ist, die auf beiden Seiken begangen wurden, für das Pro- blem der Schuld im Sinne des Friedens von Versailles hak diese Erörkerung keine Bedenkung. Es sind die oben wiedergegebenen ungeheuerlichen Anklagen der Nokte vom 16. Juni 1919, die zu widerlegen sind, und deren Widerlegung genügk, um dem Verkrag von Versailles völlig seine moralische Rechtferkigung zu enkziehen. Wenn Mac Donald in Genf vor der Bölkerbunds- versammlung sagke, daß die Frage nach der Schuld am Kriege erst in einem halben Jahrhunderk beankworket werden könnke, so hat er damik zwar ein vernichkendes Urteil über die JI#änner gesprochen, die diese Frage schon ein halbes Jahr nach Beendigung des Krieges mik der keinen Widerspruch duldenden Sicherheit dieser Note be- antworkek haben, aber er kann dabei nichk an die Schuld im Sinne des Verkrages von Versailles gedachtk haben. Denn die Frage nach der Ark von Schuld, auf die der Vertrag von Versailles aufgebauk ist, kann schon heute beankworkek werden. Es bedarf dazu nichk einmal der Offnung der noch verschlossenen Archive. Das Brandmal, das der Verkrag von Versailles dem deulschen Volke und seinen Regierungen aufgeprägk hat, kann schon heule bis auf den letzten Rest ausgekilgk wer- den. Es kann bewiesen werden, daß jeder von den oben mikgekeilken Sätzen der Noke vom 16. Juni und der Arki- kel 231, den sie erläuterk, der Wahrheib ins Gesicht schlägt. Der JKangel an Klarheit über den Begriff der Schuld im Sinne des Verkrags von Versailles hak es bewirkt, daß schon in der Ankwork der deutschen Friedensdelega- 20