2  Krlegsamt.  KRmiliche  miblellungen  und  HMachrichten

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Mitolieder  nach  der  Verhältniswahl  vorzunehmen.  Die
Satzungen  dieser  Ausschlüsse  erhalten  für  die  Dauer  der
Gültigkeit  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  folgende  Zusätze  und  Aenderungen:

a.)  „Dem  Arbetterausschuß  liegt  ob,  das  gute  Einvernehmen
  innerhalb  der  Arbeiterschaft  der  Behörde  und
zwischen  der  Arbeiterschaft  und  der  Behörde  zu  fördern.
Er  hat  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  ber
Arbeiterschaft,  die  sich  auf  die  Betriebseinrichtungen,
die  Lohn-  und  sonstigen  Arbettsverhältnisse  des  Betriebes
  und  seiner  Wohlfahrtseinrichtungen  beziehen,
gur  Kenntnis  des  Leiters  der  Behörde  zu  bringen
und  sich  darlüber  zu  äußern.  Auf  Verlangen  von
mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder  des  Arbeiter-Arbeitsbedingungen

  eine
ehörde  und  dem  Urbeiterkann
  von  jedem  Teile  der

bezeichnete  Schlichtungs-Ausschuß  als  Schlichtungsstelle
  angerufen  werden,  der  gemäß  8  13  des  genannten
  Gesetzes  zu  verfahren  hat.“

b.)  Wahlberechtigt  und  wählbar  ist  jeder  volljährige
Arbeiter  des  Betriebes  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,
  sofern  er  die  deutsche  Reichsangehörigkeit

)  Die  Wahl  findet  auf  Grund  der  Verhältniswahl  statt.
d.)  Die  Amtszeit  rechnet  vom  1.  4.  1917,

2#)  Die  Neubildung  von  Arbeiter-Ausschüssen  regest
sich  nach  §  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Gilfsdienst,  wobei  die  Wahlordnung  kür  die  Wahlen  zum

——an  sinugemäß  Anwendung  zu  finden

hat.

die  Feststellung  der  Zahl  50  kommen  alle  versicherungspflichtigen
  Angestellten  ohne  Unterschied  des  Geichlechts
in  Frage,  das  Wahlrecht  haben  nur  die  Volljährigen.

Bei  über  50  bis  250  Angestellten  besteht  der  Ausschuß
ans  füuf  Mitgliedern,  für  je  50  weitere  Angestellte  steigt  die
Babl  der  Kusschußmitglieder  um  je  ein  Mitglied  und  beträgt
bei  500  Angestellten  10,  bei  mehr  als  500  Angestellten
mindestens  10  Mitglieder.  Für  jedes  Mitglied  sind  zwei
Ersatzlente  zu  wählen.

6  Für  die  Wabl  ist  eine  besondere  Wahlordunug,  desgleichen
  kind  für  den  Angestellten-Ausschuß  besondere  Satzungen
  aufgestellt.

4.)  Die  Zugehörigkeit  einer  in  den  Vetrieben  der  Heeresverwaltung
  beschäftigten  Person  zum  Arbeiter-  oder
Angestellten-Ausschuß  ist  davon  abhängig,  ob  die  betr.
Person  der  Angestellten-Versichernngspflicht  unterliegt
oder  nicht  —  §8  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Cilfsdienst.

Humerer  14
—  —  —  ——  —  —  —  —  —  —

HUachtrag  zum  Dienstvertrag  mit
Hilfsdiensftpflichtigen  als  Ersatz  für
Militärpersonen  im  Inland.

Kriegsministerlum,  MKrlegsamt.
Stab  m.  4.  Kr.  998.  4.  17.  R.
vom  2.  Hpril  1917.
Gemäß  dem  Erlaß  des  Kriegsministerlums  vom  18.  Februar
  1917  (Nr.  8/2.  17.  Z.  4  Pt.)  wird  bestimmt,  daß  in
das  Muster  des  Dienstvertrages  fllr  die  Hilfsdienstpflichtigen,
  die  als  Ersatz  für  Militärpersonen  im  Inland  eingestellt
  werden  (Erlaß  des  Kriegsministeriums  Kriegsamt
Stab  M  4.  791.  1.  17  K  vom  14.  Jannar  1917),  Ziffer  8
hinter  Absatz  1  folgendes  eingefügt  wir:  *
„Dereer...  eerkennt  an,  daß  alle  von  ihm
im  dienstlichen  Auftrage,  mit  dienstlichen  Mitteln  oden
auf  Grund  dienstlicher  Kenntnisse  oder  auf  Grund
dienstlicher  Erfahrungen  gemachten  Erfindungen  al#t
dienstliche  Erfindungen  dem  ausschließlichen  Verfügungsrecht
  der  Heeresverwaltung  unterliegen  und  ofang
deren  Zustimmung  zum  Patent  (Gebrauchsmuster)  nicht
angemeldet  werden  dürfen.  .
Um  der  Heeresverwaltung  die  Prüfung  zu  ermöglichen,

  ob  gegebenenfalls  eine  dlenstliche  Erfindung  vopllegt,
  verpflichtet  sich  dr  .....  nrein  Patemn
oder  Gebrauchsmuster  während  der  Vertragsdauer  ohne
die  vorher  auf  dem  Dienstwege  einzuholende  Genehmigung

  des  Kriegsministeriums  nachzusuchen  und  unterwirft
  sich  kür  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung  einer  Ver-1
  "ö  KMrafe  von  ——*“  Mark.“  ,  „
VeeeH  Zusatz  ist  nicht  aufsunehmen  in  die  Verträgs
mit  solchen  Hilfsdienstpflichtigen,  die  auf  dem  Gebiek  ihrer
Beschöftigung  Erfindungen  nicht  machen  können.
Von  Seiten  des  Kriegsamlen
Der  Chef  des  Stabes:
A.  m.  W.  b.
von  Kreischmann.

Schlichtung  Fsausschüsse  und
freie  Schlichtungsttellen.

Der  Deutsche  Arbeitgeberbund  für  das  Baugewerb#
hat  mit  Rümdschreiben  vom  10.  3.  Nr.  44.  17  sämtliche
Kriegsamtstellen  auf  den  bestehenden  Reichstarif-Vertras
für  das  Baugewerbe  hingewiesen.

Hierzu  wird  bemerkt:  1

Anf  die  Bedeutung  der  Tarifvertragsorgans
und  die  Notwendigkeit,  sie  zun  berüciichtigen  opeer

chlichtungsausschüsse  als  Schlichtungsstellen  angerusen
neche  ist  im  „Kriegsamt“  Nr.  5  Seite  8  Ubs.  3,  Nr.  #
Seite  2  und  in  dem  Aufsatze  Nr.  9  Seite  7  eindringlich  aufmerksam
  gemacht  worden.  Wenn  der  Schlichtungsausschut
nach  §8  9  des  H.D.G.  also  über  die  Erteilung  des  Abkehrscheines
  angerufen  wird,  so  ist  er  gans  allein  zustän
  dig.  Natürlich  steht  nichts  im  Wege,  daß  er  sich  auch
hier  bei  den  Tarisorganen  Rat  holt,  namentlich  wenn  die
Angemessenheit  von  Arbeitsbedingungen  in  Frage  stebt.
Tarisgemäße  Arbeitsbedingungen  müssen  im  Zweifelsfall