87. Gesang. 137 und Festen, auf Spaziergängen und Wanderungen, bei der Arbeit ge— sungen werden können. Insbesondere sind auch die Lieder einzuüben, welche einzelne Vorgänge im Schulleben weihen und verschönern sollen, Anfang und Schluß der Lektionen, Wochen= und Jahresschlüsse, Schul- feste, die Geburtstagsfeier des Königs 2c. Der herrliche Schatz unseres Volksliedes, unserer volkstümlichen Lieder und des Kirchenliedes ist groß genug, um der Schule für alle die genannten Beziehungen eine reiche Auswahl zu bieten.“ 180) Die G. B. machen mit Recht auch darauf aufmerksam, daß die beim Gottesdienste üblichen Responsorien in den oberen Klassen aller Schulen — nicht bloß der Kirchschulen — einzuüben seien. Nach einem Vorschlage Dr. Wilds (Stoffpläne 2c., Zusätze V) sind von den „Melodien zur Gottesdienstordnung für die evangelisch- lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen“ im fünften Schuljahre Nr. 2, 3aà, 5 und 6, im sechsten Nr. 3b, 4a, 4b, 7a und ga, im siebenten Nr. 7b und 9b, im achten endlich die Abendmahleliturgie einzuüben. Die früher geübten liturgischen Sätze sollen in den späteren Schuljahren fleißig wiederholt werden. Vergl. hierzu u. a.: Schreyer, Entwurf 2c.; Baunack, Lehrplan 2rc.; Lehrpläne für die Bezirke Dippoldiswalde und Chemnitz II. 181) Die Frage ist, von welchem Zeitpunkte an für den Sing- unterricht besondere Lektionen zu bestimmen sind. Die G. B. sprechen sich im allgemeinen dahin aus, daß in geglie- derten Schulen von besonderen Lektionen für die Schüler der ersten beiden Jahrgänge abgesehen werden könne; es würde der Gesang als- dann in geeigneter Weise an den übrigen Unterricht anzuschließen sein. Einzelne Stimmen fordern jedoch nach dem Vorgange bewährter Fach- männer auch für diese Stufe besondere, und zwar halbstündige Lektionen. Vergl. hierzu Brunner (Lehrplan 2c.): „In Unterklassen, wo be- sondere Stunden für den Gesang nicht bestimmt sind, mögen zur Er- heiterung und Erholung der Kinder leichte Volkslieder eingeübt und gesungen werden, wenn die Kinder matt und abgespannt sind. Es ist ratsam, je nach Bedürfnis von den einzelnen Lektionen 10 Minuten abzubrechen und zum Gesange zu verwenden.“ Für die Unterklasse zweiklassiger Schulen dagegen werden be- sondere Lektionen als notwendig bezeichnet. Leider gestatten nun aber die Verhältnisse der zweiklassigen Schulen nicht, die Unterklasse mit mehr als zwei Stunden wöchentlich für Anschauungsunterricht und Gesang (vergl. Lehrplan § 11 Abs. 1a) zu bedenken, und von dieser Zeit werden. dem Gesangunterrichte kaum mehr als 30 bis 40 Minuten zugewiesen werden können. Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß ja täglich zu Anfang und am Schlusse des Schulunterrichts (vergl. Lehrplan § 12) gesungen werden soll. Und es mag bei dieser Gelegenheit zugleich erwähnt sein, daß man an verschiedenen Orten im Einverständnis mit der kirchlichen Auf- sicht sich dabei begnügt hat, der Biblischen Geschichte in der Unterklasse wöchentlich nur 21, Stunden zuzuweisen, um für die Pflege des Choral= gesanges noch einige Zeit zu gewinnen.