— 25 — zum Bundesratsbevollmächtigten ernannt werden, wenn er sein Reichstagsmandat niedergelegt hatte:#). 3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen. Wie oben festgestellt ist, hatte der Bundesrat bei der Legitimationsprüfung ein sehr weites Gebiet zu untersuchen und sogar möglicherweise über innerstaatsrechtliche Fragen eine Entscheidung zu treffen. Auf ein Gebiet erstreckte sich die Prüfung aber nicht; auf das Innenverhältnis zwischen dem Bundesmitgliede und dem Bundesratsbevollmächtigten, so- weit es die Instruktion betraf. Die Bevollmächtigten zum Bundesrate waren nur ihren Regierungen verantwortlich, er- hielten auch von diesen ihre Instruktionen, waren auch nur diesen gegenüber verpflichtet, diesen Instruktionen entsprechend zu stimmen. Daher hatte der Bundesrat gar kein Recht zu prüfen, ob die Abstimmung des einzelnen Bevollmächtigten seiner ihm von seiner Regierung erteilten Instruktion entsprach. Diese war lediglich eine innere Angelegenheit zwischen der Re- gierung und dem Bevollmächtigten. „Der Bundesrat hat weder ein Recht darauf, den Inhalt der Instruktionen kennen zu lernen, noch ein Recht, diesen zu prüfen2).“ Sobald abgestimmt war, hatte diese Abstimmung für die betreffende Regierung Geltung und band sie; jede Regierung war verpflichtet, die Abstimmung ihres Vertreters und jeden dadurch entstandenen Entschluß des Bundesrates anzuerkennen. Die Bundesrats- bevollmächtigten hatten eine praesumtio juris et de jure für und gegen sich, daß sie ihrer Instruktion gemäß gestimmt hatten. Sehr richtig nennt Labands) die Abstimmung lediglich einen 1) Arndt S. 127. 2) So v. Rönne, Dtsch. Str. S. 205. Derselben Ansicht fast sämtliche Schriftsteller; vgl. Kliemke, S. 21, v. Mohl S. 255; Wester- kamp S. 98/99; v. Seydel b. Holtzendorff S. 4/5; Thbudichum S. 102; Mever S. 432 Anschütz S. 97, Laband S. 250. 3) Laband S. 250.