— 13 — als solche, nicht etwa die Monarchen bezw. Senate der einzelnen Bundesstaaten. Aus Art. 6,1 sowie Art. 8, 2 und 3 RV. ergab sich dies deutlich; denn dort zourden die einzelnen Staaten, Preußen, Bayern, Sachsen 2c. ausdrücklich als Bundesn itglieder angegeben, hier wurde von den „Bundesstaaten“ als Ver- tretenen und von den Bevolln ächtigten der „Bundesstaaten“ gesprochen. Auch das Reichsgericht teilt diese Auffassung (.„Vertretung von Staaten darstellt, welche Mitglieder des Bundes sind“)1). — Die Rechte dieser Mitglieder wurden ausgeübt und geltend gemacht durch Vertreter, aus denen sich der Bundesrat zusammensetzte. Art. 6 RV. bezeichnete diese Vertreter ouch als Bevollmächtigte; die Bezeichnungen bedeuteten jedoch, wie Labande) richtig bemerkt, dasselbe und bezogen sich nur auf den Gegensatz zu den an Instruktionen nicht gebundenen Reichstagsabgeordneten. Unter Vertreter und Bevollmächtigter ist hier aber nicht der privatrechtliche Begriff zu verstehen, sondern ein öffentlich-rechtlicher, auf den man allerdings die Folgerungen des privatrechtlichen Be- griffes analog anwenden kann. In der Literatur hat bis in die neuere Zeit hinein eine verwirrende Gleichstellung der Begriffe Vollmacht und Auftrag geherrschts). Es ist daher am Platze, diese Unterscheidung deutlich hervorzuheben: Die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das Verhältnis zu Dritten, auf die Fähigkeit des Vertreters, Wil- lenserklärungen mit rechtlicher Wirkung für den Vertretenen abzugeben. Der Begriff „Auftrag“ dagegen bezieht sich le- diglich auf das Innenverhältnis, das Verhältnis vom Auf- traggeber zum Beauftragten; aus der Übernahme des Auf- 1) Bd. 7, S. 382fsf. der Entscheidungen für Strafsachen. Eben- so Laband, a. a. O., S. 91; Zorn, S. 148, 149; Herwegen S. 45; Kliemke S. 15; Querfurtb S. 9—10; entgegengesetzter Ansicht v. Mohl, S. 233; Mever, S. 429—430, v. Sepdel, Komm. S. 431 und bei von Holtzendorff S. 233. · 2)Laband-S.221,vgl.MüllerS.9. 3)z.B.·Arndt-S.44-woervonBefchränkungderVollmacht „gegenüber dem Souverän und dem Heimatstaate“ redet.