10 8 1. Gegenstände des Unterrichts. Geschichte und christliche Glaubens- und Sittenlehre, in den übrigen Lehrfächern auf Aneignung der für das bürgerliche Leben unentbehr— lichen Kenntnisse und Fertigkeiten.“ Ubrigens aber war von dem Grundsatze auszugehen, daß, wenn auch zweifellos hinsichtlich aller Hauptsachen im ganzen Lande volle Ubereinstimmung herrschen, doch in betreff minder wichtiger bez. strei- tiger Punkte und durch örtliche Verhältnisse bedingter Einzelheiten die Bahn zu freier Bewegung möglichst geöffnet bleiben müsse. Demgemäß war u. a. auch davon abzusehen, ein bestimmtes Lehrverfahren zu allgemeiner Anwendung vorzuschreiben. Der Lehrplan für den Unterricht in Fortbildungsschulen ist mittelst Bekanntmachung vom 18. Oktober 1881 veröffentlicht und vom Verfasser unter dem Titel „Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Königreichs Sachsen“ mit erläuternden Anmerkungen und Sachregister herausgegeben worden (2. Aufl. 1889. Dresden, Verlag von A.- Huhle). Von der Aufstellung allgemein maßgebender Lehrpläne für die mittleren und höheren Volksschulen mußte bis jetzt abgesehen werden; doch gilt der Lehrplan für den Religionsunterricht vom 27. November 1876, sowie der mittelst Bekanntmachung vom 19. Sep- tember 1877 vorgeschriebene religiöse Memorierstoff auch für diese, soweit die für das erste bis achte Schuljahr bestimmten Klassen in Betracht kommen. Vergl. Anmerkung 6. 5b) Hierbei ist der Lehrmittelfrage zu gedenken. § 21 zu d Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetze be- sogt: „Uber die als unentbehrlich zu betrachtenden Lehr= und Anschau- ungsmittel wird seinerzeit besondere Verordnung ergehen.“ Was hier in Aussicht gestellt worden ist, hat durch die einschlagenden Bestimmungen des vorliegenden Lehrplans über die bei jedem Unterrichtsgegenstande zu verwendenden Lehrmittel im allgemeinen seine Erledigung gefunden. Inzwischen aber sind in mehreren Inspektionsbezirken seiten der be- treffenden Aufsichtsbeamten bis ins einzelne gehende Vorschläge über diejenigen Lehrmittel, welche für das Schulinventar angekauft bez. von den Schulkindern benutzt werden sollen, veröffentlicht worden. Gleichwohl wurde hinsichtlich der in den Händen der Schüler be- findlichen Lehr= und Lesebücher von verschiedenen Seiten und selbst in der Ständeversammlung darauf hingewiesen, daß die Vielgestaltigkeit dieser Lehrmittel nach wie vor insofern zu Beschwerden Anlaß gebe, als sie bei eintretendem Schulwechsel nicht selten zu erheblichen Geld- ausgaben nötige. Seiten der obersten Schulbehörde durfte dies nicht unbeachtet bleiben. Zwar mußte sie aus triftigen Gründen von der allzu weitgreifenden Maßnahme absehen, für alle gleichartigen oder gar für sämtliche Volks- schulen des Landes ein und dieselben Schulbücher vorzuschreiben, doch gaben die im Jahre 1892 veranstalteten Erhebungen über die damals eingeführten Schulbücher ausreichenden Anlaß, auf eine größere Uber- einstimmung derselben bei den ein fachen Volksschulen unverweilt hin- zuwirken. Denn es hatte sich herausgestellt, daß in diesen Schulen nicht weniger als 34 Sammlungen biblischer Geschichten, 18 Katechismen,