Anhang. 1. Generalverordnung, das Schulbücherverzeichnis für die einfachen Volksschulen betreffend; vom 16. Februar 1893. Anläßlich der Beratungen des letzten Landtags hat das unterzeichnete Ministerium auf Grund § 37 Abfatz 1 Ziffer 11 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873, um die Zahl der in den einfachen Volksschulen gebräuchlichen Schulbücher angemessen zu beschränken, zugleich mit Rücksicht auf ihre der- malige Verbreitung in dem sub C) beigefügten Verzeichnisse alle die Schulbücher zusammenstellen lassen, welche in den ge- dachten Schulen fortan ausschließlich zu benutzen sind, soweit nicht zufolge nachstehender Bestimmungen Ausnahmen eintreten. Doch behält sich das Ministerium Abänderungen des Verzeichnisses insbesondere auch zu dem Zwecke, der fortschreitenden Entwicklung der Methodik Rechnung zu tragen, ausdrücklich vor. Dieses Schulbücherverzeichnis ist von Ostern dieses Jahres ab maßgebend. Die in demselben unerwähnten zurzeit noch gebräuchlichen Schulbücher sind innerhalb der nächsten vier Schuljahre zu beseitigen. Bei Neuwahlen von Schulbüchern sind die mit einem Stern (“ bezeichneten außer Betracht zu lassen. Einfachen Volksschulen in Orten, wo auch mittlere Volks- schulen bestehen, kann vom Bezirksschulinspektor der Gebrauch von Schulbüchern gestattet werden, die in letzteren eingeführt sind. Dasselbe gilt für einfache Volksschulen, die in unmittelbarer Nachbarschaft größerer Orte mit mittleren Volksschulen bestehen. 117