alleinige und hauptsächliche Schuld an diesem Kriege zu- zusprechen. In dem vorgelegten Entwurf eines Friedens- vertrages findet sich nichts, was jene Auffassung kaksäch- lich begründek, keinerlei Beweise werden für sie beige- bracht. Die deutschen Delegierken bikken deshalb um die Mibteilung des Berichks der von den allüerken und afso- ziierken Regierungen eingesetzten Kommission zur Prüfung der Verantworklichkeit der Urheber des Krieges.“ Darauf ankworkete Clémenceau, daß schon in der Noke Lansings vom 5. November 1918, auf die sich die deut- schen Delegierken als auf die Grundlage der die Bedin- gungen des Waffenstillstandes und des Friedens in großen Umrissen festlegenden Urkunde berufen hakten, von den durch den Angriff Deutschlands zu Lande, zu Wasser und in der Lufk verursachken Schäden die Rede sei. Da Deutschland gegen diesen Ausdruck nicht Berwahrung eingelegt habe, habe es stillschweigend anerkannk, daß es der Angreifer gewesen sei. Den Hinweis der deutschen Note auf den Mangel jeden Beweises für die Allein- schuld Deutschlands am Kriege ließ er überhaupk unbe- achkek, und die an ihn geknüpfte Bitke um Kennknisgabe des Berichks der zur Prüfung der Schuldfrage eingesetz- ken Kommission lehnke er ab. Gehk aus der Rede des Grafen Brockdorff-Rantzau und dem angeführken Nokenwechsel zwar hervor, daß die deulschen Delegierken in dem Artikel 231 den Vorwurf erblickken, daß Deutschland allein den Krieg verschul- dek habe, so hätken diese Kundgebungen wohl noch klarer die Ansichk der Feindmächke zum Ausdruck bringen müs- 14