Mummer  128

44.

fabrikalion.

Dichtungsstulpen  flür  BPressen  (sogenannte  Ledermanschetten).


Treibriemen  aller  Art.
Strohersabmittel.

Paser-Transporte
  von  Speisekartofseln  und  Kohlrüber
Rheinland-Westfasen  und  O  erschlesten.
Saatkartoffeln.

Düngemittel-Landwirtschaftlsche

  Maschinen  und  Geräte.

Gruppe  II.

Nahrungonnttel.

fabrikate  für  de  *8

Futter-  und  Ersatzfuttermittel.
Fette  und  Oele.

Leder,  Häute,  Felle;  Konservierungssalö#,  Verbstofte.
Bauxit  und  Tonerde.

Materialien,  aus  denen  Nickel  und  Zinn  gewonnen
werden  sollen.

Steinkohlen-  und  Braunkohlenteerpech.

Wasser  und  Tabak-WPWVulkanit

  für  Gasanstalten.
Alle  Teile  ür  ———   ·sz

*X  vben  den,  *

enbauten  von  Krieg  Snstes  s

Minensuch-  und  Minenräumgerük.

Feld-  und.  Färderbahnmatersal.  ·  ·
Ersatzteile  für  Lokomobilen  und  Straßenzuomaschinen
für  den  Bedarf  des  Feldheere#.
Munition  für  Feld-  und  Fubartillerie  (ausgm.  Gras#-gußgescholse).


Kartuschkasten  und  Gurte  dazu.  *
Granalwerser,  vevocene  Minenwerser,  Süügelminen
werser  und  Bettungshölter  für  M  leelminer  .»s
Hond-  und  Wurfgranaten.

Feldwagen  95,  kleine  Feldwagen.

Husnũgel,  Hufeisen.

Spatenbleche.

tofse  und  Garne  für  Textilwaren,  halbsertige
Veserer  zitr  Ansrüstung  (Verebelungsware),  soweit
  nicht  in  Gruppe  I  enthalten.
Sanitäts-  und  Veterinärmaterial.
Zündhölzer,  Maschinen  und  Material  für  die  Zündholz=Gruppe

  III.

Rohmetalle  und  Maschinen  für  die  Rüstungsindustrie,
soweit  sie  nicht  in  den  Gruppen  I  und  II  ausgeführt,
einschlienzlich  jeden  Materials  für  die  Werke,  die  im
Auftrage  der  Metallmobilmachungsstelle  Ersatztabrikate
für  Sparmetalle  herstellen.

Material  für  Kriegsbrückenbau.

Werkstoffe  und  Geräte  für  den  Stellungsban  sowie  für
den  Bau  und  die  Unterhaliung  von  Straßen  im  Kriegsgebiet
  und  von  Bahnen  aller  Art  (Zement,  Steinschlag,
  Kies  und  Sand).

Rücksicht  auf  die  #

—  ———

—

Krlegsamt.  Kmiliche  Mittellungen  und  Hachrichen  «  U

CMafkbwnthsufwdxcFrosch-nddasHut-spengebiet,
  wie  Lokomobilen,  Dampfkessel,  Stel  örecher,
Betonmischmaschinen,  Bagger,  Krane,  Motore,  Dampfund
  Motorwalzen  nebst  Ersatzteilen  hierzu.

5.  Alles  Kriegsgerät  einschl.  Werkstofse,  soweit  nicht  in
den  Gruppen  I,  II,  IV  aufgeführt.

6.  Personenwagen.
.  Sägespäne.  1
S.  AIle  Teile  für  die  nicht  in  Gruppe  I  und  II  erwähnten

im  Ban  befindlichen  Kriegsschiffe.
Gruppe  IV.
Karabiner,  Pistolen,

1.  Gewehre,  Seitengewehre  und

Zubebör  dazu.
#.  Graugußgeschoffe.
8.  Fahrbare  Backöfen.
4.  Speiseträger  und  Kochkisten,
5.  Kochkessel.
6.  Altgummi,  Regenerate,  Fahrradbereifungen.
7.  Materkal  fUr  Luftschiffbau  flir  die  Heeresverwaltung.
8.  Krankon-  und  Sanitätswagen.
9.  Kranken=  und  Wirtschaftsbaracken  fllr  Feldsanitätszwecke.


Bekleidung  und  Textilwaren  für  den  Heeres-  und
Marinebedarf.

.  Glas  für  Gerreszwecke.
eleuchtungsglas  ire  gerbecswirtscntli=  Betriebe

18.  Zeitun  *  Papter.

B  belcheinsung  der  Kriegsnotg
  chaffung  von

E

Kriegsmiullterlum.  HKricgsamt
Cechulldeer  Stab  7  &amp;.  Tab.  Ur.  93664.  17.  KN.
vo#ze##usichuß
□#  J.  4.  18917.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Versügung  Tob.  Nr.  Stab
Tech.  6072/2.  17.  K.  X  8  Biffer  5  wird  folgendes  bestimmt.

Die  Uebernahme  von  Aufträgen  auf  Fahrzeuge  (Lokomotiven
  und  Wagen)  seitens  privaler  Besteller  kann  mit

Kehende  Materialknappheit  und  die  starke

Inanspruchnahme  der  Fahrzengfabriken  durch  staatliche  und
Seeresaufträge  nur  dann  freigegeben  werden,  wenn  es  sich
um  kriegsnotwendige  Lieferungen  handelt.

Die  Kriegönot

4wendigkeit  ist  von  der  Kriegsamntstelle,  in
deren  Bezirk  die  Lokomotiven  bezw.  Wagen  Verwendung
finden  sollen  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  im  all.
gemeinen  durch  den  Anfrager  zu  beschaffen  und  seitens
der  angesragten  Firma  der  Meldung  der  Anfrage  beizufügen.

Wird  eine  solche  Bescheinigung  nicht  erteilt,  kann  die
—nigie  der  Ansrage  unterbleiben.

Sind  Anfrager  oder  ausführende  Firma  mit  der  Ve.
urteilung  durch  die  Kriegsamtstelle  nicht  zufrieden,  steht
ibnen  frei  die  Entscheidung  des  Kriegsamtes,  Technischer
Stab,  Fahrzengansschuß  anzurufen.

Bei  Anfragen  von  Staatsbahnen  und  militärischen  Verwaltungen
  sind  Beicheinigungen  der  Kriegsamktstellen  nicht
einzuholen.