— 21 — auftreten konnten. Die Ernennung des Bundesratsbevoll- mächtigten erfolgte durch die höchsten Organe des betreffenden Staates; sie war ein Ausfluß der diesen Organen zustehenden Regierungsgewalt und daher ein Regierungsakt, der zu seiner Gültigkeit der Gegenzeichnung durch einen Minister bedurfte. Dies galt in den deutschen Bundesstaaten fast durchweg, mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- Strelitz, die ja noch keine moderne Verfassung hatten. Den Volksvertretungen stand dagegen bei der Ernennung des Bundesratsbevollmächtigten kein Mitwirkungsrecht zu. Der Monarch allein, wie im Reich der Bundesrat, vereinigte in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übte sie auch aus, sofern sie ihm nicht ausdrücklich entzogen waren. Der Kreis der Rechte der Volksvertcetungen war daher ein fast geschlossener; die einzelnen Rechte ließen sich genau aufzählen. In den meisten deutschen Verfassungen war dies positiv ausgesprochent). Wo es nicht ausdrücklich ausgesprochen war, galt dies Prinzip ebenfalls, so z. B. in Preußen, wo die Aufnahme einer der- artigen Bestimmung für entbehrlich erachtet worden warr). An die Zustimmung der Volksvertretung war der Monarch an sich nur bei der Gesetzgebung und zum Teil bei der Finanzver- waltung gebunden. Dieser stand also sonst ein Mitwirkungs- recht nicht zu. In Bezug auf das Ernennungsrecht der Beamten standen in den drei Hansestädten die Senate gleich; sie hatten die Kompetenzpräsumption. Aus Art. 22 der hamburgischen Ver- fassung und § 57 der bremischen Verfassung ging sogar klar und deutlich hervor, daß den Senaten das Ernennungsrecht u. a. auch der Bundesratsbevollmächtigten zustand. Nur der Fürst von Waldeck hatte dieses Recht nicht, da er die Verwaltung seines Staates durch den mit der Krone Preußens am 18. Juli 1867 1) Bayr. Verf. Tit. II § 1, Sächs. Verf. § 4; Württ. Verf. § 4; Hess. Verf. & 4; Bad. Verf. #5. 2) Val. Anschittz S. 124.