— 12 — Wähler; sie hatten die Verpflichtung, zum Wohle des ganzen deutschen Volkes ihre Tätigkeit im Reichstage auszuüben, nicht aber das Juteresse der Partei oder der Wählerschaft zu vertreten. Gegen ihren Willen konnte ihnen ihr Mandat nicht entzogen werden. Die Bundesratsbevollmächtigten dagegen waren, wie gesagt, an Aufträge und Instruktionen ihrer Auf- traggeber gebunden und konnten von diesen nach Belieben zu- rückgerufen werden. Dieser Unterschied hatte die Vorschrift des Art. 9 Satz 2 RV. zur Folge, wonach niemand gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein konnte; denn im anderen Falle wäre ja dem Bundesratsbevollmäch- tigten die Möglichkeit gegeben worden, als Volksvertreter eine Ansicht zu äußern, die mit der von ihm im Bundesrat gleich- falls zu vertretenden Ansicht seiner Regierung im Widerspruche gestanden hätte. — In dem Maße wie die rechtliche Stellung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichstagsabgeord- neten verschieden geartet war, wie Bundesrat und Reichstag gegensätzlich zu einander standen, wie sich aber auch einige Vergleichsmomente ergaben, ist auch die Prüfung der Legi- timation der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichstags- abgeordneten zu beurteilen und zu erklären. Erster Teil. Die LKegitimationsprüfung der Bundesratsbevoll-- mächtigten. A. Einkeitung. Der Bundesrat war einerseits höchstes Organ des Deutschen Reiches und hatte als solcher eine selbständige Per- sönlichkeit. Er diente andererseits aber auch zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Bundesmitglieder. Diese Mitglieder waren nach herrschender Ansicht die Bundesstaaten