Kekule von Stradonitzi): Der erste Einwand ist in der Tat gar kein Einwand, sondern eine Kritik. Die vielleicht unzweck- mäßige Folge, daß „Causa minor majorem trahit“, ergab sich auch aus manchen Gesetzen. Darum waren diese aber doch nicht ungültig!: Weiter ist es zwar richtig, daß in der Legiti- mationsprüfung bei zwischenstaatlichen Verträgen keine maß- gebende Prüfung des Rechtes auf die Krone lag. Aber von Seydel vergißt vollkommen dabei, daß vor der Zusammen- kunft der Bevollmächtigten das Recht auf die betreffenden Kronen schon dadurch anerkannt war, daß man vorher schon als mit Monarchen oder Regenten über die Abschließung des betreffenden Vertrages verhandelt hatte. Für Entscheidun- gen über Erbschaftsstreitigkeiten aber endlich waren gesetzlich bestimmte Gerichte zuständig. Die auch hierauf erstreckte Prüfung hätte daher einen Übergriff bedeutet. 0) Die Legitimationsprüfung hatte also unter Umständen auch eine Entscheidung von Thronstreitigkeiten zur Folge, deren Wirkung allerdings, wie oben ausgeführt worden ist, eine beschränkte war. Die Reichsverfassung stellte nur eine einzige Bedingung einer rechtswirksamen Ernennung auf, eine negative Bedingung nämlich. Art. 9 Satz 2 RV. sagte: „Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des Reichstags sein.“ Die Gründe zu dieser Bestimmung sind in der Einleitung bereits kurz erwähnt. Die Folge dieses Satzes war einmal, daß der Bundesratsbevollmächtigte nicht eher Reichstagsabgeord- neter werden konnte, bis sein Amt im Bundesrat ein Ende erreicht hatte. Er war zwar wählbar, konnte die Wahl aber erst annehmen, wenn die obige Bedingung erfüllt war:); an- dererseits konnte, was für die Prüfung der Legitimation von Bedeutung war, ein Mitglied des Reichstags erst dann wirksam 1) a. a. O. S. 9—11. 2) Val. Vogels S. 32; Arndt S. 120; Laband S. 35; Dambitsch S. 264; Querfurth S. 31; dagegen v. Rönne, Dtsch. Str. S. 222.