Achtes Kapitel Dreibund und Dreiverband ch übernehme den Titel dieses Kapitels aus der An- klageschrift der Herren Bourgeois und Pagès. Sie haben ihn über ihre Darstellung der Ereignisse des Zeit- raumes gesetzt, der zwischen dem Abschluß des französisch- englischen Vertrages vom 8. April 1904 und der Mord- kak von Serajewo liegk. Ich übernehme den Titel nicht nur deshalb von den Anklägern Deuktschlands, weil meine folgenden Ausführungen den unker dem gleichen Schlag- work erschienenen Abschnikt ihrer Anklageschrifk wider- legen sollen, sondern auch deshalb, weil er das unge- wollke Eingeständnis enthält, daß Deutschland sich wäh- rend dieses Zeikraums im Zustande der Verkeidigung be- sunden hat, also schon an sich geeignek ist, die Beweise zu enkkräften, die auch in diesem Abschnikt zur Erhär- kung von Deutschlands Kriegswillen und Machrpolitik zusammengelragen werden. Denn der Zusammenschluß des Dreiverbandes, der seinen ersten urkundlichen Aus- druck in jenem Verkrage vom 8. April 1904 fand und durch das englisch-französische Abkommen vom 31. Au- gust 1907 vollendek wurde, konnte doch keinen andern Zweck haben als den, Deutschlands weltpolitische Betä- tigung und konkinenkale Machrstellung durch überle- gene Kräfte einzuengen. Freilich waren die Verkräge, durch die England seinen Anschluß an Frankreich und Rußland vollzog, zunächst dazu bestimmt, Meinungsver— schiedenheiken zwischen den Verkragschließenden aus der 253