— 20 — Bundesstaats herrührte und daß die Ernennung zum Bundes- ratsbevollmächtigten weiter unter Einhaltung der näheren landesgesetzlichen Vorschriften durch den daza Berechtigten erfolgt war, ist sehr bestritten. Laband stellt nur fest, daß die Prüfung sich auch darauf erstrecken konnte, ob die Be- stellungsurkunde von dem befugten Vertreter des Staates unter Einhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen aus- gestellt war1). Hätte aber der Bundesrat tatsächlich die Prüfung in diesem Punkte ausgelassen, so wäre der ganze Vorgang ziemlich zwecklos gewesen. Die Prüfung wäre dann zu einer geringfügigen und schnell zu erledigenden Formalität herabgesunken, was mit der Wichtigkeit, mit der sie tatsächlich beim Bundesrat gehandhabt wurde, aber auch dem Ernste der Sache entsprechend gehandhabt werden mußte, im lebhaftem Widerspruch gestanden hätte. M. E. ist daher die Ansicht die richtigere, welche besagt, die Prüfung- konnte sich nicht nur sondern mußte sich sogar auf die obengenannten Punkte erstrecken:). Die Grundsätze des Verfassungsrechtes der Ein- zelstaaten mußten hierbei zur Grundlage dienen, und es durfte dabei insbesondere auch der Grundsatz von der Notwendigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung der betreffenden Voll- machten nicht außer Acht gelassen werdens)“). Der Bundesrat hatte also bei der Legitimationsprüfung auf folgende landes- rechtliche Grundsätze zu achten: Die Souveräne der Einzelstaaten waren lediglich als Häupter ihrer Staaten Bundesmitglieder, wie schon oben aus- geführt worden ist. Daher mußte auch festgestellt werden, unter welchen Formen diese Oberhäupter überhaupt handelnd 1) Laband S. 249. 2) Vgl. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 204; Vogels S. 19 Anm. 4. 3) Vgl. v. Rönne, Pr. Str. 3. Aufl. Bd. 1, S. 218. Note 2; Thudichum S. 115. 4) Bis 1880 wurden übrigens die Ernennungen zum B###. im Reichsgesetzbl. bekannt gemacht, was aber dem Zwecke dieses Blattes, „Gesetzblatt“ zu sein, widersprach.