Ku  mmer  12  1

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2.  Die  Verusskarlen  nach  Orten,  an  denen  die  gegenwärtice  Verusstätigkeit
  ausgeübt  wird.
tz.  In  den  Orten  nach  Ledigen  und  Verhekrateken.
4.  Die  Ledigen  und  Verheirateten  nach  Jahrgängen.
Zur  schnelleren  Handhabung  des  Materfals  sind  die  Meldesarten
  mit  solgenden  Vermerken  auszuzeichnen:
)  Anzahl  der  im  Haushalt  lebenden  Kinder  unter  15  Jahren
in  der  Unken  Ede  der  Vorderseite  durch  Zahlenangabe.
5)  salls  besondere  Fachkenntnisse  angegeben  sind,  in  der  linken
Ecke  der  Vorderseile  durch  „Fl,
c)  bel  besonderen  Sprachkenntulssen  in  der  rechten  Ecke  der
Vorderseite  burch  „S“
#)  bei  freiwilliger  Meldung  zum  Hilfedienst  in  der  rechien  Ecke
der  Vorderseite  burch  „r“,.
e)  falls  Urbeit  in  der  Landwirtschaft  vorgezogen  wird,  in  der
rechten  Ecke  der  Vorderseite  durch  „I.“,  .
1)  sind  schwere  Gebrechen  vorhanden,  wird  die  Vorderselte  der
Karte  quer  durchstrichen.
I.  k.:  Mergnuard.

*  Kenderungen  der  f#nlage  zu  Nr.  7
des  „Kriegsamt“.
Schlichder

  Grenzen  der  S
im  Bereich  des  XII.

J.  MAenderungen
tungsausschüsse
Armeekorps.
a)  Der  Kreis  Meiningen  (bisher  Schlichtungsbezirk

Saalfeld)  wird  dem  Schlichtungsbezirk  Eisenach  angegliedert.
  ...

b)  Der  Verwaltungsbezirk  Neustadt  a.  O.  (bisher

Schlichtungsbezirk  Weimar)  wird  dem  Schlichtungsbezirk
  Gera  angegliedert.

e)  Die  Landraksamtsbezirke  Rudolstadt  und  Königsee
(bisher  Schlichtungsbezirk  Gera)  werden  dem  Schlichkungsbezirk
  Saalfeld  angegliedert.

Die  bisherigen  Grenzen  der  Einberufungsausschüsse

  bleiben  bestehen.

1.  In  der  Anlage  zu  Nr,.  7  des  „Kriegsamt“  muß  es  ferner
in  der  Liste  der  Einberufungs-  und  #  schlichtungsausschüsse
  heißen:

Unter  VI.  Armeekorp?:  «

LBIESIMMZKam-MERMITHENMADEUnd

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Trebnitz

z.  Im  Bereiche  des  XVIII.  Armeekorps!
wird  dem  Einberufungs-  und  Schlichtungsausschuß  in
Siegen  der  ganze  Kreis  Wittgenstein  öugeteilt.

*  Aus  der  Rechtsabteilung.
Anrufung  der  Schlichtungsausschüffe  durch
fKrbeiterausschüsse  mit  welblichen  Mligliedern,
In  der  Praxis  ist  solgender  Fall  vorgekommen:

Ein  aus  Arbeiterinnen  gebildeter  Arbeiterausschuß
  hatte  sich  nach  8  18  des  Hilfsdienstgesebes  an
den  Schlichtungsausschuß  als  Schlichtungsstelle  gewendet,
war  aber  von  dem  Schlichtungsausschuß  abgewiesen  worden,
und  zwar  mit  der  Begründung,  daß  Arbeiterinnen  dem
Hilfsdienstgesetze  nicht  unterstünden.  Leyteres  ist  zweifellos
  richtig,  rechtfertigt  aber  die  Abweifung  nicht.  Denn
die  Bestimmungen  der  88  11—18  des  Gesetzes  beschränken
sich  nicht  auf  Hilfsdienstpflichtige.  Vielmehr  handeln  sie,
wie  schon  aus  dem  Worilaut  des  Gesetzes  hervorgeht,  von
für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betrieben“.
Ein  Betrieb  kann  aber  auch  dann  kriegswie

ichtig  sein,  wenn

Krlegsamfk.  Amillche  mittellungen  und  Hachrlhttn

in  ihm  auch  Personen,  die  nicht  hilssdienstpflichtig  sind,
oder  sogar  nur  solche  arbeilen.  In  derarligen  Betrieben
müssen  nach  dem  Willen  des  Gesebes  ständige  Arbeiterausschüsse
  bestehen,  wenn  der  betreffende  Betrieb  in  der
Regel  mindestens  60  Arbeiter  beschäftigt.  Hierbei  werden
auch  die  Nicht-Hilfsdienstpflichtigen  mitgezählt,  namentlich
also  auch  Frauen  und  Jugendliche.  Für  die  Wahl  der
Mitglieder  der  Ausschüsse  schreibt  allerdings  §  11
Absatz  2  vor,  daß  nur  volljährige  Arbeiler  aktiv  und  passiv
wahlberechtigt  sind.  Aber  auch  bei  der  Wahlberechtigung
kommt  es  nicht  auf  die  Hilfsdienstpflichtigkeit  an,  und  deshalb
  sind  volljährige  Frauen  aktiv  und  passiv  wahlberechtigt.
Demenisprechend  ist  in  der  Wahlordunng,  die  der  preubische
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ausgestellt  hat,  ausdrlicklich
  ausgesprochen,  daß  wahlberechiigt  und  wählbar
  find:  die  volljährigen  Arbelter  ...  ohne  Unterschied
  des  Geschlechies,  soweit  sie  die  dentsche  Reichsangehörigkeit
  besitzen.  Davon,  daß  die  betreffeuden  Nrbeiter
  hllfsdienstpflichtig  sein  müssen,  ist  in  der  Wahlordnung
  durchaus  richtig  nichts  gesagt.  Hiernach  ist  kein
Zweifel,  daß  auch  solche  Arbeiterausschüsse  den  Schlichtungsausschoßß
  als  Schlichtungsstelle  anrusen  können,  denen
Arbeiterinnen  angehören  oder  die  aus  Arbeiterinnen  bestehen.
  Zur  Vermeidung  von  Mißverständnissen  wird  dies
hiermit  mitgeteilt.  Für  die  Angestelltenausschilsse  gilt
üÜbrigens  sinngemäß  das  gleiche.

Heranzichung  von  Perfonen,  die  die  fFählgkeit
zum  Dienst  in  Heer  und  Marine  verloren  kaben.

Bei  der  Rechtsabteilung  ist  angefragt  worden,  wie  sich
die  Einbernfungdausschüsse  verhalten  sollen,  wenn  sie  einen
Filfsdienstpflichtigen  heranzieben,  der  insolge  Verurteilung
  zu  Zuchthausstrafe  oder  infolge  Ab—
erkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
ober  Entsernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marlne  die
Fähigkeit  zum  Dienst  in  Heer  und  Marine  nicht  besitzt.  Hat
in  einem  solchen  Falle  der  Einberufungsausschuß  die  Verpflichtung
  oder  wenigstens  die  Berechtigung,  den  Arbeitgeber
  enksprochend  zu  verständigent  In  der  Anfrage,  die

der  Rechtsabtellung  vorliegt,  wird  die  Pefürchtung  aus

gesprochen,  daß  den  Staat  unter  Umständen  eine  Schadens

ersahpflicht  tressen  könnte,  wenn  der  Einbernfungsausschut
dem  Arbeitgeber  keine  Mitteilung  über  jene  Eigenschaf
des  Ueberwiesenen  machte;  während  andererseits,  wenn  bi.
Benachrichtigung  stattfinden  mußte,  die  Verwendung  solche
Hilfsdienstpflichtigen  sehr  erschwert  werden  würde.
Hierzu  ist  zu  bemerken:

Die  Unfähigkeit  zum  Militärdienste  aus  einem  der
oben  angegebenen  Gründe  steht  der  Heranziehung  zum
Hilfsdienst  grundsäßlich  nicht  entgegen.  Auch  derjenige  ist
Hilfsdienstpflichtig,  der  vom  Dienste  im  deutschen  Heert
oder  der  kaiserlichen  Marine  ausgeschlossen  ist.  Er  hat  dann
Gelegenheit,  sich  wenigstens  im  Hilfsdienste  seinem  Vaterlande
  nützlich  zu  machen.  Auf  keinen  Fall  besteht  nun  eine
Pflicht  des  Einberufungsausschusses,  den  betreffenden  Arbeitgeber
  dann  zu  verständigen,  wenn  der  Silfsdienstpflichtige
  nach  empfangener  besonderer  schriftlicher  Aufforderung
  selbst  in  einem  kriegswichtigen  Betriebe  Arbeit
sucht  und  sindet.  In  diesem  Falle  trägt  der  Einberufungs.
ansschuß  keine  Verantwortung.  Anders,  wenn  der  Einberusungsausschuß
  den  Silfsdienstpflichtigen  einem  bestimmten
  Arbeitgeber  „überweist“.  Hier  führen  Erwägungen
  der  Billigkeit  und  der  schuldigen  Rücksicht,  die  alle