Mummer  1

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uls  angemessen  gelten.  Ebenso  werden  die  Schlichtungsausschüsse
  beim  Abschluß  von  Vergleichen  dafür  sorgen
müssen,  daß  bestehende  Tarifverträge  nicht  verletzt  werben.
Auch  aus  diesem  Grunde  empfieblt  es  sich,  falls  nicht  Mitglieder
  des  Ausschusses  tariskundig  sind,  bei  den  zuständigen
Tariforganen  vorher  anzufragen.  Zu  einem  nochmaligen
Erlaß  zu  bieser  Frage  dürfte  diesfeltigen  Erachtens  keine
Veranlassung  bestehen.  Marquard.

Anrechnung  des  vaterländischen
Hilfsdienstes  auf  das  Dienstalter
der  Staatsbeamten.

Krlegsminilterlum  Nriegsomf.
Krlegs-Erlatz  und  Hrbelts-Departemeanf.

vom  3.  Hpril  1917.  1

Gemäß  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Staatsministeriums
  vom  22.  März  1917  wird  der  Staatsministerialbeschluß
  vom  17.  Juni  1916,  betreffend  die  Grundsätze
über  Aurechnung  des  Kriegsdienstes  auf  das  Dienstalter
der  Staatsbeamten  durch  folgende  Bestimmungen  ergänzt
und  abgeändert:

Dem  Kriegsdienste  in  Sinne  der  Grundsätze  über  Anrechnung
  des  Kriegsdienstes  auf  das  Dienstalter  der  Staatsbeamten
  ist  der  vaterländische  Hilfsdienst  gleichsunachten,
der  auf  Grund  einer  Ueberweisung  (7  7  Absatz  3  des
Reichsgesetzes  vom  5.  12.  1916,  NRG#l.  S.  1338)  oder  auf
Grund  einer  von  der  vorgefetzten  Dienstbehörbe  ausge-Ssprochenen
  Beurlaubung  abgeleitet  ist.

Wie  weit  ein  sonst  übernommener  vaterländischer  Hilfsdieust
  dem  Lriegsbienst  gleichzuachten  ist,  bestimmt  der  Verwaltungschef
  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister

oder  die  von  beiden  bezeichnete  Dienststelle.
Art,  Umfang  und  Dauer  des  daterländischen  Silfdienstes
  sollen  bei  dessen  Beendigung,  insbesondere  burch
eine  Bescheinigung  der  Beirlebsleitung  feftgestellt  werden.
J.  A.  v.  Kühlwetter.

flenderungen  der  Anlage  zu  Nr.7
des  „Krlegsamt“.

1.  Heststellungsausschüffe.
V.  N.-K.

Sitz  Posen.  .  »  .  #
1  Militärische  Grenzen:  Bezirkskommandos  Kosten,

Neutomischel,  Ostrowo,  Pofen,  Rawitsch,  Samter,
  Schrimm,  Schroda,  Glogan  (Kreise  Fraustabt
  u.  Lissa).

Eitz  Liegnit
Militärische  Grenzen:  Bezirkskommandos  Görlitz,

Hirschberg,  Jauer,  Lauban,  Liegnitz,  Muskau,
Neufalz,  Sprottan,  Glogau  (Kreise  Glogan  u.
Lüben).
2.  Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse.

XIV.  N.-K.
Der  Sitz  des  Einbernfungsausschufses  im  Bezirkskommando
  Mosbach  wird  von  Eberbach  nach  Mosbach  verlegt.


Deo  Sit  bes  blichtungennuschuste  verblefbt  in

—x

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6  rlegsamt·  Mttellungen  und.  Nachrichten

......—..—..————————....——.

*  Bekanntmachung  betr.  Husdehnung
des  Gelehes  über  den  vaterländischen

Hilfsdienft  auf  fingehörige  der

österreichlsch-ungarischen  Monarchie.
Vom  4.  Hpril  1917.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grunb  des  §8  3  des  Gesetzes  über
die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Magnahmen
  usw.  vom  4.  August  1914  (Keichs-Gesetzbl.  S.  327)
solgende  Verordnung  erlassen:

81.
Die  Vorschriften  des  Gesees  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst  und  die  zur  Ausführung  bieses  Gesetzes  erlassenen
  Bestinnnungen  gelten  entsprechend  für  dielenigen
Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie,  welche
beim  Inkrafttreten  dieser  Verorbnung  im  Gebiete  des  Deut.
schen  Reichs  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt

  haben  oder  ihn  später  dort  nehmen.  Dieselben
Personen  gelten  auch  für  die  von  den  Lanbeszentralbehörden
  auf  Grund  des  3  11  Abs.  2  Satz  3  des  Gesebes
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  erlassenen  Bestimmungen
  als  den  deutschen  Reichsangebörigen  gleichgestellt.

82.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verklinbung
in  Kraft  und  zugleich  mit  dem  Gesetz  über  den  vaterländischen

  Hilfsdienst  außer  Kraft.
Berlin,  den  4.  April  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich.

dbruckfekhlerberichtigung.

In  Nummer  10,  Seite  3,  wochte  S  Spalte,  ist  burch  ein
Versehben  des  Setzers.  eine  falsche  Zeile  eingefügt  worden.
Die  dritle  Zeile  des  zweiten  Absatzes  der  Nr.  4  muß  lauten?:

„Zcelpteirt  Gef  ##  aufsgidt.  ofefes  ##  JFuin  örfreen  onratgh“

demgemäß  sinb  die  Worke:
„  esne  Wohnung,  so  bhaf  er  blefes  GWäbecfttend  om  bdunften

bara#“
zu  streichen.
*Aus  der  Rechtsabteilung.
Heranziehung  zum  Hillfsdienst  und  lungfristige

Knstellungsverträge.
In  Nr.  8  bes  „Kriegsamt“  war  gesagt  w

worden,  daß  dle.

Heranziehung  des  Einzelnen  zum  Oilfsbienft—nict  r*

bie  allgemeine  Aufforderung  "  freiwilligen  Meldung

in  der  Regel  einen  wichtigen  (  Grund  zum  Rücktritt  von
Dienstverträgen  gebe;  nicht  nur  dem  Dienstverpflichteten
(Angestellten),  sondern  auch  dem  Dienstberechtigten  (Dienst
herrn,  Prinzpal).  Von  verschiedenen  Seiten  ist  erwsdert
worden,  daß  dies  bei  langfristigen  Verträgen  zu  großen
Härten  führen  könne.  Und  zwar  zu  Härten  wiederum  gegen
beide  Teile.  Gegen  den  Dienstberrn,  insofern  sich  ein  Angestcllter
  unter  Be  uf  sei  hung  einer

-«-  —  «s-"."-.eit  Milcme  gegen.
den  Angestellten,  insofern  er  mkolge  der  Heranztehung  eine