– 19 — einer neuen Session — soweit nicht, wie oben gesagt, der Verdacht einer allgemeinen Fälschung vorlag — zu prüfen#). Dies war auch ohne Zweifel das Zweckmäßigste; denn dem Bundesrat war die Prüfung am wenigsten erschwert. Stand er doch seinen Mitgliedern am nächsten, vor allem örtlich in den Sitzungen, und konnte somit am leichtesten, vor- züglich ohne allen unnötigen und verzögernden Schriftverkehr einen Einblick in die Verhältnisse der Bevollmächtigten ge- winnen. C. Wie weit erstreckhte sich die Prüfung? 1. Die fsormelle Prüfung. Nach allgemeiner Ansicht mußte die Prüfung sich natur- notwendig darauf erstrecken, daß in einer formell ordnungs- mäßigen Urkunde die Vertretung des Staates im Bundesrate und die Führung der Stimmen demjenigen übertragen worden war, welcher sich als Bevollmächtigter des betreffenden Staates gerierte:). Eine bestimmte Form für diese Vollmachtsurkunden war in der Reichsverfassung nicht vorgeschrieben. Von Reichs- wegen galt also die Formfreiheit; die Geschäftsordnung des Bundesrats konnte somit eine Bestimmung hierüber treffen. Sie schwieg aber. Tatsächlich ist es üblich geworden, daß die bevollmächtigende Regierung eine schriftliche Urkunde aus- stellte, in der sie dem Bundesrate mitteilte, daß der in dieser Urkunde Bezeichnete als ihr Vertreter angesehen werden sollte. 2. Die materielle Prüfung. a) Die Frage nun, ob auch zu prüfen war, daß die Legiti- mation von einem hierzu befugten Organ des betreffenden 1) Derselben Ansicht Hensel S. 12; Meyer S. 432; v. Mohl S. 236; v. Rönne, Deutsch. Staatsr. S. 204; Römer S. 22; Vogels S. 21/22; Kliemke S. 20. 2) Val. Laband S. 249; v. Rönne Deutsch. Staatsr. S. 204. 2#