8 7. Gesang. 135 87. Gesang. 1. Der Gesangunterricht soll die Schüler durch Übung des musikalischen Gehörs und der Stimme befähigen, sowohl einzeln, als auch im Chore richtig zu singen, und denselben zugleich eine Reihe gebräuchlicher Choralmelodien und guter Volkslieder für die Dauer 175) einprägen. 2. Die mindestens zu erlernenden Choralmelodien 179 u. 1799) sind gemäß der Bekanntmachung, den religiösen Memorierstoff in evangelischen Volksschulen betreffend, vom 19. September 1877 (Seite 286 f. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877), veröffentlicht worden 150). 3. Der Unterricht erstreckt sich auf die ganze Schulzeit 51). 4. Während der ersten vier Schuljahre wird nur einstimmig und in der Regel nach dem Gehör 182) gesungen; später ist auch zweistimmiger Gesang ½3) und das Singen nach Noten zu üben. 5. Einfache, planmäßig geordnete Gehör= und Stimm- übungen 184) sind auf allen Unterrichtsstufen vorzunehmen5). 6. Als Lehrmittelsê) empfiehlt sich ein Liederheft 17) für die Hand der Schüler. Zu 8 7. 178) Der Unterricht soll nach den G. B. sowohl dem kirchlichen als auch dem volkstümlichen Gesange förderlich sein, den frommen Sinn und die Liebe zum Vaterlande, die Freude an der Natur und edler Geselligkeit pflegen, überhaupt das Gemüt der Schuljugend erheben. „Es ist daher bei Auswahl der Lieder auf die Fahres= und Festzeiten, sowie nach Befinden auf den namentlich im Geischichts- unterrichte behandelten Stoff Rücksicht zu nehmen.“ „Wird die Auswahl der Schulgesänge richtig getroffen, so gereicht der Liederschatz, den die Kinder in den Singstunden nach und nach erwerben, auch dem übrigen Unterrichte — Religion, Anschauungs- #untterricht, Heimatskunde, Geschichte, Turnen 2c. — zu unverkennbarem orteil.“ „ Zum Zwecke einer dauernden Einprägung von Liedern und Chorälen dienen öftere Wiederholungen. Es !l notwendig, in höheren Klassen auf früher Eingeübtes gelegentlich zurückzukommen, von Zeit zu Zeit planmäßige Repetitionen zu veranstalten und das Gelernte auch