rlegsamt.  Rmiliche  Mitteltungen  und  Nachrichten

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Rummmer  13

ihm  sehr  wertvolle  Stellung,  vielleicht  gar  eine  Lebensstellung
  verlieren  könnte.  Besonders  hart  sei  es  namentlich
kür  ältere  Angestellte  mit  Familie,  die  nach  Beendigung  der
Dienstpflicht  ihre  Stelle  durch  einen  Jüngeren  besetzt  und
#ver  anderweitig  Unterkunft  finden  würden.

Es  ist  ohne  weiteres  zugegeben,  daß  dies  bitter  sein  kann.
Allein  an  der  Auffassung  des  Gesetzet,  wie  es  nun  einmal  ist
und  worülber  heute  auf  Nr.  8  des  „Kriegsamt"  verwiesen  werden
  kann,  muß  grundsätzlich  festgehalten  werden.  Auch  ist
zu  bemerken,  daß  das  Krlegsamt  von  sich  aus  gar  nicht  in
der  Lage  ist,  elne  bindende  Entscheidung  abzugeben,  welche
Einwirkung  die  Heranziehung  zum  vaterländischen  Hilfsdienst
  im  einzelnen  Falle  auf  den  Bestand  von  Anstellungsverträgen
  ausübt,  etwa  in  dem  Sinne,  daß  die  Einwirkung
auf  Verträge  von  nicht  uner  heblicher  Dauer  nicht
onsuerkennen  sei  usw.  Die  Entscheidung  ist  vielmehr  Sache
ber  im  Streitfalle  angerufenen  Gerichte.  Was  insbesondere
langfristige  Anstellungsverträge  anlangt,  so  enthält  das
deutsch=  Hilfsdienstgesetz  nun  einmal  keine  Bestimmung,
wonach  die  auf  solchen  Verträgen  beruhenden  Stellen  „offennhalten“

  seien,  —  ein  Gedanke,  der  vielfach  angeregt  worden
  ist.  Grundlöätzlich  wird  also  der  Prinzlpal  auch  gegenüber
  dem  langfriftig  Angestellten,  welcher  zum  vaterländischen
  Hilfsdienst  herangezogen  wird,  ein  Recht  zum
sosortigen  Rücktritt  vom  Vertrage  haben.  Gerade  hierüber
ilt  in  Nr.  8  des  „Kriegsamt“  im  Anschluß  an  H.  G.  B.  8  72
Nr.  8  gesagt:  Wenn  dort  schon  die  Heranziehung  zu  einer
mehr  als  achtwöchigen  militärischen  Dienstleistung  als  Rücktrittsgrund
  bezeichnet  sei,  so  müsse  die  Heranziehung  zu  der
zeitlich  nicht  übersehbaren  Gilfsdienstpflicht  als  ein  viel
Ktärkerer  Eingriff  gelten.  Darauf,  daß  die  tatsächliche
Dauer  der  Lilfsdienstpflicht  möglicherweise  kürzer  ist
els  die  des  lange  ristigen  Unstellungsvertrages,  kommt  es
nicht  an;  entscheidend  im  Rechtsfinne  ist  die  Unsbersehbarkeit
  der  Dauer  des  Hilfsdienstes.

Nun  ist  aber  auch  schon  an  der  bezeichneten  Stelle  im
„Kriegsamt“  auf  die  Eingangsworte  des  72  hingewiesen
worden:  „sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  andere  Beurteilung
  rechtfertigen".  Im  Anschluß  daran  wurde  gesagt:
  man  könnte  da  etwa  an  den  Fall  benken,  daß  ein
Betried  durch  die  voterländbische  Hilfsdienstpflicht  im  Sinne
bes  8  4  Ubf.  2  des  Gesetzes  oder  durch  die  Kriegslage  überhaubt
  so  wesentlich  eingeschränkt  würbe,  daß  es  nicht  unbillig
  wäre,  dem  Prinzipal  die  Offenhaltung  der  Stelle  bis
Sur  Beendigung  des  Krieges  zuzumuten.  Einen  gewissen
Anbalt  fönnte  z.  B.  der  Umstand  geben,  daß  der
Prinzipal  die  Stelle  des  herangezogenen  Hilfsdiensipflichtigen
  zunächst  nicht  wieder  besetzt,  also  tatsächlich  offen  hölt.
Und  es  kann  nicht  bestritten  werden,  daß  auch  noch  andere
Fälle  dieser  Art  denkbar  find.

Solche  Erwägungen  find  es,  die  das  Kriegsamt  dazu
geführt  haben,  in  die  Verfahrensanweisung  für  die  Ausschsisse
  vom  90.  1.  17,  und  zwar  in  8  81,  eine  Bestimmung
anfzunehmen,  die  schon  die  Einberufungsausschüsse
  ermächtigt,  bei  besonderen  Verhältnissen  Rücksicht
gu  üben.  Danach  kann  der  herangezogene  Hilfsdienstpflichtige
  selbst  Vorstellung  gegen  die  Heranziehung  erbeben,
  und  der  Ausschuß  ist  angewiesen,  die  Aufforderung
—  mit  ber  das  Heranziehungsverfahren  beginnt  —  wieder
zurückzunehmen,  wenn  die  Auflösung  des  bisherigen  Beschäftigungsverhältnisses
  einen  1übermäßigen  Schaden
bereiten  würde,  sofern  nicht  die  Bedürfnisse  des  Hilfsdiensthesebes
  überwiegen.  Damit  ist  ein  Gedanke  zum  Ausdruck
gebracht,  der  das  ganze  Gesetz  beherrscht,  namentlich  auch  die

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wichtige  Bestimmung  in  8  9  Abs.  8:  das  Interesse  des  Einzelnen
  ist  gegen  das  öffentliche,  vaterländische  Interesse  abzuwägen;
  letzteres  üÜberwiegt  natürlich  im  Zweifel.

Nun  würde  aber  der  Einberufungsausschuß  —  und
zwar  zunächst  sein  Vorsitzender  —  auch  berechtigt  sein,  mit
dem  Prinzipal  des  herangezogenen  Hilfsdienstpflichtigen
darüber  zu  verhandeln  und  entsprechend  auf  ihn  einzuwirken,
  ob  er  nicht  den  langfristigen  Vertrag  des  Angestellten
  respektieren  und  ihm  die  Stelle  bis  auf  welteres

offen  halten  wolle.  Ein  verständiger  Vorsitzender  wird  auf

diese  Weise  gewiß  viel  erreichen  und,  falls  der  Prinzipal
wirklich  kein  billiges  Entgegenkommen  zeigen  sollte,  seinerseits
  wieder  auf  den  Ausschuß  elnwirken,  die  Aufforderung
dann  lieber  zurückzunehmen  usw.

Deswegen  ist  zu  hoffen,  daß  bei  richtiger  Handhabung
des  Gesetzes  auch  die  Interessen  der  langfristig  Angestellten
gewahrt  werden  können,  und  es  könnte  deshalb  vielleicht  davon
  abgesehen  werden,  etwa  nach  §  19  des  Hilfsdienstgesetzes
eine  Ausführungsbestimmung  zu  erlassen  oder  gar  eine  Gesetzänderung
  zu  versuchen,  wonach  langfristige  Verträge
grundsänlich  offen  gehalten  werden  müßten.  Die
Eigenark  des  einzelnen  Falles  kann  durch  richtige  Handhabung
  des  Gesetzes  an  der  Hand  des  8  31  der  Verfahrensanweisung
  besser  berücksichtigt  werden  als  durch  eine  Gesetzesbestimmung
  allgemeiner  Nakur,  bei  der  es  doch  wieder
eine  Anzahl  ungerechter  Grenzfälle  geben  würde.  Doch  soll
der  Frage  eines  gesehlichen  Eingriffes  zugunsten  der  Angestellten
  hier  nicht  vorgegriffen  werden.  Der  Parität
halber  möchte  übrigens  darauf  bingewiesen  werden,
daß  in  der  Verfahrensanweisung  auch  für  das  Interesse  des
Prinzipals  gesorgt  ist,  falls  es  —  was  doch  möglich  ist  —
durch  die  Heranziehung  eines  hilfsdienstpflichtigen  Angestellten
  gefährdet  werden  sollte.  In  8  80  ist  gesagt:

„Gibt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  ohne  durch  einc  besondere
  Aufforderung  des  Einberufungsausschusses
herangezogen  zu  sein,  seine  Beschäftigung  unter  Nichtachtung
  entgegenstehender  Vertragsbedingungen  auf,  um
in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  einzutreten,  so  kann
sein  bishertger  Arbeitgeber  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
  Einbernfungsausschusses  behufs  Aufrechterhaltung
des  Beschäftigungsverhöltnisses  um  seine  Vermittlung
angehen.“

Diese  Bestimmung  ist,  wie  ohne  weiteres  erkennbar,
gerade  auf  langfristige  Verträge  gut  anwendbar  und  joll
deren  Aufrechterhaltung  auch  zugunsten  des  Prinzipals
schützen.

Schließlich  können  beide,  sowohl  der  Angestellte  wie
auch  der  Prinzipal,  wenn  es  zur  „Ueberweisung“  des  Angestellten
  kommen  sollte,  die  unnötige  Verkümmerung  eines
langfristigen  Vertrages  durch  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  bekämpfen  und  im  Beschwerdeverfahren  alles  geltend
  machen,  was  sich  etwa  zugunsten  der  Schonung  der
Vertragsrechte  sagen  ließe.  Es  ist  doch  wohl  zu  hoffen,  daß
auf  diese  Weise  diese  außerordentlich  wichtige  sosialpolitische
Frage,  die  ja  auch  im  Reichstage  lebhaft  besprochen  worden
ist,  zunärhst  eine  befriedigende  Lösung  gefunden  hat.  Am
besten  ist  es  natürlich,  wenn  schon  die  Beteiligten,  nämlich
Prinzipale  und  Angestellte,  unter  sich  und  ohne  Milwirkung
der  Organe  des  Hilfsdienstgesetzes,  solche  Fragen  friedlich
schlichten.  Der  große  vaterländische  Gedanke  des  Hilfsdienstes,
  der  sich  hoch  über  alle  Rechtsfragen  aus  der  Anwendung
  des  gegebenen  Gesetzes  erhebt,  wird  gewiß
auch  dazu  führen,  daß  dies  in  der  Regel  geschieht.