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.  Zuweisung  von  Leder.
K.  1071/S.  17.  K.RH.  vom  29.  1.  17.

Im  Armeeverordnungsblatt  Nr.  17  unter  Nr.  326
ist  auf  Grund  der  Nachtragsbekannimachung  eine  Anweisung
  erschienen,  in  welcher  Weise  künftighin  die  Zuweisung
  von  Leder  erfolgen  soll.  Hiernach  wird  das
LB8B2.  (Lederzuweifungsamt)  die  Hecres-  und  Marin:=Lieferer
  durch  einen  besonderen  Verpflichtungsschein  besonders
  daraufhin  verpflichten,  daß  die  zugewiesenen
Leder  ausschließlich  zur  Ausführung  der  militärischen
Aufträge  Verwendung  zu  finden  haben  und  daß  die  Restmengen
  und  Abfälle  bei  L8A.  anzumelden  und  nach  den
—*im  des  LB  .  zu  verwenden  oder  zu  veräußern
ind.

Die  Kontrolle  hierüber  wird  das  L8M.  durch  die
Einforderung  laufender  Meldungen  ausüben,  sodaß  die
Gewähr  gegeben  ist,  daß  künftighin  von  dem  durch  das
LBA.  zugewiesenen  Leder  kein  Stück  mehr  unerlaubte
Wege  geht,  ohne  daß  dies  sofort  bemerkt  wird.

Freigegebenes  Leder  zur  Ausbesserung  landwirtschafilicher

Das  Verfahren  bei  der  Verteilung  des  freigegebenen
Leders  zur  Ausbesserung  landwirtschaftlicher  Geschirre  ist
solgendes:  Die  Sattler-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  VBerlin
leitet  das  ihr  von  der.  Kontrollstelle  zur  Verteilung  überwiesene
  freigegebene  Leder  nach  einem  von  den  Aufsichtsbehörden
  genehmigten  Verteilungsplan  den  Lederkleinhändlern
  und  Genossenschaften  zu.  Diese  sind  gehalten,
das  Leder  unverzüglich  an  diejenigen  Sattlerbetriebe
weiterzuleiten,  die  am  1.  August  1914  bereits  bestanden
haben,  jebt  auch  noch  arbeiten  und  sich  verpflichtet  haben,
das  Leder  zur  Ausbesserung  (nicht  Neu-Anfertigung)
  von  Arbeitsgeschirren  zu  verwenden,  sobald
  die  Notwendigkeit  der  Ausbesserungsarbeit  durch  die
Ortsbehörde  oder  eine  von  dieser  beanftragte  Stelle
nachgewiesen  sst.

Die  Beachtung  der  sehr  eingehenden  Bestimmungen
der  Kontrollstelle  für  freigegebenes  Leder  ist  durch  hohe
Vertragsstrafen  gesichert.  Ferner  überwacht  die  Kontrollstelle
  die  Durchführung  durch  Revisoren.  Es  ist  also

Gewähr  dafür  geboten,  daß  die  knappen  Mengen  Leder,
die  überhaupt  zur  Verfügung  stehen,  gerecht  verteilt  werden
  und  bis  in  die  entlegensten  Gegenden  dringen.

—

Abteilung  hat  deshalb  Verankassung  genommen,  auch  an

sämtliche  dein
Leinen-Kriegsausschuß,
Inte-Kriegeausschuß.  *

Hans-Kriegsausschuß,  Auftragsverteilungsstelle,

Kriegsausschuß  für  Textilfaserstffe,

(oriegsGarn-  und  Tuchverband,

HKriegs-Woilachverband,

Xriegß-Deckenverband,

Kriegs-Wirk.  und  Strickverband  1
angeschlossenen  Betriebe  nachstehendes  Rundschreiben
5  P.  793/3.  17.  K#A  vom  17.  3.  1917)  versenden  zu
lassen:

Dije  fahrlässige  oder  vorsätzliche  Verletzung  der  Verpflichtung
  zur  Erfüllung  von  mittelbaren  und  unmittelbaren  Heeres-Viefevungsverträgen
  kann  nach  §  320  des  St.  G.  B.  strafgerichtliche
  Verfolgung  nach  sich  ziehen.  Zur  Erfüllung  dieser  Verbflichtung
  achört  insbesondere  die  Einhaltung  der  in  den  Verträgen
  feftgesetzten  Lieferfrist.  Die  Einhaltung  dieser  Liekerfrist
  begegnet  infolge  der  gegenwärligen  ungünstigen  Produkkions,
  und  Trankportverhälinisse  besonderen  Schwierigkeilen.

#  Derartige  Schwierigkellen  entbinden  den  Lieferer  nicht  ohne

weitleres  von  der  Pflicht  zur  Einhaltung  der  Lleferfrist.  Vielmehr
  hat  er  selbst  alles  zu  versuchen,  sie  zu  beseitigen,  und,
falls  ihm  dies  nicht  gelingt,  alsbald  die  beschaffende  Stelle
hierauf  aufmerksam  zu  machen.  Widrigenfalls  macht  sich  der
Lieferer  der  fahrlässigen  Verletzung  seiner  Lieferpflicht  schuldig.
  Hiernach  liegt  es  im  eigenen  Interesse  des  Heeres.
lieferers,  sich  in  solchen  Fällen  unverzüglich  mit  der  Heeresstelle,
  die  den  Austrag  erleilt  hat,  in  Verbindung  zu  setzen,
um  eine  augemessene  Verlängerung  der  Lieferfrist  zu  erlangen.
  Falls  die  Verlängerung  der  Lieferfrist  von  der
Heeresstelle  abgelehnt  werden  sollte,  ist  der  zuständige  Kriegsausschuß
  oder  Verband  sofort  mittels  „eingeschriebenen
HBriefes“  bon  dem  Sachverhalt  zu  unlerrichten.

Koeth.

(V

Eine  Garn-Ausgleichstelle  ist  beim  Leinen-Kriegsausschuß,
  Berlin  W  56,  Schinkelplatz  1—4,  gebildet  worden,
  welche  die  Aufgabe  hat,  die  Garnlieferungen  von
den  Spinnereien  an  die  Webereien  je  nach  der  Dringlichkeit
  der  erteilten  Heeresaufträge  zu  regeln.

7  Garn-Ausgleichstelle.

Sonderzmweisungen  sind  im  allgemeinen  unmöglich.  In
Ansnahmesällen  kann  durch  die  „Kontrollstelle  für  freigegebenes
  Leder“"  (Berlin  W.  66,  Leipziger  Str.  123a,

Beschlaguahme  von  Natron-(Sulsat.)Zellstoff,  Spinnpapier
  und  Pyopiergarn.  —-Eli-J


Telogramm-Adresse:  Lederkontrolle  Berlin,  Fernruf:  Ztr.
4476q,  aus  besonderen  kleineren  Neserven  aushelfen;  die
für  die  Ausbesterungsarbeiten  an  landwirtschaftlichen
Geschirren  zurzeit  verfügbaren  Mengen  von  Sattlerleder
sind  durch  sie  bereits  vertellt  worden.

Webstoffe.
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Einhaltung  der  Lieferfristen  für  Heeresanfträge.

P  P.  793.  3.  17  KER.  vom  17.  3.  1917.

Die  im  Rundschreiben  V.  P.  705/2.  17  KN  .  II.  Angabe
  (val.  Nr.  9,  S.  9)  erwähnten  Produktions-  und
Transportschwierigkeiten  bei  der  Befriedigung  des
Heeresbedarfs  in  Baumwoll-Erzeugnissen  gefährden  auch
die  rechtzeitige  Fertigstellung  der  Heeresaufträge  in  allen
übrigen  Textil,  Erzeugnissen.  Die  Hriegs-Rohstoff-*

  3.  17.  KA.

Zu  der  Bekanntmachung  W.  III.  4000/12.  16  KRNM.
bom  1.  2.  1917  sind  Erläuterungen  veröffentlicht  worden.
Diese  enthalten  in  der  Hauptsache  eine  Reihe  von  Einzelheiten,
  die  sich  aus  der  früheren  Bekanntmachung  als  Folgerungen
  ergeben,  ohne  ausdrücklich  ausgesprochen  zu
sein.  U.  a.  ist  auf  folgendes  hingewiesen  worden:  Die

Hemunft  ist  für  die  Frage  der  Beschlagnahme  gleichgültig,
  also  auch  aus  dem  Auslande  eingeführter  Natrongellstoff,
  sowie  Spinnpapier  und  Papiergarn,  die  eingeführten
  Natronzellstoff  enthalten,  unterliegen  der  Be-Reines
  Sulfitzellstoffpapier  und  daraus