— 14 — trags ergibt sich die Pflicht des Beauftragten (Mandatars), dem Willen des Auftraggebers (Mandanten) gemäß Rechts- geschäfte zu besorgen:). Die Bundestatsbevollmächtigten waren Vertreter ihrer Staaten kraft deren Wülen. Auf ihr Verhältnis zu den Vundesmitgliedern bezog sich das innere Auftragsverhältnis, auf ihr Verhältnis zum Bundesrat das äußere Vertretungs= oder Vollmachtverhältnis. Kraft der ihm vom Bundesmitgliede verliehenen Vollmacht war der Bundes- ratsbevollmächtigte in der Lage, durch seine Abstimmung be- stimmte Rechtswirkungen hervorzurufen. Damit ihm nun aber auch zur Ausübung dieser Befugnis eine ungehinderte Teilnahme an den Sitzungen mit ihren Abstimmungen und Beratungen ermöglicht wurde, bedurfte es noch eines beson- deren Vorganges: der Prüfung seiner Legitimation. B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu? Irgend welche Vorschriften gab es hierfür nicht; sowohl die Reichsverfassung als auch die Geschäftsordnung für den Bundesrat bejagten nichts über diesen Punkt. Die Prüfung war daher nach allgemeinen staatsrechtlichen Gesichtspunkten und nach praktischen Erwägungen vorzunehmen und zu beur- teilen. Es entstand hier zunächst die Frage, wer zu dieser Prüfung berechtigt bezw. verpflichtet war. Drei Instanzen müssen in den Kreis der Erwägungen gezogen werden: Kaiser, Reichskanzler und Bundesrat. 1. Dem Kaiser standen nur diejenigen Befugnisse zu, die ihm durch die Verfassung ausdrücklich übertragen worden waren. Wie schon oben gesagt, bestand über die Legitimations- prüfung keinerlei Vorschrift; ihm war also mithin kein, Prü- fungsrecht delegiert worden. Vogels:) glaubt nun aus Art. 17 RV. eine indirekte Befugnis des Kaisers zur Vornahme der Prüfung begründen zu können. Diesem Artikel nach stand 1) Vgl. Laband, S. 249. 2) Vogels S. 20.