Nummer  13  1  Kriegsamt.

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darf  lediglich  zu  Papierrundgarn  verarbeitet  werden.
Die  sich  beim  Schneiden  ergebenden  Abfälle  sind,  soweit
fie  spinnfähig  sind,  als  Spinnpapier  anzusehen.  Sie
dürfen  also,  wenn  sie  natronzellstoffhaltig  sind,  nur  zu
Papiergarn  verarbeitet  werden.

(W  V.)  .
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Nohdachpappen
und  Tochpappen  aller  Art.
(Fa.)
Pa.  1234/7.  17.  HRHR.  vom  ö.  4.  17,

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche
  vorhandenen  und  weiter  hergestellten  Rohdachpappen,
Teerdachpappen  und  teerkfreie  Dachpappen  jeder  Art  und
Stärke.

Holz.
Hlchtprelle.

Nichtpreise  der  Kagl.  Preußischen  stellvertretenden  Intendanturen
  für  Holz  zur  Belieferung  des  Veldheeres  (in
Mark),  giltig  ab  1.  Juni  1917,  val.  Seite  8.
Tlefervorschriften  für  Holz.  (Ruszug.)

Allgemeines:

Im  allgemeinen  darf  nur  Holz  angeboten  und  gelieferk

werden,  für  das  der  Bezirk  der  vertragschließenden  Behörde
—  Vertragsbezirk  —  auch  Ursprungsbezirk  ist.

Als  Ursprungsbezirk  gilt  ein  Bezirk  kür  daß  Rundholz,
  das  in  ihm  gewachsen  oder  aufdem  Wasserwege
in  ihn  eingeführt  ist,  und  für  das  Schnittholz  und  die
Schurzholzrahmen,  die  in  ihm  hergestellt  sind;  ein  an  der
Reichsgrenze  liegender  Bezirk  —  Grenzbezirk  —  gilt  als
Ursprungsbezirk  auch  für  das  Holz,  das  vom  Auslande  unmittelbar
  in  ihn  —  zu  Wasser  oder  zu  Lande  —  eingeführt
  ist.

Endlich  gilt  in  geeigneten  Fällen  ein  Bezirk  auch  als
UrP#rungsbezirk  für  das  Schnittholz,  das  —  zu  Wasser  oder
zu  Lande  —  als  unsortierte  Ware  in  diesen  Bezirk  eingeführt
  und  dort  sortiert  und  gelagert  ist  (Stapelhoks).  Die
Anerkennung  des  Bezirkes  als  Ursprungsbezirk  bleibt  hierbei
  der  vertragschließenden  Behörde  vorbehalten  und  wird
nur  ausgesprochen,  wenn  es  ausgeschtossen  erscheint,  daß
mit  der  Einführung  des  Holzes  eine  Umgebung  der  in  den
vorigen  Absätzen  enthaltenen  Regelbestimmungen  bezweckt
ist.  Das  so  angebotene  Holz  ist  ausdrücklich  als  Stapelholz
zu  bezeichnen.

Ausnahmsweise  darf  ein  Lieferer  in  dem  Bezirke,  in
dem  er  seinen  Geschäftssitz  hat  (Heimatsbezirk),  auch  Holz
anderer  Ursprungsbezirke  anbieten.  Die  Ausnahme  bedarf
  vorgängiger  besonderer  Vereinbarung  mit  der  vertragschließenden
  Behörde  und  wird  nur  zugelassen,  wenn
ein  sachliches  Bedürfnis  dazu  vorliegt.  In  dem  Angebote
ist  dann  bei  jeder  Sorte  der  Ursprungsbezirk.  anzugeben.
Werden  für  eine  Sorte  mehrere  Ursprungsbezirke  genannt,
so  ist  der  Mengenanteil  jedes  einzelnen  Ursprungsbezirkes
hinzuzufügen.  Stehen  die  Mengenanteile  noch  nicht  fest,
so  sind  sie  zunächst  schätzungsweise  mit  dem  Vorbehalt
späterer  Berichtigung  einzusetzen  und  sobald  wie  möglich
endgültig  anzugeben.  Wo  ein  Ursprungsbezirk  nicht  ausdrücklich
  genannt  ist,  wird  angenommen,  daß  als  Ursprungs.
bezirk  der  Vertragsbezirk  gemieint  ist.

Am  Nche  Mlileltungen  un  d  Nachrichien

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——————  —  ———  —  —  —  ’.

In  allen  Fällen  verstehen  sich  die  Preise  frei  Bahnwagen
  öffentlicher  Verladestelle  —  bör  —  des  Ursprungsbezirkes.
  In  den  Fällen  des  letztvorhergebenden  Absa##es
lind  die  Preise  für  jeden  namhaft  gemachten  Ursprungsbezirk
  besonders  aufzuführen.

Abnabmevorschriften.
Prüfung  und  Abnahme  erfolgen  im  Ursprungsbozirk
durch  dessen  zuständige  Abnahmebe#mte.

Verschledenes.

Glimmer.

Die  Bewirtschaftung  von  Glimmer  erfolgt  bei  der  KM#.,
Sektion  G,  in  der  Weise,  daß  zunächst  über  die  Bestände  und
den  Verbrauch  Nachweis  geführt  wird.  Eine  Beschlagnahme
hat  nicht  stattgesunden.  Dagegen  ist  den  Firmen  die  Verpflichtung
  auferlegt  worden,  nur  für  unmittelbare  Kriegszwecke
  zu  liefern,  bestimmie  Waren  aber,  wie  Heizkörper,

"  Bügeleisen,  Plätteisen,  Kochgeräte,  Ofengläser,  Lampenzylinder

  und  andere  Gegenstände,  zu  denen  für  Glimmer
Ersatzstoffe  genommen  werden  können,  überhaupt  nicht,  auch
nicht  für  Kriegszwecke,  zu  liefern.

*  Kohlenausgleich.

Die  Geschäftsräume  des  dem  Reichskommissar  für  die
Kohlenverteilung  unterstellten  Kohlenansgleichs  befinden
sich  jetzt  „Unter  den  Linden  32“

Erlatz  für  Kohlen,

Jolgende  Anregung  der  Kriehsamtstelle  Danzla  wird
bekauntgegeben:

WBei  den  Transportschwierigkeiten  wird  selbst  nach
Friedensschlus  eine  Kohlenknappheit  bestehen  bleiben.  Es
muß  mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  für  Ersatz  gesorgt
  werden.  Dieses  ist  möglich  durch  Holz  und  Torf.
Gerade  der  Torf  hat  eine  sehr  hohe  Heizkraft  und  war  bis
vor  wenigen  Jahren  auf  dem  Lande  und  in  den  kleinen
Provinzstädten  ein  nnentbehrliches  Brennmaterial.
Die  hohen  Lohn=  und  teuren  Bodenpreise  brachten  den
Uebergang  zur  Kohle.  Heute,  wo  die  Kohle  den  doppelten
Preis  hat,  dürfte  der  Torf  auf  eigenem  Grund  und  Boden
bedeulend  billiger  zu  haben  sein,  besonders  wenn  die  Fabrikation
  nach  der  Saatbestellung  in  eine  für  den  Landwirt

günstige  Zeit  fällt.

Es  ist  Pflicht  eines  jeden  Landwirts  und  Kleinstädters,
sich  fürr  den  Winter  17/18  mit  Torf  einzudecken.

Besitzer  von  größeren  Mooren  und  Holzbeständen  werden
zur  Angabe  an  andere  ohne  Bestände  sicher  bereit  sein.
Ebenso  dürfte  die  Kol.  Moor-  und  Forstverwal  kung  Entgegenkommen
  zeigen.  Nur  wer  seiner  Pflicht  nachkommt,
hat  auf  weitgehendste  Unterstützung  seitens  der  Behörden
zu  rechnen.  1

Die  zahlreichen,  nicht  fristgerecht  gestellten  Anträge  auf
Zuweisung  von  Carbid  geben  Anlaß,  die  Verbeanee  auf
binzuweisen,  daß  verspätet  gestellte  Unträge  in  der  Folge