —  Stab  M  4

917/2.  17.  —  allgemein  den  Kriegsamtstellen  mit  der  Maßgabe
  übertragen,  daß  das  Kriegsamt  sich  bie  Ernennung  der
Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  auf  Vorschlag
der  Kriegsamistellen  vorbehält.  Die  Ernennung  sämtlicher
Mitglieder  und  Stellvertreter  hat  stets  auf  Widerruf  zu  ersolgen.

II.  Die  Zahl  der  vom  Kriegsamt  bisher  ernannten
Stellvertreter  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  hat  sich  gegenüber
  den  zahlreichen  Einberusungen  zum  Heeresdienst  nicht
als  ausreichend  herausgestellt;  sie  muß  daber  sowohl  für
die  Arbeitgeber  wie  für  die  Arbeitnehmer  auf  4  erhöht  werden.
  Die  Kriegsamtstellen  haben  die  hiernach  erforderlichen

Ernennungen  vorzunehmen.  Wo  ein  Bedürfnis  für  eine
noch  größere  Zahl  von  Stellvertretern  vorliegt,  werden  die
Kriegsamtstellen  ermächtigt,  eine  entsprechend  größere  Zahl
zu  ernennen,  jedoch  nicht  über  die  Zahl  von  G  binaus.

1  III.  Mit  Errichtung  der  Landwirkschaftlichen  Spruchkammern
  gemäh  Erlaß  vom  B.  ds.  Mis.  —  Stab  M  4
77/2.  17.  —  scheiden  aus  den  Schlichtungsausschüssen  die
landwirtschaftlichen  Arbeitgeber-Mitglieder  aus.  Die  Kriegsamtstellen
  werden  beauftragt,  an  ihrer  Stelle  andere  Vertreter
  der  Arbeitgeber  in  die  Schlichtungsausschlüisse  zu  be-Erusen.
  Ihre  Mitgliedschaft  in  den  Einberufungsausschüssen
bleibt  weiter  bestehen.

IV.  Für  die  Berufung  der  Verkreter  der  Arbeitgeber
und  nehmer  sind  gemäß  §  10  Absatz  2  des  Hilfsbienstgesebes
  Vorschkagslisten  der  wirtschaftlichen  Organisationen
der  Arbeitgeber  und  nehmer  einzuholen

Die  Vorschläge  der  wirtschaftlichen  Organisationen  der
Arbeitnehmer  sind  durch  Vermittlung  der  Arbeitnehmer-Mitglieder
  der  Feststellungsansschüsse  einzuholen,  die  gleichzeitig
  Verkrauensleute  der  Arbeiterorganisationen  sind.

V.  Fragen  grundsätzlicher  Natur  oder  Streitigkeiten
verschiedener  Arbeitgeber-  oder  Arbeitnehmerorganisationen,
die  sich  bei  der  Besetzung  der  Kusschüsse  ergeben,  find  dem
Kriegsamt  (Siab)  zur  Entscheidung  vorzulegen.

VI.  An  der  Personakunion  der  Vertreter  der  Arbeikgeber
  und  Arbelknehmer  ist,  abgesehen  von  dem  Fall  zu
Ziffer  III,  festzuhalten.  Rechtfertigen  wichtige  Gründe  elne
Abweichung  von  diesem  Grundsatz,  so  ist  die  Genehmigung
des  Krkegsamies  einzuholen.

vn...

Groene  r.

„Kirchendienst“
gemäß  &amp;  s  Ziffer  1  der  Bundesratsverordnung
vom  1.  J.  1917.

In  der  Bundesraisverordnung  vom  1.  März  1917,  bekreffend
  Bestimmmgen  zur  Ausführung  des  8  7  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  sind  unter  §  5
Ziffer  1  als  von  der  Rufnahme  in  die  Nachweisungen  und
von  der  Meldepflicht  ausgenommen  die  Personen  genannt,
*  Reichs-,  Staats.,  Gemeinde-  ober  Kirchendienst  tätig
ind.

Doa  Zweifel  darüber  bestehen  könnten,  ob  unte#
Kirchendienst  auch  die  Tätigkeit  von  Angestellten
öffentlich  anerkannter  Religionsgesellschaften  fällt,  welche
zwar  Körperschaftsrechte  haben,  aber  nicht  unter  den  Begriff
„Kirchen“  fallen,  wird  darauf  hingewiesen,  daß  unter
Kirchendlenst  im  Sinne  des  8  5  Ziffer  1  der  Dienst  in  jeder

*

von  dem  betr.  Bundesstaat  anerkannien  Neligionsgesellschaft
ön  verstehen  ist.

*  Meldungen  zum  vaterländischen
Hilfsdienst.

Auf  Anregung  der  Kriegsamistelle  Danzig  wird  bekanntgegeben:
  „Bei  den  Kriegsamtstellen  gehen  noch  immer
  mündliche  und  schriftliche  Meldungen  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst  ein.  Demgegenilber  wird  darauf  hingewiesen,
  daß  alle  Meldungen  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  an  die  zuständige  Hilfsdienstmeldestelle  zu  richten
sind,  soweit  die  einzelnen  Kriegsamtstellen  nicht  Sonderbestimmungen,
  z.  B.  für  Beschöstigung  in  der  Landwirtschafk,
sowie  zur  Verwendung  im  besetzten  Gebiet  getroffen  haben.
—  Ueber  die  vorhandenen  GHilfsdienstmeldestellen  gibt  d#e
zuständige  Kriegsamtstelle  Auskunft.

Schüler  und  Studierende
für  den  Hifsdienst.
Krlegsmnssterlum.

riegsomt.  6
KNrlegs-ersatz-  und  RHrbeits-Depattemenf.
J.-Nr.  278/3.  17.  Hl.  z.S.  1  vom  13.  S.  1917.
Der  Erlaß  vom  26.  1.  17  Nr.  673.  1.  17  AZS  4  wird
burch  nachfolgende  Bestimmungen  über  den  Gang  der
Arbeitsvermittlung  von  Studierenden  und  Schülern  zund
vaterländischen  Hilfsdienst  ergänzt.  1

1.  Die  Kriegsamtstellen  lassen  sich  von  den  Rektoren  der
universitäten,  technischen  Hochschulen  usw.  und  den  Direkkoren
  der  höheren  Lehranstalten  usw.  die  durchgeprüften
Anmeldungen  der  Studierenden  und  Schüler  vorlegen.

2.  Die  Kriegsamtstellen  prüfen  auf  Grund  des  Am
gebots  die  Betriebe  ihres  Bezirks  eingehend  daraufhin  nach,
ob  nicht  gerade  durch  diese  Studierenden  und  Schüler  eine
geesgnete  Umstellung  der  Arbeit  und  damit  Einsparung
reklamierter  Kräfte  stattfinden  kan.

g.  Die  Kriegkamtstellen  geben  eine  Abschrift  der  hlernoch

  die  Zeutral-Auskunftsstellen
  weiter,  die  die  Bewerber  auf  die  bei  ihnen  ge-2
  llen  der  Hilfsdienst-I.

  A.“  v.  Kühlwetter.

*  usführungsbefstimmungen

für  die  ordnung  der  Meldekarten  für  HIT8-dienstpflichtige.


(in  die  Kriegsamfstellen  und  Nebenltellen  zugleich  zur
Verteilung  an  die  Einberufungsausschüsse.)

HMrlegsamf.

Nr.  68  J.  1I7.  C.  .  Statiiflk.  vom  22.  3.  1917.
Es  enpsiebit  sich  bie  eingehenden  Meldekarten  zu  aurs  1
1.  Beruf,  wobei  zu  entscheiden  ist,  ob  der  gegemwer
W-  oder  der  gelernte  Verus  der  neh  I9ers
ist.  Bei  gleicher  Wichtigkeit  sind  zwei  oder  mehrer
auszuschreiben  und  einzuordnen,  jede  mit  besonderem  Le
weis  auf  jeden  weiteren  Veruf,  unter  dem  der  Nar“

iuhaber  zu  finden  ist.