— 23 — b) Für den Fall, daß in einem Bundesstaate mehrere Bewerber um den Thron stritten oder daß jemand sich wider— rechtlich des Thrones bemächtigte und im ersteren Falle jeder einzelne Bewerber seine Vertreter und im zweiten Falle neben dem Usurpator auch andere Prätendenten ihre Vertreter schickten, konnte, m. E. sogar mußte der Bundesrat die sich meldenden Vertreter des betreffenden Staates entweder sämtlich zurückweisen — wegen nicht gehörig erfolgter Legi— timation — oder einen von ihnen zulassen und dadurch im- plicite den Vollmachtgeber des betreffenden Bevollmächtigten als den zur Vertretung befugten Landesherren anerkennen#. Wie Laband aber richtig feststellt, hätte diese Entscheidung jedoch nur ein einzelnes in der Staatsgewalt enthaltenes Recht betroffen: die Stimmführung im Bundesrat. Der zurückge- wiesene Prätendent konnte sich trotzdem im Besitz des Thrones behaupten, mußte dann allerdings auf seinen Einfluß im Reich verzichten. Überdies kam der Bundesrat ja gar nicht in die Lage, über den Thronstreit zu entscheiden, wenn keiner der verschiedenen Prätendenten einen Bevollmächtigten zum Bundesrat entsandte! Gegen Laband wendet sich vor allem v. Seydel mit Nachdrucke) und macht besonders folgende Ein- wendungen: Die Entscheidungen eines Thronstreites auf dem Wege der Legitimationsprüfung würde bedeuten, daß „Causa minor majorem trahere“ würde. Ferner spricht er von einer Überspannung dieses Rechtes. Denn wenn z. B. bei zwischen- staatlichen Verträgen die Bevollmächtigen gegenseitig ihre Legitimation prüften, so hätte darin doch nicht eine maßgebende Prüfung des Rechts des Vollmachtsgebers auf seine Krone gelegen. Wenn weiter die ersten Kammern die Legitimation ihrer erblichen Mitglieder prüften, so hätte darin doch nicht die Befugnis gelegen, einen Streit über die Erbfolge zu ent- scheiden. In m. E. sachlich richtigen und schlagenden Gegen- ausführungen wendet sich gegen von Seydels Ansicht vor allem 1) So Laband S, 250, auch H. Schulze II, S. 62. 2) v. Seypdel, Komm. S. 409.