— 22 — geschlossenen Vertragt) Preußen übertragen hatte. Wenn er sich auch die Vertretung nach außen vorbehalten hatte, so ließ er dieses Recht doch durch einen laut Art. 5 des Vertrages vom 2. März 1887 vom Könige von Preußen zu ernennenden Landesdirektor ausüben?), also auch das Recht der Ernennung der Bundesratsbevollmächtigten. Er war also praktisch nicht in der Lage, dieses Recht selbst auszuüben. — Die Minister hatten in allen Staaten naturgemäß einen großen Einfluß auf die Ernennung. Ein ausdrückliches Mitwirkungsrecht hatten sie nur in Württemberg, und zwar hatte es dort das Gesamt- ministerium. Das Verfassungsgesetz vom 11. Juli 1876 betr. Bildung eines Staatsministeriums bestimmte in Art. 6 Abfs. 2: „Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsmini- steriums alle Angelegenheiten, welche die Beziehungen zum Deutschen Reiche betreffeen Mithin gehörte hierher auch die Ernennung der Bundesratsbevollmächtigten. (Das Staatsministerium war die Gesamtheit der sechs Depar- tementschefs). — Besondere landesrechtliche Vorschriften über die Form der Ernennung bestanden nicht; jedoch ging schon aus dem Erfordernis der Gegenzeichnung durch den Minister her- vor, daß sie schriftlich zu erfolgen hatte. Alle diese Grundsätze hatte also der Bundesrat bei der Prüfung der Legitimation seiner Mitglieder zu berücksichtigen. Wie Römer) richtig feststellt, ergab sich hieraus häufig die Not- wendigkeit einer Entscheidung des Bundesrats über inner- staatsrechtliche Fragen der Einzelstaaten! Aber es war ja auch der Zweck des Reiches, das innerhalb seiner Grenzen gültige Recht zu schützen, und zu diesem Recht gehörte auch das Ber- fassungsrecht der einzelnen Staaten. Diese erforderliche weitgehende Berücksichtigung führte sogar noch weiter: 1) Durch den Vertrag vom 12. März 1887 wurde die Dauer die- ses Vertrages auf weitere 10 Jahre festgesetzt. Vgl. Stoerk Rauchbaupt S. 481ff. 2) Lt. Art. 8 des Vertr. v. 2. März 1887. 3) a. a. O. S. 23,