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        <title>Die Kriegsgesetze betreffend Einschränkungen der Malzverwendung in den Bierbrauereien.</title>
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            <idno>kriegsgesetze_malzverwendung_1915</idno>
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        1915
Die

Kriegsgeletze

 

 

 

betreffend

Einschränkung  der

Malzverwendung

—  in  den  Bierbrauereien  —
vom  15.  Jebruar  1915

nebst
Ausführungsbestimmungen
und

Sulassung  von

Kraftfahrzeugen
vom  25.  Jebruar  1915

-*—

 

 

   

L.  Schwarz
&amp;amp;  Comp.
Eesetzverlag

Berlin  8.

Dresdenerstr.  20.
        <pb n="2" />
        Inhalt.

A.  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung
  der  Malzverwendung  in  den
Bierbrauereien

B.  Zestimmungen  des  Finanzministers  zur
Ausführung  der  Dorschriften  in  den
§8  1—4  betreffend  Einschränkung
der  Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien


C.  Bekanntmachung,  betreffend  Gulassung
von  Kraftfahrzeugen  zum  Derkehr
auf  öffentlichen  Wegen  und  Hlätzen

Seite

10

10
        <pb n="3" />
        A.

Bekanntmachung

betreffend

Einschränkung  der  Malzverwendung

 

in  den  Bierbrauereien.

G  s$4S

Dom  15.  Februar  1915.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        A.

Bekanntmachung
betreffend

Einschränkung  der  Malzverwendung  in  den
Vierbrauereien.

Dom  15.  Februar  lo#.

Der  Zundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3
bes  Gesetzes  über  die  Srmächtigung  des  Bundesrats
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom
4.  August  1014  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende
  Derordnung  erlassen:

81.

Bierbrauereien  dürfen  vom  1.  April  1915
an  zur  Herstellung  von  Bier  in  jedem  Dierteljahr
  nur  sechzig  Hundertteile  des  im  gleichen
Dierteljahr  der  Jahre  1012  und  lols  durchschnittlich
  zur  Bierbereitung  verwendeten  Malzes
verwenden.  Jedoch  dürfen  Bierbrauereien,  deren
        <pb n="6" />
        —  6  —

vierteljährliche  durchschnittliche  Malzverwendung
vierzig  Doppelzentner  nicht  übersteigt,  siebenzig
Hundertteile  der  berechneten  Malzmenge  verwenden.
  Bierbrauereien,  deren  vierteljährliche
durchschnittliche  Malzverwendung  vierzig  Doppelzentner
  übersteigt,  dürfen  mindestens  achtundzwanzig
  Doppelzentner  im  Dierteljahr  verwenden.


Im  Monat  März  1015  dürfen  die  Zierbrauereien
  ein  Drittel  der  nach  Abs.  1  für  das
erste  Dierteljahr  1015  zu  berechnenden  Malzmenge
  zur  Bierbereitung  verwenden.

§  2.

Die  nach  §  1  auf  den  Monat  März  1915
und  die  einzelnen  Oierteljahre  entfallenden
Malzmengen  werden  für  jede  Bierbrauerei  von
der  zuständigen  Steuerbehörde  festgesetzt.  Für
Bierbrauereien,  die  in  den  Jahren  1912  und
1913  keinen  oder  einen  unregelmäßigen  Zetrieb
gehabt  haben,  werden  die  Malzmengen  von
der  Steuerdirektivbehörde  endgültig  festgesetzt.
Für  Bierbrauereien,  die  nach  dem  Ergebnis
        <pb n="7" />
        —  7  —

der  Durchschnittsberechnung  der  Jahre  1912
und  1913  für  die  Monate  April  bis  Juni  1915
keine  oder  eine  unverhältnismäßig  geringe
Malzmenge  verwenden  dürften,  kann  die  Steuerbirektivbehörde
  eine  Malzmenge  für  diese
Monate  endgültig  festsetzen.

83.

Wenn  eine  Bierbrauerei  im  Monat  März
1915  oder  in  einem  Dierteljahre  die  für  diesen
Seitabschnitt  festgesetzte  Malzmenge  nicht  verwendet,
  darf  sie  die  ersparte  Menge  im  folgenden
  Dierteljahr  verwenden  oder  sie  ganz
oder  teilweise  auf  eine  andere  Bierbrauerei
innerhalb  des  nämlichen  Brausteuergebiets
übertragen.

L

Auf  Malz,  das  nach  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  aus  dem  Ausland  eingeführt
wird,  erstreckt  sich  die  Vorschrift  im  8  1  nicht.

8  5.
Die  näheren  BZestimmungen  zur  Ausführung
        <pb n="8" />
        —  8  —

der  Vorschriften  in  den  §§  1  bis  4  erläßt  die
Landeszentralbehörde.

8  6.

Soweit  inländisches  Malz  auf  Grund  von
Derträgen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser
Derordnung  abgeschlossen  sind,  nach  dem  28.
Februar  1015  an  Bierbrauereien  zu  liefern  ist,
barf  statt  der  vereinbarten  Menge  nur  eine  nach
dem  Maßstab  des  §  1  geminderte  Menge  gefordert
  und  geliefert  werden.

§  7.

Die  Landeszentralbehörde  kann  anordnen,
daß  landesrechtlich  festgesetzte  Rechte  der  Bierbrauer
  auf  Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses
für  die  Dauer  der  gesetzlichen  Einschränkung
der  Malzverwendung  auch  auf  fremdes  Bier
ausgedehnt  werden.

88.
Wer  vorsätzlich  mehr  als  die  zulässige  Malzmenge
  verwendet,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sehn-
        <pb n="9" />
        —  9  —

tausend  Mark  bestraft.  Wer  fahrlässig  mehr
als  die  zulässige  Malzmenge  verwendet,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  1Mark  oder
im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu
6  WMonaten  bestraft.

89.
Wer  den  nach  §8  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

8  10.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkũndung  in  Uraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt
  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  15.  Februar  1015.

Der  Stelkvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="10" />
        —  10  —

B.

Mestimmungen  des  Jinanzministers
zur  Iusfährung  der  Batsqristen  in  den

der  Verordnung  vom  15.  Jebruar  1915
betreffend
Einschränkung  der  Malzverwendung
in  den  Wierbrauereien.

 

Iu  §  1  der  Verordnung.

1.  Als  verwendet  im  Sinne  des  §  I  der
Derordnung  gilt  das  Malz,  sobald  es  nach  §  7
Abs.  2  des  Brausteuergesetzes  steuerpflichtig
geworden  ist.

2.  Weizenmalz  ist  bei  Festsetzung  der  für
den  WMonat  März  1015  und  die  einzelnen
Dierteljahre  entfallenden  Malzmengen  mit  seinem
vollen  Gewicht  anzurechnen.  Derwendeter  Sucker
bleibt  außer  Betracht.

3.  Die  Festsetzung  erfolgt  auch  für  ruhende,
aber  nicht  für  vollständig  abgemeldete  Bier-
        <pb n="11" />
        —  11  —

brauereien.  Ist  eine  Zrauerei  in  eine  andere
aufgegangen  (Fusion)  und  deshalb  stillgelegt
worden,  so  sind,  auch  bei  gänzlicher  Abmeldung
der  eingegangenen  Brauerei,  die  Malzmengen,
die  sie  in  den  für  die  Festsetzung  maßgebenden
Zeitabschnitten  verwendet  hat,  bei  Festsetzung
der  Malzmengen  zu  berückfichtigen,  welche  die
andere  (Üübernehmende)  Brauerei  verwenden
darf.  Indes  bedarf  es  hierzu  eines  begründeten
  Antrages  der  übernehmenden  Brauerei.

4.  Auf  die  in  8  1  Abs.  1  Satz  2  der
Derordnung  vorgesehene  Begünstigung  haben
nur  Brauereien  Anspruch,  deren  jährliche  durchschnittliche
  Malzverwendung  in  den  Jahren
1012  und  lols  einhundertsechzig  Doppelzentner
nicht  übersteigt,  auf  die  in  Satz  3  vorgesehene
Dergünstigung  nur  solche,  die  im  Durchschnitt
dieser  beiden  Jahre  nicht  mehr  als  einhundertsiebenundachtzig
  Doppelzentner  Malz  verwendet
haben.

Zu  §  2  der  Verordnung.
1.  Die  Hebestellen  haben  den  Besitzern  der
in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Brauereien  durch
        <pb n="12" />
        —  12  —

eingeschriebenen  Brief  die  für  den  Monat
Mãrz  1915  und  die  folgenden  vier  Vierteljahre
festgesetzten  Malzmengen  mitzuteilen.  Die  Festsetzung
  erfolgt  durch  das  Hauptzollamt.

2.  Die  Festsetzung  der  zulässigen  Malzmengen
  wegen  unregelmäßigen  Betriebs  odber
wegen  zu  geringer  Menge  für  die  Wonate
April  bis  Juni  1915  (§  2  Satz  2  und  5  der
Derordnung)  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Der
Antrag  ist  an  das  für  die  Brauerei  zuständige
Hauptzollamt  zu  richten  und  muß  dort  bis  zum
20.  März  1015  eingehen.

5.  Ein  unregelmäßiger  Betrieb  ist  im  allgemeinen
  nur  dann  anzuerkennen,  wenn  sich
die  Malzverwendung  einer  Brauerei  infolge
von  Umständen,  auf  die  der  Brauer  keinen
Einfluß  hatte,  nicht  unwesentlich  verringert  hat,
die  Malzverwendung  in  dem  durch  starken
Bierverbrauch  ausgezeichneten  Jahre  1011  ist
dabei  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.

4.  Die  Festsetzung  einer  besonderen  Malimenge
  für  die  Wonate  April  bis  Juni  1915
darf  keine  Erhöhung  der  nach  §  1  der  Der-
        <pb n="13" />
        —  13  —

ordnung  für  das  ganze  Jahr  vom  1.  April
1915  bis  31.  März  lolb  sich  berechnenden
Malzmenge  der  Brauerei  zur  Folge  haben.
Die  Summe  der  für  die  drei  Dierteljahre  vom
1.  Juli  1015  bis  31.  März  lolé  sich  berechnenden
  Malzmengen  ist  daher  um  diejenige
Malzmenge  zu  kürzen,  um  die  die  für  die
Monate  April  bis  Juni  lol  festgesetzte  Malzmenge
  die  nach  8  I  berechnete  Menge  überschreitet.
  Bei  welchem  der  folgenden  drei
Dierteljahre  hiernach  eine  Kürzung  vorzunehmen
ist,  bestimmt  die  Direktivbehörde.

In  §  3  der  Verordunng.

1.  Ueber  die  Derwendung  der  zulässigen
Malzmengen  haben  die  Hebestellen  ein  Merkbuch
  zu  führen,  dessen  Muster  noch  mitgeteilt
werden  wird.

Brauanmeldungen  der  auf  Brauanzeige
steuernden  Brauer,  durch  die  die  zulässigen
Malzmengen  überschritten  werden,  sind  abzulehnen.


2.  Inhaber  ruhender  Brauereien,  welche
bie  festgesetzten  Malzmengen  alsbald  auf  eine
        <pb n="14" />
        —  14  —

andere  Brauerei  übertragen  wollen,  haben  der
Hebestelle  schriftlich  die  verbindliche  Erklärung
abzugeben,  daß  sie  den  Brauereibetrieb  nicht
wieder  aufnehmen  werden.  Sonst  ist  eine
Uebertragung  der  ersparten  Malzmengen  erst
nach  Ablauf  des  Monats  März  1915  oder
des  betreffenden  Oierteljahrs  zulässig.

5.  Die  übertragenen  Malzmengen  dürfen
von  der  erwerbenden  Brauerei  nur  in  dem
Monat  oder  in  dem  Dierteljahre,  in  dem  sie
erspart  sind,  und  in  dem  darauf  folgenden
Dierteljahre  verwendet  werden.  Steuerlich  sind
sie  wie  der  eigene  Malzverbrauch  der  erwerbenden
  Brauerei  zu  behandeln.

4.  Wer  erspartes  Malz  auf  eine  andere
Bierbrauerei  übertragen  will,  hat  der  für  die
übertragende  Brauerei  zuständigen  Hebestelle
einen  Antrag  in  doppelter  Ausfertigung  vor.
zulegen,  in  dem  die  zu  übertragende  Malzmenge
in  Kilogramm,  sowie  Namen,  COrt,  Hauptamtsbezirk
  und  Hebebezirk  der  erwerbenden
Brauerei  anzugeben  sind.  Wachdem  sich  die
Hebestelle  von  der  Sulässigkeit  des  Antrages
        <pb n="15" />
        —  15  —

überzeugt  hat,  schreibt  sie  die  zu  übertragende
Menge  in  ihrem  Merkbuche  ab,  bescheinigt
die  Abschreibung  auf  beiden  Ausfertigungen
und  sendet  diese  an  die  für  die  erwerbende
Brauerei  zuständige  Hebestelle.  Diese  schreibt
die  übertragene  Malzmenge  der  Malzmenge  der
erwerbenden  Brauerei  zu,  bescheinigt  die  Zuschreibung
  auf  beiden  Ausfertigungen  des  Antrages
und  sendet  eine  Ausfertigung  an  die  Hebestelle  der
übertragenden  Brauerei  zurück.  Mach  Benachrichtigung
  der  beteiligten  Brauereien  dienen  die
Ausfertigungen  als  Belege  für  die  Merkbücher.

In  §  4  der  Perordnung.

Wer  für  Malz,  das  nach  dem  16.  Februar
1915  aus  dem  Auslande  eingeführt  wird,
Befreiung  von  der  Vorschrift  in  §  1  der  Derordnung
  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  dies
der  Hebestelle  anzuzeigen  und  sich  den  folgenden
Ueberwachungsmaßnahmen  zu  unterwerfen:

a)  Das  Malz  ist  in  der  Griginalverpackung

und  mit  dem  Originalfrachtbrief  in  die
Brauerei  einzuführen  und  an  einem  von
dem  Oberkontrolleur  zu  genehmigenden
        <pb n="16" />
        —  16  —

Orte  übersichtlich  und  getrennt  von  anderem
  Malze  aufzubewahren.  Die  Ausschüttung
  des  Malzes  darf  erst  erfolgen,
wenn  sich  ein  Steuerbeamter  von  der
Aufnahme  der  Sendung  in  die  Brauerei
überzeugt  hat.

b)  Uber  den  Su-  und  Abgang  des  Malzes
ist  nach  dem  entsprechend  zu  ändernden
Muster  des  Suckerverwendungsbuches
(6  50  der  Brausteuer-Ausführungsbestim.
mungen)  Buch  zu  führen.  Dem  Buche
sind  die  über  den  Bezug  des  Malzes
vorhandenen  ZRechnungen,  Frachtbriefe
usw.  beizufügen.

Jc)  Der  Oberkontrolleur  ist  befugt,  jederzeit
eine  Bestandsaufnahme  des  Malzes  vorzunehmen.


Berlin,  den  25.  Februar  1915.
        <pb n="17" />
        C.
Bekanatnachung
betreffend

Zulaslung  von  Kraftrabrreugen

zan  Verbehr
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen.

 

Dom  25.  Februar  1015.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        —  19  —

C.

Bekanntmachung
betreffend

ZJulassung  von  Kraftsahrzeugen  zum
Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen.

Dom  25.  Februar  1915.

 

Der  Zundesrat  hat  auf  Grund  des  §  5
des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom
d.  August  1014  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende
  Derordnung  erlassen:

81.
Die  vor  dem  18.  Maärz  1915  nach  Maß--gabe

  der  Derordnung  über  den  Derkehr  mit

Kraftfahrzeugen  vomr  Reichs-Gesetzbl.

S.  S)  erfolgte  Sulassung  eines  Kraftfahrzeugs
zum  Derkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Hlätzen
erlischt  mit  dem  1I#4.  März  1015.
        <pb n="20" />
        —  20  —

Der  Eigentümer  des  Fahrzeugs  hat  die
nach  Abs.  1  wirkungslos  gewordene  Sulassungsbescheinigung
  unverzüglich  an  die  für  seinen
Wohnort  zuständige  höhere  Derwaltungsbehörde
abzuliefern.  Unterbleibt  die  Ablieferung,  so  hat
die  höhere  Derwaltungsbehörde  die  Sulassungsbescheinigung
  einzuziehen.  Die  Sulassungsbescheinigung
  ist  von  der  höheren  Derwaltungsbehörde
  bis  auf  weiteres  aufzubewahren.

§  2.

Die  Erneuerung  einer  nach  8  erloschenen
Sulassung  erfolgt  auf  Antrag  des  Eigentümers
durch  die  höhere  Derwaltungsbehörde  auf  jederzeitigen
  Widerruf,  sofern  für  den  weiteren
Derkehr  des  Fahrzeugs  ein  öffentliches  Bedürfnis
  besteht.

Ein  öffentliches  Bedürfnis  darf  nur  anerkannt
  werden:

1.  für  den  Derkehr  der  Kraftfahrzeuge,

welche  zur  ausschließlichen  Benutzung
im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
  oder  einer  Behörde  bestimmt  sind,

2.  für  den  Derkehr  von  Kraftfahrzeugen,
        <pb n="21" />
        —  21  —

die  ausschließlich  von  Feuerwehren  zu
dienstlichen  Zwecken  oder  von  gemeinnützigen
  Anstalten  zur  Krankenbeförderung
oder  zu  Rettungszwecken  benutzt  werden,

für  den  Derkehr  von  Uraftomnibussen,

4.  für  den  Derkehr  einer  von  der  höheren
VDerwaltungsbehörde  zu  bestimmenden
beschränkten  Anzahl  von  lraftdroschken
und  Mietwagen,

5.  für  den  Derkehr  anderer  Uraftfahrzeuge,
sofern  von  ihrer  Sulassung  die  Ausübung
  eines  im  öffentlichen  Interesse
liegenden  Berufs  (Arzte,  Tierärzte  und
dergleichen)  abhängt.

Die  Sulassung  von  Lastkraftfahrzeugen  kann
außerdem  erneuert  werden,  sofern  ihr  Verkehr
zur  Aufrechterhaltung  gewerblicher  Betriebe
erforderlich  ist.

O#

83.
Der  Antrag  auf  erneute  Sulassung  ist  vom
Eigentümer  des  Fahrzeugs  bei  der  für  seinen
Wohnort  zuständigen  höheren  Derwaltungs-
        <pb n="22" />
        —  2  —

behörde  schriftlich  anzubringen.  In  dem  Antrag
  sind  anzugeben:  Mame  und  Stand  des
Eigentümers,  Art  und  Bestimmung  des  Fahrzeugs,
  das  zugeteilte  polizeiliche  Kennzeichen
sowie  die  Umstände,  welche  die  weitere  Zulassung
  begründen.

Die  Stellung  des  Antrags  ist  bereits  vor
dem  15.  März  1915  zulässig.

§  4.

Wird  dem  Antrag  auf  erneute  Sulassung
statigegeben,  so  erhält  der  Eigentümer  die  im
§  6  der  Derordnung  über  den  Derkehr  mit
Kraftfahrzeugen  vom  5.  Februar  Jol  vorgeschriebene
  GSulassungsbescheinigung  mit  folgendem
  auf  Seite  3  einzutragenden  Dermerk:
„Auf  jederzeitigen  Widerruf  zum  Derkehr  auch
nach  dem  14.  März  1915  zugelassen“;  der
Dermerk  ist  durch  die  höhere  Derwaltungsbehörde
  unterschriftlich  zu  vollziehen  und  mit
dem  Amtsstempel  zu  versehen.

Wird  dem  Antrag  auf  erneute  Gulassung
die  bisherige  Sulassungsbescheinigung  beigefügt
oder  ist  sie  schon  vor  Stellung  des  Antrags
        <pb n="23" />
        —  2B  —

gemäß  8  1Abs.  2  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  abgeliefert  worden,  so  wird  der  die
erneute  Sulassung  aussprechende  Dermerk  in
die  bisherige  Sulassungsbescheinigung  eingetragen.


§  5.

Die  höhere  Derwaltungsbehörde  hat  in  dervon
  ihr  geführten  Liste  der  zugelassenen  Kraftfahrzeuge
  die  erneute  Sulassung  eines  Fahrzeugs
  in  der  Spalte  „Bemerkungen"  in  augenfälliger
  Weise  kenntlich  zu  machen.  Die  erneute
  Sulassung  von  Hersonenkraftfahrzeugen,
die  der  Stempelabgabe  für  K.raftfahrzeuge
unterliegen,  hat  sie  alsbald  der  zuständigen
Steuerstelle  mitzuteilen.

86.
Nach  dem  14.  März  1015  darf  die  Sulassung
  eines  Kraftfahrzeugs  nur  erfolgen,
wenn  neben  den  VDoraussetzungen  der  Derordnung,

über  den  Derkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom

3.  Februar  1910  :
#l  eine  der  Doraussetzungen  des  §  2

dieser  Derordnung  erfüllt  ist.  Die  Sulassungs-
        <pb n="24" />
        —  24  —

bescheinigung  ist  mit  dem  Dermerke  nach  §  4
dieser  Derordnung  zu  versehen.

87.

Die  Sulassung  (8§8  2,  6)  ist  zu  widerrufen,
wenn  das  Fahrzeug  mißbräuchlich,  insbesondere
zu  anderen  als  den  die  Sulassung  begründenden
  Swecken  benutzt  wird.

§  8.

Ein=  Uraftfahrzeug,  das  entgegen  den  Dorschriften
  dieser  Derordnung  auf  öffentlichen
Wegen  oder  Dlätzen  verkehrt,  kann  von  der
höheren  Derwaltungsbehörde  ohne  Entschädigung
  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  und
eingezogen  werden.

Gegen  die  Entscheidung  der  höheren  Derwaltungsbehörde
  ist  Beschwerde  nur  bei  der
Landeszentralbehörde  zulässig.  Die  Landeszentralbehörde
  entscheidet  endgültig.

89.
Dorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
  auf  Kraftfahrzeuge,  die  im  Eigen-
        <pb n="25" />
        —  25  —

tume  der  Landesherren,  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  und  der  Fürstlichen
Familie  Hohenzollern,  der  bei  dem  Deutschen
Reiche  oder  einzelnen  Zundesstaaten  beglaubigten
  Dertreter  anderer  Staaten,  der  Dostverwaltungen,
  der  Deeresverwaltungen  oder  der
Marineverwaltung  stehen.

§  10.

Diese  Derordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Derkündung  in  Kraft.  Der  Bundesrat  bestimmt
den  Seitpunkt  des  Außerkrafttretens  und  erläßt
  die  alsdann  erforderlichen  Uebergangsvorschriften.


Berlin,  den  25.  Februar  1915.

Der  Stellvertreter  des  Reichslianzlers
Delbrück.
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